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Informationen zum Dokument  BGer I 688/2001  Materielle Begründung
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BGer I 688/2001 vom 27.06.2002
 
[AZA 7]
 
I 688/01 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Meyer;
 
Gerichtsschreiber Grunder
 
Urteil vom 27. Juni 2002
 
in Sachen
 
S.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Hermannstrasse 8, 8570 Weinfelden,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
A.- Die 1940 geborene S.________, Hausfrau und im landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes mitarbeitende Bäuerin, litt ab Frühjahr 1999 unvermittelt an akuten Schmerzen im Bereiche der meisten grossen Gelenke des Körpers. Sie vermochte nicht mehr, selbstständig zu gehen, und benötigte fortan einen Rollstuhl. Dr. med. R.________, FMH Allgemeine Medizin, wies sie zur Rehabilitation in die Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ ein, wo sie sich vom 30. November 1999 bis am 28. Dezember 1999 aufhielt (Bericht vom 19. Januar 2000). Die Ärzte diagnostizierten eine seronegative Alterspolyarthritis mit polymyalgischem Beginn, eine Transaminase- und Cholestaseparametererhöhung unklarer Ätiologie und ein Lymphödem der rechten unteren Extremität. Bei der Entlassung aus der Klinik war S.________ in der Lage, eine Strecke von 50 m ohne Gehhilfe zurückzulegen, weiter gehend war sie auf die Hilfe zweier Stöcke angewiesen.
 
Am 17. Februar 2000 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte den Bericht des Dr. med.
 
R.________ vom 10. März 2000 ein und nahm am 14. April 2000 eine Abklärung bei der Versicherten vor, welche eine vollständige Einschränkung als Bäuerin und eine Beeinträchtigung von 37,2 % bezüglich der Tätigkeit im Haushalt ergab (Bericht vom 2. Mai 2000). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2001 eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % zu.
 
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 23. August 2001 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung an die Verwaltung oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Abklärungsbericht sei von einer weisungsgebundenen Angestellten der IV-Stelle verfasst worden, weshalb die darin enthaltenen Feststellungen und Wertungen nicht als unparteilich gelten könnten.
 
Die Arbeitnehmerin der IV-Stelle hat an Ort und Stelle im Beisein der Versicherten die Verhältnisse abgeklärt und darüber Bericht erstattet. Inwieweit diese Feststellungen nicht objektiv sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, zumal sie diese ausdrücklich an anderer Stelle der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anerkennt. In organisatorisch-institutioneller Hinsicht ist festzustellen, dass die IV-Stelle ein zu Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs ist (Art. 57 IVG; vgl. BGE 122 V 161).
 
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff bei Erwerbs- und Nichterwerbstätigen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV), die Anwendung der gemischten Methode bei Teilerwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a) sowie die Festlegung der Gesamtinvalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.- a) Die von der Verwaltung vorgenommene Gewichtung der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten als Bäuerin und als Hausfrau im Verhältnis 39,17 zu 60,83 und die gesundheitlich bedingte vollständige Beeinträchtigung, im landwirtschaftlichen Betrieb zu arbeiten, sind unbestritten.
 
Hingegen ist zu prüfen, in welchem Umfang die Versicherte in der Haushalttätigkeit behindert ist.
 
b) Die Verwaltung hat die Haushalttätigkeiten gemäss der Verwaltungsweisung des BSV in sieben prozentual gewichtete Einzelbereiche aufgeteilt (Rz 3095 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab
 
1. Januar 2001). Den siebten Bereich "Verschiedenes" gewichtete sie im Verhältnis zu den anderen mit 44 % und die Beeinträchtigung schätzte sie auf 20 %, mit der Begründung, angesichts des hohen Anteils an der Gesamttätigkeit erweise sich diese Einschränkung nicht als unzutreffend.
 
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, im Abklärungsbericht seien die Tätigkeiten im Bereich "Verschiedenes" zwar zutreffend beschrieben, indessen deren Beeinträchtigung unzutreffend eingeschätzt worden, was sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit den Tätigkeiten in den übrigen Bereichen ergebe.
 
c) Im Abklärungsbericht vom 2. Mai 2000 wurden die invalidenversicherungsrechtlich relevanten Tätigkeiten des Bereichs "Verschiedenes" zusammengefasst wie folgt umschrieben:
 
Die Versicherte vermag im Garten keine Arbeiten mehr zu verrichten; im Bäuerinnenverein und im Gesangschor kann sie nicht mehr mithelfen; die vorgesehene Beschäftigung am Webstuhl ist unmöglich geworden; die körperlich belastende Pflege der Hauspflanzen, wie Ein- und Umtopfen, Tragen der Töpfe zur Überwinterung in den Keller, müssen vom Ehemann übernommen werden.
 
Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung erscheint die Einschätzung der Beeinträchtigung von 20 % als der tatsächlichen Beeinträchtigung der Versicherten nicht angemessen. Die Ausführungen der Verwaltung in ihrer Vernehmlassung, dass keine Gartenarbeiten mehr anfallen würden, weil diese schon in der Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Sohnes ausgeschieden worden seien, ist aktenwidrig. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass im Landwirtschaftsbetrieb des Sohnes unter anderem Gemüse, Blumen und Beeren als Intensivkulturen angebaut werden. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass sämtliche im Haushalt der Beschwerdeführerin benötigten und gewünschten Gemüse und Beeren enthalten sind. Vielmehr entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass die Landwirte neben solchen Intensivbetriebszweigen für den Eigenbedarf benötigte weitere Gemüse ziehen. Gerade dies wird im Haushaltbericht bestätigt. Weiter war die Versicherte aktiv tätig im Bäuerinnenverein, was ihr gemäss Abklärungsbericht nicht mehr möglich ist. Auch hierin entspricht es einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass die Mitglieder von Bäuerinnen- und Landfrauenvereinen vielfältige gemeinnützige Aufgaben erfüllen. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin den Webstuhl mit den gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zu betreiben vermag.
 
Demgegenüber erscheinen die weiteren im Abklärungsbericht erwähnten Tätigkeiten (Betreuen der Katze; Pflege der Hauspflanzen, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Angehörigen weitgehend vom Ehemann zu übernehmen sind) bezüglich des zeitlichen Umfangs bescheiden.
 
Die Einschätzung von Vorinstanz und Verwaltung erweisen sich damit als nicht angemessen. Die nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten im Bereiche "Verschiedendes" betreffen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, einen erheblichen Teil. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Beeinträchtigung von mindestens 50 % als angemessen.
 
d) Die Vorbringen der Verwaltung vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Hinweis auf das Urteil S.
 
vom 4. September 2001, I 175/01, ist unbehelflich. Gemäss jenem Sachverhalt wurde, bei ebenfalls unbestritten gebliebener Gewichtung des Bereichs "Verschiedenes" bezogen auf den Gesamthaushalt, lediglich festgestellt, dass die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten nach wie vor in praktisch uneingeschränktem Umfang ausgeübt werden konnten. Die von der IV-Stelle in der Vernehmlassung zitierte Formulierung aus dem Urteil I 175/01, wonach bei verhältnismässig hohem prozentualem Anteil des Bereichs "Verschiedenes" es sich nicht als unzutreffend erweise, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung tief bewertet werde, ist nur aus dem Zusammenhang gerissen missverständlich.
 
Nach der Rechtsprechung (AHI 1997 S. 286; unveröffentlichtes Urteil V. vom 4. Januar 1996, I 303/95) entspricht der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten in jedem Fall einem Wert von 100 %. Eine Differenzierung, die sich an der Grösse des Haushaltes orientiert mit der Folge, dass bei kleineren Haushaltungen eine Gesamtbelastung von weniger als 100 % anzunehmen wäre, ist gesetzes- und verordnungswidrig (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Die Argumentation der IV-Stelle, die Versicherte habe keine Kinder mehr zu betreuen, führe einen kleinen Haushalt für zwei Personen, betreibe keine Weiterbildung, weshalb es sich - sinngemäss - rechtfertige, bei einer verhältnismässig hohen Gewichtung des Aufgabenbereichs "Verschiedenes" eine tiefe Behinderung anzunehmen, widerspricht im Ergebnis der Rechtsprechung.
 
4.- Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50,4 % behindert ist, was multipliziert mit dem gewichteten Anteil von 60,83 % zu einem Invaliditätsgrad von 30,65 % führt. Addiert mit der unbestrittenen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 39,17 % ergibt sich damit ein rechtlich relevanter Invaliditätsgrad von 69,82 %, mithin ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Graubünden vom 23. August 2001 und die Verfügung der
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. April 2001
 
mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin
 
mit Wirkung ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine
 
ganze Invalidenrente hat.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
 
Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse
 
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 27. Juni 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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