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Informationen zum Dokument  BGer 6S.24/2002  Materielle Begründung
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BGer 6S.24/2002 vom 25.06.2002
 
{T 0/2}
 
6S.24/2002/kra
 
K A S S A T I O N S H O F
 
*************************
 
Sitzung vom 25. Juni 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiberin Schild Trappe.
 
In Sachen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,
 
gegen
 
X.________ Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Kurt Zollinger, Bahnhofstrasse 61, Zürich,
 
betreffend
 
bedingter Strafvollzug
 
(Fahren in angetrunkenem Zustand),
 
hat sich ergeben:
 
A.- X.________ lenkte am 17. November 2000 um 16.45
 
Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,32 bis 3,13
 
Gewichtspromille seinen Personenwagen "Daimler" in Zürich
 
von der Talstrasse in Richtung Bürkliplatz, um an seinen
 
Wohnort in Herrliberg zurückzukehren. Bei der Verzweigung
 
Talstrasse/Bürkliplatz missachtete er das Rotlicht und
 
verursachte dadurch eine Kollision mit einem korrekt von
 
rechts kommenden Lieferwagen, was je geringe Sachschäden
 
an beiden Fahrzeugen zur Folge hatte. Ohne am Unfallort
 
anzuhalten, fuhr X.________ über die Quaibrücke weiter. Er
 
wurde von dem ihn daraufhin verfolgenden Lieferwagenlenker
 
beim Rotlicht am Bellevue eingeholt und aufgefordert, bei
 
der wenige Meter davon entfernten Bushaltestelle am
 
Bellevue anzuhalten. Zwar bog X.________ dort ein und
 
hielt kurz an. Er setzte seine Fahrt dann aber gleich
 
wieder fort und lenkte seinen Wagen - immer noch vom
 
Lenker des Lieferwagens verfolgt - weiter durch den
 
Utoquai. Dann bog er links ab und beendete seine Fahrt
 
erst im Hinterhof an der Dufourstrasse 73, d.h. mehr als
 
500 Meter vom Unfallort entfernt.
 
Bereits am 9. Juni 1995 war X.________ wegen
 
Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs.
 
1 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne
 
von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1
 
SVG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis,
 
dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
 
Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr.
 
10'000.-- verurteilt worden. X.________ hatte beim damals
 
zu beurteilenden Vorfall vom
 
3. Februar 1995 kurz nach Mitternacht eine Blutalkohol-
 
konzentration von mindestens 2,71 Gewichtspromille aufge-
 
wiesen.
 
B.- Am 11. Mai 2001 sprach der Einzelrichter in
 
Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich X.________ schuldig
 
des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91
 
Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung einer Verkehrsregel
 
im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27
 
Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV und verurteilte ihn zu
 
einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten Gefängnis, dies
 
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
 
Probezeit von vier Jahren.
 
C.- Gegen dieses Urteil legten sowohl X.________ wie
 
auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Berufung
 
ein.
 
Am 2. November 2001 sprach das Obergericht des
 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, X.________ schuldig des
 
Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs.
 
1 SVG, der groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne
 
von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
 
SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV, der versuchten Vereitelung
 
einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG in
 
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des pflichtwidrigen
 
Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1
 
SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und
 
Art. 56 Abs. 1 VRV. Es verurteilte X.________ zu einer
 
Freiheitsstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu einer
 
Busse von Fr. 5'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe
 
schob es bei einer Probezeit von fünf Jahren auf, und es
 
erteilte ihm die Weisung, sich während der Probezeit unter
 
Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines
 
Arztes seiner Wahl des Alkoholkonsums gänzlich zu ent-
 
halten. Das Obergericht lud das Amt für Justizvollzug ein,
 
die Einhaltung der Weisung zu überwachen.
 
