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Informationen zum Dokument  BGer 6A.29/2002  Materielle Begründung
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BGer 6A.29/2002 vom 02.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.29/2002 /pai
 
Sitzung vom 2. Juli 2002
 
Kassationshof
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller, Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer,
 
Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau.
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom
 
23. Januar 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ fuhr am 27. Dezember 1999 um 18.30 Uhr, nach Einbruch der Dunkelheit, mit seinem Personenwagen in Fislisbach auf der Sommerhaldenstrasse von Dättwil in Richtung Mellingen. Auf der Höhe des Restaurants Sommerhalden hielt er an, um nach links abzubiegen. In der Ferne sah er ein Fahrzeug, das sich ihm auf der Gegenfahrbahn näherte. Anschliessend beobachtete er das Geschehen auf dem links gegenüberliegenden Parkplatz, sowie auf dem Trottoir und fuhr an, ohne mit einem Kontrollblick zu prüfen, ob die Gegenfahrbahn für ihn frei war. Beim Abbiegen stiess er mit dem entgegenkommenden vortrittsberechtigten Fahrzeuglenker zusammen. Beide Lenker wurden leicht verletzt. Die Fahrzeuge erlitten Totalschaden. Der Unfall ereignete sich ausserorts auf einer geraden Nebenstrasse. Die Fahrbahn war trocken, und es gab keinen Niederschlag. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h.
 
X.________, geboren 1923, besitzt den Führerausweis der Kategorie B mindestens seit dem Jahre 1963, möglicherweise auch länger. Bisher wurde gegen ihn noch nie eine Administrativmassnahme angeordnet.
 
B.
 
Am 10. März 2000 verurteilte das Bezirksamt Baden X.________ wegen Missachtung des Vortrittsrechts beim Linksabbiegen gemäss Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 SVG zu einer Busse von Fr. 200.--. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
 
Am 27. April 2000 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau einen Führerausweisentzug von einem Monat. Das Departement des Innern des Kantons Aargau wies am 4. Juli 2001 eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ ab. Mit Urteil vom 23. Januar 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von X.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
 
C.
 
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzuheben, vom Entzug des Führerausweises abzusehen und das Administrativverfahren mit einer Verwarnung zu erledigen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
 
Ist die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht in diesem Sinne eingeschränkt, sind nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (Karlen, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, N 3.67 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
 
1.2 Im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde mit der Folge, dass die Verfassungsrügen den dafür geltenden Begründungsanforderungen genügen müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, mit separater Eingabe vom 8. Januar 2002 das Gericht auf die Nachtunfall-Problematik, nämlich auf die spezielle Situation bei der nächtlichen Informationsaufnahme und -verarbeitung aus psychologischer Sicht, hingewiesen zu haben. Er habe in diesem Zusammenhang auf zwei Aufsätze verwiesen (Amos S. Cohen, Möglichkeiten und Grenzen der Informationsaufnahme und -verarbeitung im motorisierten Strassenverkehr aus psychologischer Sicht, in: Schaffhauser [Hrsg.], Aspekte der Überforderung im Strassenverkehr - Forderung an die Praxis, St. Gallen 1997, S. 9 ff.; Martin Schubarth, Antworten des Rechts auf den Stand der Kenntnisse von Physiologie und Psychologie - Versuch einer Stellungnahme, a.a.O., S. 113 ff.) und aus ihnen den Schluss gezogen, dass die "objektivierten" Anforderungen im Sinne der vom Verwaltungsgericht bestätigten Auffassung des Departements des Innern subjektiv gar nicht zu erfüllen gewesen seien. Darauf sei die Vorinstanz "nicht ernsthaft" eingegangen (Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 2a).
 
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 127 I 54 E. 2b). Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
 
2.3 Bei den vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwänden zur Nachtunfall-Problematik geht es nicht um die Ermittlung bzw. Würdigung des Sachverhalts. Vielmehr macht der Beschwerdeführer damit geltend, es treffe ihn wegen der herrschenden Sichtverhältnisse nur ein geringer Schuldvorwurf. Dabei handelt es sich um eine Frage des materiellen Rechts, die nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde bzw. einer deren Funktion übernehmenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein kann.
 
Die Vorinstanz setzt sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers bei der Gewichtung des Tatverschuldens auseinander (Urteil Verwaltungsgericht, S. 10). Soweit auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs überhaupt einzutreten ist, erweist sie sich als unbegründet.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihn aufgrund der Umstände, namentlich seines guten automobilistischen Leumunds, lediglich verwarnen dürfen.
 
