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Informationen zum Dokument  BGer I 173/2002  Materielle Begründung
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BGer I 173/2002 vom 08.07.2002
 
[AZA 7]
 
I 173/02 Bh
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Urteil vom 8. Juli 2002
 
in Sachen
 
T.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Katrin Zumstein, "Villa Le Grand", Schulhausstrasse 12, 4900 Langenthal,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Die 1950 geborene italienische Staatsangehörige T.________, gelernte Näherin, arbeitete ab 1. Juni 1989 bis zum 29. Februar 2000 zu 100 % in der Psychiatrischen Klinik Q.________ als Hausangestellte. Am 29. November 1999 wurde sie per 29. Februar 2000 aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % vorzeitig pensioniert.
 
Am 2. Dezember 1999 meldete sie sich wegen rheumatischer Beschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte einen Arztbericht von Frau Dr. med. Z.________ vom 27. Oktober 2000 ein, welchem die Berichte des Spitals J.________ vom 21. Januar 2000 und 31. März 2000 sowie des Dr. med. Y.________ vom 18. Januar 1999 beilagen. Ferner zog sie Auskünfte der Arbeitgeberin vom 12. Januar 2000 bei und beauftragte die Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals J.________ (im Folgenden: rheumatologische Klinik) mit einer gutachterlichen Untersuchung (Gutachten vom 1. März 2000). Anlässlich einer Hospitalisation von T.________ in der rheumatolgischen Klinik wurde ein psychosomatisches Konsilium der Medizinischen Abteilung des Spitals J.________ eingeholt. Weil die im rheumatologischen Gutachten vom 1. März 2001 festgestellte Arbeitsfähigkeit in Widerspruch stand zum psychosomatischen Konsilium vom 19. März 2001, ersuchte die IV-Stelle die rheumatologische Klinik um Stellungnahme und abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht. In ihrem Ergänzungsbericht vom 25. Juli 2001 hielt diese an ihrer Beurteilung vom 1. März 2001 fest. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erliess die IV-Stelle am 26. Oktober 2001 eine Verfügung, mit welcher sie das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität abwies.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Februar 2002 abgewiesen.
 
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei.
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt.
 
Darauf kann verwiesen werden.
 
b) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
 
2. Aufl. , S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a mit Hinweis).
 
2.- a) Verwaltung und Vorinstanz stützten sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorab auf das Gutachten der rheumatologischen Klinik vom 1. März 2001 sowie die diesbezügliche Ergänzung vom 25. Juli 2001 und kamen zum Schluss, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weil eine Stellungnahme zu den widersprüchlichen Aussagen in den medizinischen Berichten nur aus rheumatologischer, nicht aber aus psychosomatischer Sicht eingeholt wurde. Damit sei ihre physische und insbesondere psychische Verfassung nicht genügend respektive gar nicht abgeklärt worden und es dränge sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf.
 
b) Die Ärzte der rheumatologischen Klinik diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 1. März 2001 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Adipositas bei LWS-Hyperlordose, Mammahypertrophie und generalisierter diffuser Schmerzkrankheit sowie Hyperreflexie der unteren Extremität.
 
Es wurde sodann festgehalten, dass die relativ unspezifischen diffusen und schwer fassbaren Schmerzen nicht sicher zugeordnet werden könnten und am ehesten psychosomatischer Natur seien. Gestützt auf diese Befunde schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht auf mindestens 70 %, aus rein rheumatologischer Sicht auf 100 %.
 
c) Die Hausärztin, Dr. med. Z.________, diagnostizierte eine Fibromyalgie, sowie ein cerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei ungünstiger Statik sowie eine Mammahypertrophie, Adipositas und eine verkürzte Muskulatur.
 
Ihrem Bericht vom 27. Oktober 2000 fügte sie sodann die Befunde der von ihr beigezogenen Spezialisten an: Die Ärzte der rheumatologischen Klinik kamen am 21. Januar 2000 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der Putzequipe eines Spitals zu 100 % arbeitsfähig und ordneten eine ambulante Physiotherapie an. Nach deren Beendigung stellten sie am 31. März 2000 fest, dass keine Besserung der Schmerzsymptomatik verzeichnet werden konnte, aus rheumatologischer Sicht aber kein Anhaltspunkt für eine Arbeitsunfähigkeit gesehen werden könne. Es empfehle sich, alle zwei Wochen die Arbeitsfähigkeit um 10 % zu steigern, damit sich die Patientin kontinuierlich an den neuen Rhythmus gewöhnen könne. Zur Erhaltung der muskulären Kondition sei eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit indiziert.
 
d) Im Hospitalisationbericht vom 19. März 2001 diagnostizierten die Ärzte der rheumatologischen Klinik ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, ein multilokuläres Schmerzsyndrom sowie Adipositas mit Mammahypertrophie beidseits.
 
Das Schmerzsyndrom sei unklarer Zuordnung, am ehesten psychosomatischer Natur. Es sei von einer mindestens 50 %igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen. Aus orthopädischer Sicht stellte Dr. med. Y.________ am 18. Januar 1999 chronische LWS-Beschwerden bei Hyperlordose und radiologisch gesicherter Osteochondrose L3/L4 fest und führte aus, bei Beschwerdebesserung könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden.
 
Im psychosomatischen Konsilium des Spitals J.________ vom 19. März 2001 beschrieb Frau Dr. med. X.________ das Krankheitsbild als Erkrankung mit somatischem Ursprung in Form von degenerativen Veränderungen, verstärkt durch eine Disposition in Form einer pain prone-Anamnese und chronifizierender Faktoren, die durch das Ursprungsleiden hervorgerufen wurden, nämlich durch verminderte Arbeitsfähigkeit, finanzielle Engpässe und eine existenzielle Bedrohung durch einen unklaren weiteren körperlichen Befund (pathologische Mammographie der linken Brust). Es handle sich ihres Erachtens um ein Krankheitsbild von Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin sei seit November 1998 maximal 50 % arbeitsfähig.
 
e) Zusammenfassend zeigen die medizinischen Unterlagen, dass die Beschwerden der Versicherten nur teilweise durch somatische Befunde objektiviert und erklärt werden können. Der psychiatrischen Beurteilung kommt damit einige Bedeutung zu.
 
f) Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin führt das psychosomatische Konsilium einerseits eine Reihe persönlicher und familiärer Umstände an und weist anderseits auf nicht näher spezifizierte psychische und psychosomatische Beeinträchtigungen hin. Ob Letzteren gegenüber der psychosozialen Belastungssituation selbstständige Bedeutung und (teil-)invalidisierender Krankheitswert zukommt, kann auf Grund der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden. Vielmehr erscheinen auch mit Blick auf die von der rheumatologischen Klinik festgestellten psychosomatischen Ursachen weitere Abklärungen als unumgänglich. Die Akten sind daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Einholung bzw. Ergänzung der medizinischen Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinden kann.
 
3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend, steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Bern vom 13. Februar 2002 und die
 
Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Oktober 2001 aufgehoben
 
werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen
 
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
 
Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Juli 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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