D.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde bean-
 
tragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das ange-
 
fochtene Urteil wegen Verletzung von Art. 41 Ziff. 1
 
Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
 
die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
E.- X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die
 
Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des
 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat auf eine
 
Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz befasst sich sehr ausführlich mit
 
der Frage der subjektiven Voraussetzungen für die Gewäh-
 
rung des bedingten Strafvollzugs. Sie weist vorab auf den
 
tadellosen persönlichen wie auch automobilistischen Leu-
 
mund des Beschwerdegegners hin sowie darauf, dass er den
 
Behörden - mit Ausnahme der Vorstrafe aus dem Jahre 1995 -
 
noch nie negativ aufgefallen sei. Er lebe in geordneten,
 
soliden familiären Verhältnissen zusammen mit seiner eben-
 
falls erwerbstätigen Ehefrau und seinen beiden Kindern. Er
 
habe sich auch während des laufenden Verfahrens korrekt
 
und kooperativ verhalten. Allerdings sei zu beachten, dass
 
der Beschwerdegegner trotz all diesen sehr guten
 
allgemeinen familiären und beruflichen Rahmenbedingungen
 
erneut straffällig geworden sei. Er habe fast in gleicher
 
Weise wie beim ersten Mal erheblich dem übermässigen Alko-
 
holkonsum zugesprochen und eine grosse Gefahr für die
 
übrigen Strassenbenützer geschaffen. Die allgemeinen und
 
besonderen Rahmenbedingungen böten deshalb keine genügende
 
Gewähr dafür, dass der Beschwerdegegner nicht erneut in
 
gleicher Art und Weise straffällig werde. Beim ersten
 
Vorfall im Jahre 1995 habe der Beschwerdegegner der Länge
 
nach eine Schutzinsel überfahren und dabei zwei Insel-
 
schutzpfosten sowie einen Signalständer beschädigt. Hätten
 
sich damals auf dieser Schutzinsel Fussgänger befunden,
 
wären deren Leib und Leben in Gefahr gewesen. Auch diesmal
 
sei es zu einer - wenn auch nur harmlosen - Kollision
 
gekommen, die aber schlimmer hätte enden können, wenn
 
nämlich der neben dem Lieferwagen fahrende Motorradfahrer
 
nicht noch rechtzeitig hätte stark abbremsen können. Beide
 
Vorfälle hätten sich fast identisch abgespielt. Die erste
 
Trunkenheitsfahrt habe sich am Freitag, dem 3. Februar
 
1995, und die zweite nur fünfeinhalb Jahre später am
 
Freitag, dem 17. November 2000, ereignet. Es handle sich
 
in beiden Fällen um eine typische Vorwochenend-Trinkerei.
 
Dem Beschwerdegegner sei die Problematik von Al-
 
kohol am Steuer sehr bewusst, sei er doch bei seinen
 
Gästen diesbezüglich vorsichtig. Zudem lasse er sein
 
Fahrzeug zu Hause, wenn er mit einem Lunch rechne. Zu
 
beachten sei aber, dass der Beschwerdegegner auf Grund
 
seiner beruflichen Tätigkeit, die zwingend Kundenkontakte
 
mit einschliesse, immer wieder mit der nicht voraussehba-
 
ren Situation konfrontiert sein werde, mit Kunden einen
 
Lunch einnehmen zu müssen. Für diese Fälle bestehe über-
 
haupt keine Gewähr, dass er nicht erneut zu viel Alkohol
 
konsumieren und dann ein Fahrzeug lenken würde. Selbst
 
sein eigener Arzt bestätige seine lockere und freie Be-
 
ziehung zu alkoholischen Getränken. Der Beschwerdegegner
 
leide zwar nicht an einer chronischen Alkoholsucht, ver-
 
liere jedoch in bestimmten Situationen die Kontrolle über
 
sein Trinkverhalten, was sich trotz seinen verbalen Beteu-
 
erungen wiederholen könne. Auch nach dem ersten äusserst
 
gefährlichen Vorfall habe er beteuert, die Konsequenzen
 
gezogen zu haben, was aber durch sein erneutes Delinquie-
 
ren widerlegt sei. Die spezialpräventive Wirkung des Aus-
 
weisentzugs dürfe bei der Frage der Gewährung des beding-
 
ten Strafvollzugs nicht ausser Acht gelassen werden; der
 
Führerausweis sei dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom
 
29. Juni 2001 mit Wirkung vom 17. November 2000 bis und
 
mit 16. Dezember 2001 für die Dauer von 13 Monaten ent-
 
zogen worden. Mit Verfügung vom 4. September 2001 sei
 
diese Massnahme jedoch auf Grund der Zusage zum Besuch des
 
bfu-Kurses (bfu: Schweizerisches Büro für Unfallverhütung)
 
vorzeitig aufgehoben worden. Der Entzug habe demzufolge
 
nicht einmal ein ganzes Jahr gedauert. Bei dieser Sachlage
 
könne nicht von einer erheblichen Einschränkung des Be-
 
schwerdegegners durch den Ausweisentzug, welcher einen be-
 
sonders nachhaltigen Eindruck auf ihn machen würde, ge-
 
sprochen werden.
 
