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Informationen zum Dokument  BGer I 551/2001  Materielle Begründung
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BGer I 551/2001 vom 20.06.2002
 
[AZA 7]
 
I 551/01 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
 
Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 20. Juni 2002
 
in Sachen
 
F.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Der 1957 geborene F.________ erhielt als Minderjähriger verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen. Vom 1. Oktober 1977 bis 30. November 1982 bezog er eine ganze Rente. In der Folge hatte er mehrere Arbeitsplätze inne. Ein weiteres Rentengesuch lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 24. Januar 1984 ab.
 
Mit Verfügung vom 20. August/24. September 1993 lehnte die Kasse erneut ein Rentengesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Januar 1994 ab; die hiegegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 1994 insofern gut, als es die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückwies. Mit Entscheid vom 19. September 1994 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde von F.________ wiederum ab. Die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde schrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 1995 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.
 
Mit Verfügung vom 9. Februar 1996 lehnte die IV-Stelle Bern nochmals ein Rentengesuch von F.________ ab. Auf ein weiteres Gesuch trat sie mit Verfügung vom 11. Mai 1998 nicht ein. Auf Beschwerde von F.________ hin wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache mit Entscheid vom 2. November 1998 zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese sprach F.________ mit Verfügung vom 2. November 2000 eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 1999 zu.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. Juni 2001 ab.
 
C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu den gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
 
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
 
Sollte der Versicherte, worauf einige Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hindeuten, sinngemäss die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt haben wollen, kann insoweit auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werden, da über derartige Vorkehren weder eine Verfügung noch eine Prozesserklärung der IV-Stelle vorhanden ist (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
 
a) Gemäss Gutachten von Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Mai 1999 besteht beim Versicherten eine organische Persönlichkeitsveränderung leichten Grades. Der psychische Zustand habe sich in den letzten Jahren leicht verschlechtert. Die neurotischen Persönlichkeitsanteile wirkten sich negativer aus. Vom Beruf des Taxifahrers sei wegen der Epilepsie abzuraten.
 
Hingegen bestehe in einfachen seriellen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von noch 50 %. Krankheitsfremde Faktoren wie Emigration, geringe Assimilation, schwierige soziale Verhältnisse und Krankheitsgewinn erschwerten die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Bei dieser Einschätzung stand Dr. H.________ ein neuropsychologischer Bericht von Dr. phil. L.________ vom 27. April 1999 zur Verfügung, welcher die Restarbeitsfähigkeit ebenfalls auf 50 % beziffert und wonach sich namentlich keine Hinweise auf psychoorganische Störungen im Sinne von erheblichen Veränderungen der mnestischen Leistungen hätten finden lassen.
 
b) Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf diese beiden Berichte abgestellt werden könnte. Dr.
 
H.________ schätzte die Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde ein. Sein Gutachten ist umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten, ist in seinen Schlussfolgerungen einleuchtend und erfüllt damit die Bedingungen, welche die Rechtsprechung an derartige Expertisen stellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Widersprüche, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden, sind im Gutachten nicht zu erkennen.
 
Demnach steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert hat, was die Invalidenversicherung mit der Zusprechung einer halben Rente denn auch berücksichtigt hat. Hingegen besteht kein Anspruch auf eine ganze Rente. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen geltend gemacht wird, dringt nicht durch. Die im kantonalen Prozess eingereichten medizinischen Unterlagen, welche einen Epilepsieanfall vom 16. Juli 1999 dokumentieren, vermögen an der Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.________ nichts zu ändern. Sodann sind einfache serielle Tätigkeiten nicht notwendigerweise an komplizierten Maschinen auszuführen. Es hat daher damit, dass der Versicherte derartige Arbeiten noch zu 50 % verrichten kann und sich gestützt auf den von der Vorinstanz richtig durchgeführten Einkommensvergleich nur Anspruch auf eine halbe Rente ergibt, sein Bewenden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
 
darauf einzutreten ist.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Juni 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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