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Informationen zum Dokument  BGer I 709/2001  Materielle Begründung
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BGer I 709/2001 vom 27.06.2002
 
[AZA 7]
 
I 709/01 Gi
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Ackermann
 
Urteil vom 27. Juni 2002
 
in Sachen
 
F.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- F.________, geboren 1947, arbeitete von 1964 bis Ende 2001 als Sanitärmonteur für die Firma B.________ AG.
 
Am 8. Februar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle Bern einen Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. März 2000 sowie einen Bericht des Arbeitgebers vom 17. März 2000 einholte und eine Begutachtung durch Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, (Gutachten vom 7. August 2000) veranlasste.
 
Nach erfolgtem Vorbescheid lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 den Anspruch des F.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung ab, da seine Erwerbsfähigkeit durch fachärztliche Behandlung verbessert werden könne.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Oktober 2001 ab.
 
C.- Unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. med. X.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, vom 2. April 2001 lässt F.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.- Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 14. November 2001 einreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang und die Voraussetzungen des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- Streitig ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die Vorinstanz stellte auf die Einschätzung des Dr. med. L.________ ab und verneinte infolge vollständiger Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf eine Erwerbseinbusse. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, er sei schon im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr vollständig arbeitsfähig gewesen; im Weiteren sei der Experte in seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von der falschen Vorstellung einer (wohl eher als leicht aufgefassten) Tätigkeit als leitender Angestellter ausgegangen.
 
a) Der Gutachter ist zwar von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als leitender Angestellter ausgegangen, hat jedoch immer klargestellt, dass es sich beim Versicherten um einen leitenden Sanitärinstallateur handelt, womit die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten körperlich belastenden Tätigkeiten im Gutachten berücksichtigt worden sind. So beziehen sich denn auch die Therapievorschläge des Experten auf körperliche Arbeit und nicht auf die bei leitenden Angestellten sonst primär üblichen Bürotätigkeiten; zudem wird im Rahmen der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf mögliche Optimierungen hinsichtlich körperlicher Arbeit verwiesen (Arbeiten in Überkopfposition; feuchte, nasse, nicht klimatisierte Räume; Durchzug). Im Übrigen hat die IV-Stelle in ihrem (standardisierten) Abklärungsauftrag an den Experten darauf hingewiesen, das Gutachten müsse über den "Grad der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit" Aufschluss geben (welche im Arbeitgeberbericht vom 17. März 2000 mit "Sanitärmonteur" angegeben worden ist), so dass der Gutachter auf diesen Punkt speziell aufmerksam gemacht worden ist.
 
b) Dr. med. L.________ geht im Gutachten vom 7. August 2000 davon aus, dass "die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht momentan vollständig erhalten" sei, obwohl vorübergehende Einschränkungen auftreten könnten. Die Expertise ist für den streitigen Belang umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und medizinischen Situation ein und weist begründete Schlussfolgerungen auf (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die weiteren in den Akten liegenden ärztlichen Berichte sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Gutachters zu erwecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da sie nicht begründet sind (so das ärztliche Zeugnis des Dr. med. X.________ vom 2. April 2001) oder bloss eine abweichende, in sich aber nicht überzeugende Würdigung der im wesentlichen gleichen Befunde vornehmen (so der Bericht des Dr. med. H.________ vom 1. März 2000); der nachträglich eingereichte, nicht begründete Bericht des Dr. med. H.________ vom 14. November 2001 enthält im grossen und ganzen nur eine Bestätigung der bereits im Bericht vom 1. März 2000 abgegebenen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit, so dass offen bleiben kann, ob dieses neue Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen ist, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse SPIDA, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. Juni 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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