Zum Einwand, eine unbedingte Freiheitsstrafe
 
hätte für den Beschwerdegegner in beruflicher Hinsicht
 
eine sehr einschränkende Wirkung, selbst wenn er diese in
 
Halbgefangenschaft verbüssen könnte, bemerkt die Vorin-
 
stanz, dass wohl jeder Freiheitsentzug eine Beeinträchti-
 
gung in der beruflichen Betätigung bedeute. Darauf sei im
 
Rahmen des Vollzugs so weit wie möglich Rücksicht zu neh-
 
men. Bei der Prüfung der Frage der Gewährung des bedingten
 
Strafvollzugs dürfe dies aber nicht zu einer Zweiklassen-
 
justiz führen in dem Sinne, dass Angehörigen von gewissen
 
Berufen, wie etwa Fernfahrern oder Nachtwächtern, der be-
 
dingte Strafvollzug nur deshalb gewährt werden müsste,
 
weil sie ihre Freiheitsstrafe nicht in Halbgefangenschaft
 
verbüssen könnten. Aus diesem Grund könne auch das Argu-
 
ment des Beschwerdegegners nicht gehört werden, er sei
 
sehr strafempfindlich, weil eine unbedingte Freiheits-
 
strafe ihn härter treffen würde, als dies bei einer Person
 
mit permanenter Tätigkeit in der Schweiz der Fall wäre.
 
Hingegen sei zu beachten, dass der Beschwerdegeg-
 
ner im Berufungsverfahren neu vorbringe, dass er seit dem
 
Vorfall vom November 2000 eine Totalabstinenz einhalte,
 
und seine diesbezüglichen Ausführungen auch belege. In
 
diesem Zusammenhang bestätige sein Hausarzt zuhanden des
 
Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM),
 
dass er den Beschwerdegegner seit dem Ereignis vom 17. No-
 
vember 2000 in regelmässigen Abständen zu Allgemeinunter-
 
suchungen, zur Überprüfung der Labor-Tests und zu Gesprä-
 
chen sehe und die Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz
 
seit dem 18. November 2000 bestätigen könne. Diese Alko-
 
holtotalabstinenz stehe aber im Zusammenhang mit der Wie-
 
deraushändigung des Führerausweises. In der Verfügung be-
 
treffend Führerausweisentzug werde nämlich auf den Unter-
 
suchungsbericht vom 17. Mai 2001 verwiesen, in welchem der
 
Amtsarzt am IRM feststelle, dass die Fahreignung des Be-
 
schwerdegegners nur bei Einhaltung einer Alkoholtotalab-
 
stinenz bejaht werden könne. Gestützt darauf habe das
 
Strassenverkehrsamt am 4. September 2001 eine Alkoholto-
 
talabstinenz angeordnet und verfügt, dass der Beschwerde-
 
gegner sich unter Betreuung der zuständigen Fachstelle für
 
Alkoholprobleme oder eines Arztes seiner Wahl des Alkohol-
 
konsums gänzlich zu enthalten habe.
 
Da der Beschwerdegegner seit dem 18. Novem-
 
ber 2000 totalabstinent sei, er den Kurs des bfu besuche
 
und ihm der Führerausweis unter Auflage einer Totalabsti-
 
nenz wieder erteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass
 
er nun die notwendigen Konsequenzen gezogen habe. Auf
 
Grund dieser neuen Tatsache könne ihm nochmals der be-
 
dingte Strafvollzug gewährt werden. Den trotzdem bestehen-
 
den Bedenken sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die
 
Probezeit auf die längste mögliche Dauer von fünf Jahren
 
anzusetzen sei. Zudem sei dem Beschwerdegegner gestützt
 
auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich
 
unter Betreuung einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder
 
eines Arztes seiner Wahl während der Probezeit des Alko-
 
holkonsums gänzlich zu enthalten. Mit der Überwachung
 
dieser Weisung sei das Amt für Justizvollzug zu beauf-
 
tragen. Es werde Sache dieser Amtsstelle sein, die genauen
 
Überwachungsmodalitäten mit dem Beschwerdegegner zu re-
 
geln. Anzumerken bleibe, dass es angezeigt erscheine, den
 
Beschwerdegegner jeweils ohne entsprechende Vorankündigung
 
kurzfristig zu den einzelnen Kontrollen aufzubieten.
 
