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Informationen zum Dokument  BGer 1P.187/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.187/2002 vom 27.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.187/2002 /mks
 
Urteil vom 27. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfisterer.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,
 
gegen
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, lic. iur. et oec. Max Gauglitz, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Passsperre
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 26. Februar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde der Veruntreuung, eventuell des Betrugs und der Urkundenfälschung dringend verdächtigt und deshalb am 22. November 2001 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt. Das Amtsstatthalteramt Hochdorf entliess ihn am 3. Dezember 2001 wieder aus der Haft und verfügte tags darauf mit der Begründung der Fluchtgefahr eine Pass- und Schriftensperre über den Schweizer Reisepass Nr. 9192173 sowie den Reisepass der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 002038285, beide lautend auf X.________. Dieser beantragte am 22. Januar 2002 die Aufhebung der Pass- und Schriftensperre, nachdem mit seiner Freilassung der in der Haftverfügung genannte Grund der Kollusionsgefahr weggefallen und die Voraussetzungen für die Pass- und Schriftensperre unter Berufung auf die Fluchtgefahr nicht erfüllt seien. Der Untersuchungsrichter bestätigte bzw. verfügte am 30. Januar 2002 die Pass- und Schriftensperre über die bereits eingezogenen Reisepässe sowie über die ebenfalls eingezogene Identitätskarte und stützte sich dabei auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
 
B.
 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 31. Januar 2002 Beschwerde an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Er ersuchte um Freigabe der beiden Reisepässe, eventualiter nur des Schweizerpasses. Subeventualiter beantragte er, die Identitätskarte sei herauszugeben bzw. die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Emmen sei anzuweisen, die Karte herauszugeben.
 
Der Kantonale Untersuchungsrichter hielt mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2002 an der Verfügung vom 30. Januar 2002 fest. X.________ beantragte am 19. Februar 2002 erneut, die Pass- und Schriftensperre sei aufzuheben.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wies die Beschwerde am 26. Februar 2002 ab mit der Begründung, die Annahme der Wiederholungsgefahr erweise sich als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft jedenfalls nicht als offenkundig gesetzeswidrig.
 
X.________ gelangte am 4. März 2002 in einem informellen Schreiben erneut an den Untersuchungsrichter und ersuchte, zumindest die Identitätskarte sei herauszugeben, da er für eine Weiterbildung in Deutschland auf sie angewiesen sei. Der Untersuchungsrichter lehnte dieses Gesuch am 10. April 2002 ab.
 
C.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 10. April 2002 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheides der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 26. Februar 2002. Er verlangt, die beiden beschlagnahmten Reisepässe und die Identitätskarte seien herauszugeben bzw. die Gemeinde Emmen sei anzuweisen, ihm die Identitätskarte uneingeschränkt zurückzuerstatten. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
 
Das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellt das Begehren, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Nach § 262 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (StPO/LU) ist der Entscheid der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern weiterziehbar, wobei dessen Kognition auf offenbare Gesetzesverletzungen beschränkt ist (§ 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/LU). Demgegenüber prüft das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger, wie vom Beschwerdeführer als verletzt geltend gemacht, frei (BGE 127 I 202 E. 3a mit Hinweisen).
 
1.2 Der Beschwerdeführer erhebt vor Bundesgericht unter anderem die Rüge, die Schriftensperre sei ohne gesetzliche Grundlage verfügt worden, wodurch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 BV verletzt sei.
 
Diese Kritik hätte vor Obergericht erhoben werden können, macht der Beschwerdeführer doch damit geltend, die Schriftensperre widerspreche klar dem Wortlaut des Gesetzes (Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 61). In diesem Punkt liegt somit kein letztinstanzlicher Entscheid vor, weshalb insofern auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
 
1.3 Soweit der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides mehr oder anderes verlangt, kann im Rahmen der grundsätzlich rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde darauf nicht eingetreten werden (BGE 127 I 213 E. 1b mit Hinweisen).
 
1.4 Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, der nach Art. 87 Abs. 2 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
 
Die Schriftensperre (Rückbehalt von Pass und Identitätskarte) bewirkt einen zumindest zeitweisen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann unter diesem Aspekt auf die staatsrechtliche Beschwerde - vorbehältlich der erwähnten und der nachfolgenden Einschränkungen - eingetreten werden.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbotes geltend. Er hält dafür, der angefochtene Entscheid widerspreche allgemeinen Rechtsgrundsätzen und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider.
 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unkorrekt, sondern qualifiziert falsch ist. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal behauptet, der Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 495 E. 1b mit Hinweisen).
 
2.2 Diesen Anforderungen vermag die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Willkürverbotes nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die angenommene Wiederholungsgefahr und die deshalb verfügte Schriftensperre als willkürlich zu kritisieren, ohne in konkreter und rechtsgenügender Weise darzutun, weshalb und insbesondere welchen allgemeinen Rechtsgrundsätzen krass widersprochen oder weshalb in stossender Weise der Gerechtigkeitsgedanke verletzt werden soll. Der Beschwerdeschrift fehlt es diesbezüglich an einer im dargelegten Sinn ausreichend substanziierten Verfassungsrüge. Auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbotes kann deshalb nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer sieht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 BV verletzt. Zwischen der Ausschaltung der rein hypothetischen Wiederholungsgefahr und dem (indirekten) Berufsverbot für ihn als dreifachen Familienvater besteht nach seiner Auffassung kein vernünftiges Verhältnis. Damit macht er eine unverhältnismässige Einschränkung seiner Tätigkeit als Devisenhändler geltend, welche als freiberufliche Beschäftigung durch die Wirtschaftsfreiheit geschützt wird (Art. 27 BV und Art. 36 Abs. 3 BV). Sodann erhebt er ausdrücklich den Vorwurf eines unzulässigen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit.
 