3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, beim Abbiegen nach links das Vortrittsrecht des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers verletzt zu haben. Die Vorinstanz führt dazu aus, sowohl die vom Beschwerdeführer geschaffene konkrete Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers als auch das Verschulden des Beschwerdeführers würden mindestens mittelschwer wiegen (Urteil Verwaltungsgericht, S. 6 f. Ziff. b). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lasse die Höhe der durch Strafbefehl ausgesprochenen Busse nicht ohne weiteres den Schluss auf die Schwere des Verschuldens zu, weil die Kriterien für die Bemessung der Busse teilweise von denen für die Administrativmassnahme abweichen würden. Im Übrigen sei die Verwaltungsbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung des Falles und der Wertung des Verschuldens frei gewesen (Urteil Verwaltungsgericht, S. 7 f. Ziff. c/aa und bb). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe darauf vertrauen dürfen, dass der entgegenkommende, vortrittsberechtigte Lenker ihm die Fahrbahn freigeben werde, weil sein Abbiegemanöver etwas länger gedauert habe, sei unbehelflich. Der Wartepflichtige könne sich nur auf das Vertrauensprinzip berufen, wenn sich der Vortrittsberechtigte in einer für ihn nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhalte, worauf hier nichts hinweise. Die Strafbehörden hätten gegen den Unfallbeteiligten denn auch kein Verfahren eingeleitet. Im Übrigen kenne das Administrativmassnahmenrecht ebensowenig wie das Strafrecht die Schuldkompensation (Urteil Verwaltungsgericht, S. 8 f. Ziff. c/cc).
 
Ausgehend davon erwägt die Vorinstanz zusammenfassend, der Be-schwerdeführer habe nach dem Zwischenhalt nicht wieder anfahren dürfen, ohne seine Aufmerksamkeit erneut auf den Gegenverkehr zu richten. Der entgegenkommende Fahrzeugführer habe nicht mit einer vorschriftswidrigen Anfahrt des Beschwerdeführers rechnen müssen. Dieser habe daher seinerseits keinen Anlass gehabt anzunehmen, der vortrittsberechtigte Fahrzeuglenker werde ihm durch Abbremsen das Abbiegemanöver ermöglichen. Wer aber beim Linksabbiegen aus Unachtsamkeit und mangels Kontrollblicks einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker übersehe, handle fahrlässig und komme seinen elementaren Sorgfaltspflichten nicht nach (Urteil Verwaltungsgericht, S. 9 f. Ziff. c/dd).
 
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei ein leichter Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Zumindest lägen ausserordentliche Umstände vor, die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch bei einem mittelschweren Fall den Verzicht auf einen Ausweisentzug rechtfertigen würden. Die Sorgfaltsanforderungen, welche die Vorinstanz beim vorliegenden nächtlichen Unfall stelle, entbehrten der wissenschaftlichen Grundlage und seien offensichtlich überspitzt. Es liege eine unrichtige, willkürliche Würdigung des Verschuldens vor. Beim Abbiegen in den öffentlichen Parkplatz auf der linken Strassenseite habe er nicht nur auf den Gegenverkehr achten müssen, sondern auch darauf, ob die Einfahrt frei sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes könne von einem Fahrzeuglenker, der seine Aufmerksamkeit auf mehrere Stellen gleichzeitig richten müsse, nicht verlangt werden, dass er an einem Ort "etwas nur schwer Sichtbares" erkenne. Daraus ergebe sich, dass er nicht mehr auf den herannahenden Gegenverkehr habe achten müssen, ja verpflichtet gewesen sei, seine Aufmerksamkeit in seine Fahrrichtung zu lenken. Es sei ihm nicht als erhebliches Verschulden anzulasten, nach dem korrekten Halt von der Strassenmitte im subjektiven Bewusstsein angefahren zu sein, der aus der Gegenrichtung nahende Lenker befinde sich vom Kreuzungsbereich noch weit entfernt und werde darauf verzichten, sein Vortrittsrecht durchzusetzen. Ferner habe er seine Aufmerksamkeit auch auf den Fussgänger/Radfahrer gerichtet, welcher die Strasse habe überqueren wollen und der ihm gleichzeitig die Sicht auf den entgegenkommenden Personenwagen genommen haben dürfte (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. b/aa). Schliesslich rechtfertige die geschaffene Verkehrsgefährdung keinen Führerausweisentzug. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid in unzulässiger Weise vom eingetretenen Erfolg leiten lassen (Beschwerde, S. 11 f. Ziff. b/bb).
 