2.- Die Beschwerdeführerin sieht Art. 41 Ziff. 1
 
Abs. 1 StGB verletzt. Der Beschwerdegegner habe sich nicht
 
"nur" des Fahrens in einem ganz erheblich angetrunkenen
 
Zustand schuldig gemacht, sondern überdies versucht, sich
 
einer Blutprobe zu entziehen, obwohl er sowohl unmittelbar
 
nach der Kollision als auch nach der Quaibrücke bei der
 
Bushaltestelle am Bellevue vom Geschädigten aufgefordert
 
worden sei anzuhalten. In diesem Benehmen komme eine
 
gewisse Abgeschlagenheit zum Ausdruck, welche ebenfalls
 
gegen eine günstige Prognose spreche. Ein nachvollzieh-
 
barer oder gar einfühlbarer aussergewöhnlicher Trinkanlass
 
sei nicht ersichtlich; im Gegenteil habe der Beschwerde-
 
gegner einfach einer Einladung Folge geleistet, um dann
 
ganz massiv dem Alkohol zuzusprechen, darum wissend, dass
 
sich in der Tiefgarage desselben Gebäudes sein Fahrzeug
 
befunden habe, mit welchem er anschliessend noch nach
 
Hause fahren würde. All dies sei vor dem Hintergrund einer
 
einschlägigen früheren Verurteilung zu einer Freiheits-
 
strafe und eines vom 3. Februar 1995 bis 2. Juli 1995
 
dauernden Führerausweisentzuges geschehen.
 
Die Vorinstanz habe in Überschreitung ihres Er-
 
messens dem Beschwerdegegner letztlich nur deswegen den
 
bedingten Strafvollzug gewährt, weil er im Berufungsver-
 
fahren eine durch seinen Hausarzt bestätigte Alkoholtotal-
 
abstinenz geltend gemacht habe. Diese Abstinenz stehe im
 
Zusammenhang mit der Wiederaushändigung des Führeraus-
 
weises - ein Umstand, welcher klar deren Bedeutung
 
relativiere. Aus der dem Beschwerdegegner vom Strassen-
 
verkehrsamt am 4. September 2001 auferlegten Alkohol-
 
totalabstinenz könne nicht darauf geschlossen werden, dass
 
der Beschwerdegegner die notwendigen Konsequenzen gezogen
 
habe. Auch mit einer Weisung, sich während der Probezeit
 
des Alkoholkonsums gänzlich zu enthalten, lasse sich die
 
Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht begründen. Die
 
Einhaltung einer solchen Weisung sei im Übrigen schwer zu
 
überwachen.
 
3.- a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der
 
Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr
 
als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter
 
des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine
 
bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehal-
 
ten. Der Richter hat also eine Prognose über das zukünfti-
 
ge Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht dem Sach-
 
richter ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht
 
hebt einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz nicht von
 
rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist
 
oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermes-
 
sens unrichtig gewichtet hat. Bei der Prüfung, ob der
 
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet,
 
ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor-
 
zunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben
 
den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie
 
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
 
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
 
zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). Für die Einschätzung des
 
Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
 
unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
 
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhal-
 
ten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht-
 
gefährdungen usw. (Wiprächtiger, Strafzumessung und be-
 
dingter Strafvollzug, ZStrR 114/1996, S. 457, mit Hin-
 
weisen). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum
 
Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzu-
 
lässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu
 
berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige
 
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
 
überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 118 IV 97 E. 2b; 123
 
IV 107 E. 4a). Wie bei der Strafzumessung müssen die Grün-
 
de im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die rich-
 
tige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 117
 
IV 112 E. 3a).
 
b) Die Vorinstanz führt bei der Prüfung der sub-
 
jektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten
 
Strafvollzugs - abgesehen vom tadellosen persönlichen
 
Leumund - fast ausschliesslich Umstände auf, die gegen
 
eine günstige Prognose sprechen. Die schliesslich von ihr
 
gestellte gute Prognose wird - abgesehen vom Leumund -
 
schwergewichtig mit dem Umstand begründet, dass der Be-
 
schwerdegegner seit dem Vorfall vom November 2000 eine
 
Alkoholtotalabstinenz einhalte. Ganz am Ende ihrer Er-
 
wägungen äussert die Vorinstanz ihre trotzdem bestehenden
 
Bedenken und betont, dass dem Beschwerdegegner der be-
 
dingte Strafvollzug ohne die Abstinenz nicht hätte gewährt
 
werden können.
 