3.1 Die Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV schützt namentlich die Berufszugangsfreiheit als Garantie gegen staatliche Massnahmen, die den Marktzutritt verhindern oder übermässig erschweren (BGE 128 I 19 E. 4c/aa, S. 29 mit Hinweisen). Die Wirtschaftsfreiheit ist nicht absolut; nach Art. 36 BV sind beschränkende Massnahmen zulässig, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet wird (Giovanni Biaggini, Wirtschaftsfreiheit, in: Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 49 Rz. 6 ff., 15 f. [zit.: Verfassungsrecht]). Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit.
 
Verhältnismässig ist eine Einschränkung, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und notwendig und ausserdem der angestrebte Zweck und die auferlegte Freiheitsbeschränkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die von Art. 36 Abs. 3 BV geforderte Verhältnismässigkeit ist spezifisch grundrechtlich zu verstehen, d. h. jeder Eingriff muss sich qualitativ und quantitativ gegenüber dem konkret betroffenen Grundrechtsgehalt als gerechtfertigt erweisen (BGE 127 I 164 E. 3b, S. 170; Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in: Verfassungsrecht, § 43 Rz. 18 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, § 10 Rz. 486).
 
3.2 Nach § 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO/LU darf bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft angeordnet werden. Von der Haft ist abzusehen, wenn sich der damit verfolgte Zweck mit milderen Massnahmen erreichen lässt, namentlich durch Verhängung einer Schriftensperre (§ 80 Abs. 4 StPO/LU; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel/Genf/München 1999, § 68, Rz. 45).
 
3.3 Für die Registrierung als Devisenhändler oder die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs in Deutschland ist der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auf die Ausweispapiere angewiesen. Mit der angeordneten Pass- und Schriftensperre werde ihm beides verunmöglicht.
 
3.3.1 Gemäss den Ausführungen des Kantonalen Untersuchungsrichters besteht aufgrund der Verniedlichung des grossen Verlustes und des Hanges des Beschwerdeführers zum äusserst luxuriösen Lebensstil - zumindest im Bereich Automobile - eine grosse Wiederholungsgefahr. Die Pass- und Schriftensperre hält er als gerechtfertigt, damit der Beschwerdeführer nicht mehr seiner bisherigen Tätigkeit als Devisenhändler nachgehen könne und mögliche künftige Anleger geschützt würden. Auch der Staatsanwalt hat die Schriftensperre als verhältnismässig bestätigt.
 
3.3.2 Der Beschwerdeführer hat zugegebenermassen Verluste erwirtschaftet. Bereits im Frühling 2000 war ihm bekannt, dass er rund 7.5 Mio. Franken verloren und per 31. Oktober 2001 sogar Totalverlust erlitten hatte. Trotzdem hat er weiterhin erhebliche Geldbeträge von Kunden entgegengenommen, in der Hoffnung, er könne das Geld wieder einbringen. Mit der verfügten Schriftensperre wird verhindert, dass der Beschwerdeführer während den Untersuchungen weiterhin als Devisenhändler tätig ist und dass erneut Anleger zu Schaden kommen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Untersuchungshaft bzw. die vorliegend verfügte Schriftensperre dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch zusätzliche Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 123 I 268 E. 2c). Dass die angeordnete Massnahme geeignet ist, die weitere Tätigkeit als Devisenhändler zu verhindern, beweisen die Begehren und Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Massnahme ist auch notwendig, will der Beschwerdeführer doch wieder als Devisenhändler tätig werden. Eine andere berufliche Tätigkeit als diejenige des Devisenhändlers wird mit der Schriftensperre nicht verunmöglicht bzw. es stehen dem Beschwerdeführer nach wie vor diejenigen Arbeiten offen, für die er nicht auf seine Pässe oder die Identitätskarte angewiesen ist. Unter den gegebenen Umständen besteht zwischen der Massnahme und der auferlegten Einschränkung der Berufsausübung ein vernünftiges Verhältnis. Nach dem Gesagten ist der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Die Rüge der unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist daher abzuweisen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Schriftensperre enge die Bewegungsfreiheit von Art. 10 BV unverhältnismässig ein. Zudem werde er in seiner freien Berufsausübung behindert.
 
4.1 Die freie Berufsausübung wird durch die Wirtschaftsfreiheit und nicht durch den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz garantiert. Diese Rüge der Verletzung der freien Berufsausübung geht am Inhalt von Art. 10 BV vorbei. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit verhältnismässig ist.
 
4.2 Die Garantie der persönlichen Freiheit schützt alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, darin eingeschlossen die Bewegungsfreiheit. Das Recht auf persönliche Freiheit gilt wie die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut; Einschränkungen sind auch hier unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (BGE (BGE 128 I 63 E. 3.1 mit Hinweisen; Rainer R. Schweizer, Verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz, in: Verfassungsrecht, § 43 Rz. 1). Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird seine Bewegungsfreiheit nicht übermässig eingeschränkt. So kann er sich nach wie vor frei auf dem gesamten Gebiet der Schweiz bewegen; es wird ihm einzig verunmöglicht, das Land ordentlich zu verlassen. Diese minimale Einschränkung ist in Anbetracht der Umstände als verhältnismässig hinzunehmen; zwischen dem minimalen Eingriff in die Bewegungsfreiheit und dem beabsichtigten Zweck besteht ein vernünftiges Verhältnis.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit zusammenfassend als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Sie ist als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten, so dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf obsiegenden Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigt sich vorliegend nicht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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