3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. Das bedeutet, dass jener Verkehr, der seine Richtung beibehält, Vorrang hat vor demjenigen, der sie ändert (vgl. ferner Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 13 Abs. 2 VRV und Art. 14 Abs. 1 VRV). Der Beschwerdeführer war vortrittsbelastet und hat das Vortrittsrecht des Unfallbeteiligten verletzt.
 
Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit:
 
•den besonders leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG; keine Administrativmassnahme),
 
•den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
 
• den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG),
 
• den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
 
Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führerausweisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202 E. 1a). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b S. 111).
 
Die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ergeben sich aus Art. 31 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51): Nach dieser Bestimmung kann nur eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint. Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten automobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b S. 205).
 
3.4 Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensgrundsatz stützen kann. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil folgen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensgrundsatz (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f. mit Hinweisen) und sind nicht zu beanstanden. Es kann hier vollumfänglich darauf verwiesen werden.
 
Zu prüfen bleibt das Mass des Tatverschuldens. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers zutreffend als mindestens mittelschwer gewertet und sein Fehlverhalten unter Berücksichtigung aller Umstände als mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) eingestuft. Besondere Umstände, welche auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen könnten, liegen hier keine vor. Ausgehend davon haben die kantonalen Behörden einen Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG) verfügt. Dies ist im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
 
Der Beschwerdeführer vermag weder aus den von ihm angeführten Literaturstellen (vorn E. 2.1.) noch aus BGE 122 IV 225 E. 2b etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Cohen erwähnt als Beispiel für die eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit bei Nacht Fussgänger, die aufgrund dunkler Kleidung kein oder nur wenig Licht reflektieren; der Beitrag befasst sich insoweit mit der Erkennbarkeitsentfernung (Amos S. Cohen, Möglichkeiten und Grenzen der Informationsaufnahme und -verarbeitung im motorisierten Strassenverkehr aus psychologischer Sicht, in: Schaffhauser [Hrsg.], Aspekte der Überforderung im Strassenverkehr - Forderung an die Praxis, St. Gallen 1997, S. 25 f.). Schubarth (Antworten des Rechts auf den Stand der Kenntnisse von Physiologie und Psychologie - Versuch einer Stellungnahme, a.a.O., S. 113 ff.) nimmt auf den Beitrag von Cohen Bezug und führt Folgendes aus: "Kommt man zum Schluss, dass in der Regel Automobilisten sich dieser Tatsache [der eingeschränkten Sehfähigkeit bei Nacht] nicht (hinreichend) bewusst sind, wird man vielfach keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf erheben können." Wie das Bundesamt für Strassen in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, liegt hier kein mit der Frage der eingeschränkten Erkennbarkeitsentfernung bei Dunkelheit vergleichbarer Fall vor. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein (Beschwerde, S. 3), dass er das mit eingeschaltetem Licht entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hat, als sich dieses noch "in weiter Ferne" zum Unfallort befand. Bevor er anfuhr, wendete er seine Aufmerksamkeit dem Geschehen auf dem Parkplatz zu seiner Linken zu. Der Umstand, dass er sein Abbiegemanöver einige Momente danach einleitete, ohne sich vorher zu vergewissern, den entgegenkommenden Fahrzeuglenker in seiner Fahrt nicht zu behindern bzw. zu gefährden, kann nicht mehr als kurzes Versagen und damit als leichtes Verschulden gewertet werden. Denn der Beschwerdeführer hätte bedenken müssen, dass sich der vortrittsberechtigte Fahrzeuglenker der Unfallstelle in der Zwischenzeit weiter genähert hatte, weshalb sich ihm ein Kontrollblick auf den Gegenverkehr zwingend aufdrängen musste. Dies gilt umso mehr, als ihm beim Anfahren die Sicht auf das entgegenkommende Fahrzeug durch einen zeitgleich die Strasse überquerenden Fahrradfahrer verdeckt worden sein soll (Beschwerde, S. 10). Inwiefern der letztgenannte Umstand das Verschulden des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen lassen soll, wie dieser vorbringt, ist unerfindlich.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auch vergeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach einem Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden darf (BGE 122 IV 225 E. 2b, zuletzt zitiert in BGE 127 IV 34, E. 3c/bb S. 44). Er verkennt, dass das Bundesgericht im publizierten Entscheid davon ausgegangen ist, der Automobilist habe seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (a.a.O., E. 2c). Davon kann hier keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte, wie erwähnt, das entgegenkommende Fahrzeug bemerkt, als er seinen Sicherheitshalt einlegte. Seine Verpflichtung, auf die Verkehrssituation auf dem gegenüberliegenden Trottoir und dem Parkplatz zu achten, entband ihn selbstverständlich nicht von der Pflicht, auch das sich ihm nähernde vortrittsberechtigte Fahrzeug im Auge zu behalten. Sein Einwand, wonach er nicht mehr auf den herannahenden Gegenverkehr habe achten müssen, sondern verpflichtet gewesen sei, seine Aufmerksamkeit auf seine Fahrrichtung zu konzentrieren (Beschwerde S. 9), widerspricht klar der Vorschrift von Art. 36 Abs. 3 SVG. Das Unterlassen eines Kontrollblicks vor dem Anfahren ist mit den kantonalen Behörden als elementare Sorgfaltspflichtverletzung zu werten. Die Annahme eines mittelschweren Falles durch die Vorinstanz verletzt damit kein Bundesrecht.
 