c) Zu prüfen ist, ob der Alkoholtotalabstinenz
 
die von der Vorinstanz beigemessene überragende Bedeutung
 
zukommt. Zur Feststellung der Alkoholtotalabstinenz stützt
 
sie sich auf das vom Hausarzt am 24. Oktober 2001 zuhanden
 
des IRM ausgestellte Zeugnis betreffend Fahreignung und
 
Alkohol, in dem dieser die Einhaltung derselben durch den
 
Beschwerdegegner seit dem 18. November 2000 bestätigt.
 
Gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP ist der Kassationshof an
 
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.
 
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
 
degegner vom 18. November 2000 - zumindest - bis zum Zeit-
 
punkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils totalab-
 
stinent war. Keinen Beweis vermag das Zeugnis hingegen
 
hinsichtlich seiner zukünftigen Entwicklung zu erbringen.
 
Selbst der Nachweis einer bereits verhältnismässig lang
 
andauernden Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz ver-
 
möchte jedoch für sich alleine eine günstige Prognose bei
 
einem wie vorliegend doch recht schweren Rückfall von
 
Fahren in angetrunkenem Zustand noch nicht zu rechtfer-
 
tigen. Die Vorinstanz hat dementsprechend dem Beschwerde-
 
gegner auch die Weisung erteilt, sich unter Betreuung
 
einer Fachstelle für Alkoholprobleme oder eines Arztes
 
seiner Wahl während der auf die längste mögliche Dauer von
 
fünf Jahren angesetzten Probezeit weiterhin gänzlich des
 
Alkoholkonsums zu enthalten. Mit der Überwachung dieser
 
Weisung wurde das Amt für Justizvollzug beauftragt, das
 
auch die Überwachungsmodalitäten zu regeln hat. Nach
 
Einschätzung der Vorinstanz wäre es aber angezeigt, den
 
Beschwerdegegner jeweilen ohne Vorankündigung kurzfristig
 
zu den einzelnen Kontrollen aufzubieten.
 
Es ist prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die
 
Vorinstanz der Alkoholtotalabstinenz in diesem Fall eine
 
grosse Bedeutung beigemessen hat. Nachdem sie aber selber
 
bekundet hat, sie gewähre dem Beschwerdegegner gestützt
 
darauf nur mit Bedenken den bedingten Strafvollzug, hätte
 
sie dies nur tun dürfen, wenn sie stärker dafür besorgt
 
gewesen wäre, dass diese Abstinenz auch weiterhin einge-
 
halten wird. Bei einer solchen Ausgangslage leistet auch
 
die Weisung, wonach der Beschwerdegegner weiterhin total-
 
abstinent zu sein habe und sich dabei auch von einem Arzt
 
seiner Wahl betreuen lassen kann, keine hinreichende Ge-
 
währ für die weitere konsequente Einhaltung der Abstinenz.
 
Daran vermag auch die ebenfalls unsicher anmutende Anord-
 
nung einer - noch nicht hinreichend definierten - Über-
 
wachung nichts zu ändern. Dementsprechend wäre eine güns-
 
tige Prognose nur gerechtfertigt, wenn beispielsweise die
 
Alkoholtotalabstinenz nach der Weisung regelmässig durch
 
einen unabhängigen Facharzt überprüft wird und wenn über-
 
dies sichergestellt ist, dass der Beschwerdegegner jeder-
 
zeit zu einer unangemeldeten Kontrolle aufgeboten werden
 
kann. Ohne diese Rahmenbedingungen durfte vorliegend nicht
 
eine günstige Prognose gestellt werden.
 
Die Vorinstanz hat mit der Annahme einer guten
 
Prognose ohne diese Rahmenbedingungen das ihr zustehende
 
Ermessen überschritten und damit Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
 
StGB verletzt. Dies führt zur Gutheissung der Nichtig-
 
keitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
 
teils.
 
4.- Es werden keine Kosten erhoben. Bei diesem Aus-
 
gang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen aus-
 
zurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der
 
Erwägungen gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. November 2001
 
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
 
Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben und keine Partei-
 
entschädigungen ausgerichtet.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Oberge-
 
richt des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
 
mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 25. Juni 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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