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Informationen zum Dokument  BGer I 209/2000  Materielle Begründung
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BGer I 209/2000 vom 09.07.2002
 
[AZA 7]
 
I 209/00 Gb
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 9. Juli 2002
 
in Sachen
 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Neumarkt 6, 8025 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
und
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
A.- Der 1954 geborene R.________ leidet an einem chronischen zervikozephalen und zervikovertebralen Syndrom nach mittelschwerem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), welches er sich am 21. Mai 1986 bei einem Auffahrunfall zuzog. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügungen vom 2. Mai 1990 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. Mai 1987 eine ganze Invalidenrente zu. Ein erstes, von den IV-Behörden des Kantons Zürich im November 1990 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab, dass keine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten war, weshalb die bisherige ganze Rente weiterhin ausgerichtet wurde (Mitteilung der Ausgleichskasse vom 8. April 1991). Die zufolge der Wohnsitznahme des Versicherten in X.________ zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland leitete in der ersten Hälfte des Jahres 1996 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein. In dessen Rahmen wurde der Versicherte am 24. Dezember 1997 von Dr. E.________, Spezialist für Innere Medizin (speziell Rheumaerkrankungen), ärztlich untersucht. Den von der IV-Stelle in der Folge angeordneten zusätzlichen medizinischen Abklärungen beim Rheumatologen Dr. H.________ und beim Neurologen Dr. Z.________ unterzog er sich indessen trotz zweimaliger Fristansetzung (zuletzt bis Ende November 1998) und Androhung des Rentenentzugs im Säumnisfalle nicht. Mit Verfügung vom 14. Dezember 1998 hob die IV-Stelle daraufhin die R.________ bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 1999 androhungsgemäss auf.
 
B.- Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 22. Februar 2000 ab.
 
C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisher bezogenen Invalidenrente über den 31. Januar 1999 hinaus.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die massgebende gesetzliche Bestimmung und die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über den Rentenentzug bei Widersetzlichkeit gegen die Anordnung einer notwendigen und zumutbaren, im Zusammenhang mit der Eingliederung stehenden Abklärungsmassnahme (Art. 31 Abs. 1 IVG; BGE 122 V 218, 97 V 173) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, insbesondere unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht des Rheumatologen Dr. E.________ vom 27. Januar 1998 geltend gemacht, dass die "medizinischen Gegebenheiten (...) klar und die vorliegenden Akten ausreichend (seien), um zur Rentenfrage schlüssig Stellung nehmen zu können; zusätzliche Untersuchungen waren vorliegend nicht notwendig".
 
a) Dr. E.________, der den Beschwerdeführer bereits im Verlaufe des ursprünglichen Abklärungsverfahrens untersucht und behandelt hatte (ärztliche Berichte vom 18. Mai und
 
29. Juni 1987), wurde von den IV-Behörden nicht nur anlässlich des ersten Rentenrevisionsverfahrens erneut beigezogen (Arztbericht vom 8. März 1991), sondern auch im hier streitigen Revisionsverfahren wieder als Untersucher vorgeschlagen, nachdem der Versicherte die Durchführung der medizinischen Abklärung in der Schweiz gewünscht und um die Angabe einer "Auswahl von Ärzten im Grossraum Y.________" ersucht hatte. In seinem Bericht vom 27. Januar 1998 gelangt Dr.
 
E.________ zum Schluss, dass sich seit der Begutachtung durch die MEDAS im November 1989 weder die subjektiven Beschwerden noch die klinischen Befunde verändert hätten; die funktionelle Leistungsfähigkeit sei für jegliche Erwerbstätigkeit vollständig eingeschränkt. Der psychische Zustand sei völlig adäquat; es lägen weder Zeichen eines depressiven noch solche eines neurotischen Zustandsbildes vor und eine psychiatrische Begutachtung sei nicht gerechtfertigt.
 
Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden und es seien weder berufliche Massnahmen noch eine ergänzende medizinische Abklärung der Arbeitsunfähigkeit angezeigt.
 
b) Die Ärzte der MEDAS führten in ihrem für die ursprüngliche Rentenzusprechung relevanten Gutachten vom 4. Januar 1990 aus, neben der ausgeprägten somatischen zervikozephalen Symptomatik bestehe auch ein Komplex von massiven psychovegetativen Beschwerden wie migräneähnlichen Zuständen, Affektlabilität, Nervosität, depressionsähnlichen Zuständen und Schlafstörungen. Diese psychosomatischen Beschwerden wurden von den Gutachtern als Ausdruck eines sog. algogenen Psychosyndroms, d.h. als Folge der chronischen Schmerzen im HWS-Nacken-Kopfbereich gedeutet. Die MEDAS-Ärzte attestierten eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich. Diese könne in den nächsten Monaten gesteigert werden, und zwar einerseits durch die Erhöhung des Arbeitspensums von Seiten des Arbeitgebers und anderseits durch eine Mehrleistung des Versicherten aus eigenem Antrieb. In etwa fünf Monaten sollte eine hälftige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können, welche im anschliessenden Halbjahr auf 75 % gesteigert werden sollte. Eine psychiatrische Kontrolle und voraussichtlich auch eine entsprechende Behandlung sei indiziert; sie sollte dem Beschwerdeführer helfen, seinen Zustand zu verarbeiten und eine neurotische Entwicklung zu unterbrechen und zu bessern. Die Residuen des Schleudertraumas seien sicherlich besserungsfähig, wenn auch die Rekonvaleszenz über Jahre andauern könne. Der weitere Verlauf hänge in erster Linie von der psychologischen Entwicklung ab.
 
c) Anlässlich des ersten, im April 1991 (und damit ein knappes Jahr nach der Rentenzusprechung) abgeschlossenen Revisionsverfahrens zeigte sich, dass die kurz- und mittelfristige Prognose der MEDAS-Ärzte zu optimistisch ausgefallen war. Dr. E.________ hielt in seinem Arztbericht vom 8. März 1991 fest, aus der Erfahrung heraus sei nicht vorstellbar, dass sich die schweren und seit über vier Jahren unbeeinflussbaren Beschwerden eines Schleudertraumas in einem derart kurzen Intervall zurückbilden würden. Was indessen die seinerzeitige längerfristige Prognose der MEDAS (vgl. Erw. 2b hievor i.f.) anbelangt, halten die IV-Behörden im hier streitigen Revisionsverfahren zu Recht an einer umfassenden medizinischen Abklärung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit fest. Im Hinblick auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ist nur auf der Grundlage der Stellungnahmen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen eine abschliessende Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit und des Rentenanspruchs möglich. Angesichts der äusserst apodiktischen Stellungnahme des Rheumatologen Dr. E.________, der bereits im Arztbericht vom 8. März 1991 nicht nur die gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Arbeitsfähigkeit ohne nähere Begründung auf höchstens 30 % veranschlagt hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle - neben der neurologischen - auch eine weitere rheumatologische Abklärung bei Dr. H.________ anordnete. Es kann keineswegs dem Belieben des Versicherten überlassen werden, ob er sich diesen notwendigen und zweifellos zumutbaren Abklärungsmassnahmen unterzieht oder nicht. Dies umso weniger, als schon im MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 1990 festgehalten wurde, dass die Gesamtbeurteilung des Falles sehr erschwert sei, weil der Beschwerdeführer sowohl das psychiatrische Konsilium als auch die neuropsychologische Untersuchung verweigert habe.
 
3.- Nach dem Gesagten hat sich der Versicherte der Anordnung unabdingbarer und zumutbarer, im Zusammenhang mit der Eingliederung stehender Abklärungsmassnahmen widersetzt.
 
Da vorgängig das rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 218) in jedem Fall vorausgesetzte Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG - unbestrittenermassen - korrekt durchgeführt wurde, stand dem von der IV-Stelle verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenentzug nichts entgegen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. Juli 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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