3.5 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 202 E. 1c S. 206 erwogen, es sei einzuräumen, dass die Rechtsprechung, wonach in mittelschweren Fällen gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG der Führerausweis in der Regel selbst bei einem über lange Jahre ungetrübten fahrerischen Leumund zu entziehen sei, als hart angesehen werden könne. Doch könne nur der Gesetzgeber etwas daran ändern, "sei es, dass er für Fälle dieser Art auch den bedingten Ausweisentzug vorsieht oder den Anwendungsbereich der Verwarnung bei gutem automobilistischen Leumund ausweitet auf den Bereich des mittelschweren Verschuldens." Der Gesetzgeber hat zeitlich nach diesem Entscheid am 14. Dezember 2001 eine Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, namentlich der Bestimmungen zum Führerausweisentzug, beschlossen (BBl 2001 6499 ff.). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2002 ungenutzt abgelaufen. Die Gesetzesänderung ist zwar noch nicht in Kraft getreten, doch kann bei der Auslegung des geltenden Rechts auf laufende Revisionen Bezug genommen werden (vgl. BGE 110 II 293 E. 2a, e und f sowie E. 3a; 117 IV 276 E. 3c, d und e; 118 IV 52 E. 2c und d; 127 IV 97 E. 1b; 128 IV 3 E. 4c, 25). Es ist deshalb zu prüfen, ob die verabschiedete Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes Anlass gibt, die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 SVG zu überdenken.
 
Der Gesetzgeber hat bei der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 offensichtlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Ausgangspunkt genommen. Statt einer Milderung des geltenden Rechts im Sinne der in BGE 126 II 202 E. 1c S. 206 aufgezeigten Möglichkeiten hat er die Normen jedoch erheblich verschärft. So hat er die doppelte Kann-Vorschrift in Art. 16 Abs. 2 SVG eliminiert. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG in der revidierten Fassung (nachfolgend rev. F.) "wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen" nach "Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist". Eine leichte Widerhandlung begeht nach dem revidierten Gesetz, wer "durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft" (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG rev. F.), eine mittelschwere, "wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt" (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG rev. F.). In leichten Fällen kann auf einen Führerausweis nur verzichtet werden, wenn dem fehlbaren Fahrzeuglenker "in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis" nicht "entzogen worden war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde" (vgl. Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG rev. F.). Bei einer mittelschweren Widerhandlung sieht das Gesetz neu zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens einem Monat vor (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG rev. F.). Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass in mittelschweren Fällen künftig auch bei ungetrübtem fahrerischem Leumund zwingend ein Führerausweisentzug anzuordnen ist. Der mittelschwere Fall wird jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut zudem neu nicht mehr nach dem Grad des Verschuldens bestimmt, sondern allein danach, ob der Fahrzeuglenker eine Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen oder in Kauf genommen hat. Wie nach geltendem Recht und bisheriger Rechtsprechung wird der gute automobilistische Leumund auch künftig lediglich für die Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs eine Rolle spielen (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG rev. F.).
 
Angesichts der dargelegten erheblichen Verschärfung der Normen zum Führerausweisentzug besteht heute kein Anlass zu einer Milderung der Rechtsprechung zum geltenden Recht.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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