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Informationen zum Dokument  BGer I 78/2000  Materielle Begründung
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BGer I 78/2000 vom 14.06.2002
 
[AZA 7]
 
I 78/00 Vr
 
I. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
 
Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ferrari;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 14. Juni 2002
 
in Sachen
 
B.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Mark Sollberger, Dufourstrasse 18, 3005 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Die IV-Stelle Bern sprach dem 1957 geborenen B.________ mit Verfügung vom 26. März 1999 ab 1. Februar 1998 eine ordentliche ganze Invalidenrente samt einer Zusatzrente für die Ehefrau und dreier Kinderrenten zu.
 
Dieser Rente, die sich im Verfügungszeitpunkt auf insgesamt Fr. 881.- pro Monat belief, liegt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 50'652.- (Wert für 1999/2000) sowie - bei einer angerechneten Beitragsdauer von 4 Jahren und 11 Monaten - die Teilrentenskala 9 zu Grunde.
 
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer unter Berücksichtigung fünf voller Beitragsjahre ermittelten Invalidenrente beantragt hatte, mit Entscheid vom 14. Dezember 1999 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern.
 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eigene Ausführungen und beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind - vorbehältlich des sog. Karrierezuschlags für jüngere Versicherte gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Auf Grund dieser Verweisungsnorm bleibt im Bereich des IVG - unter dem Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie des erwähnten Art. 36 Abs. 3 IVG - kein Raum für eigenständige, von der Ermittlung der Altersrente abweichende Rentenberechnungsregeln (BGE 124 V 164 Erw. 4b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil F. vom 29. Dezember 1992, I 355/92). Die angeführte Rechtsprechung erging zu den bis Ende 1996 gültig gewesenen Vorschriften von IVG und AHVG; sie ist indessen auf die im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Bestimmungen gleichermassen anwendbar.
 
Gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG werden die ordentlichen Renten ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (lit. a) oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (lit. b).
 
Nach Art. 29ter Abs. 1 AHVG ist die Beitragsdauer vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Laut Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesbestimmung regelt der Bundesrat u.a. die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs. Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene Art. 52c AHVV sieht vor, dass Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können (erster Satz); die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (zweiter Satz). Nach Art. 32 Abs. 1 IVV gelten die Art. 50-53bis AHVV sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
 
Laut Art. 38 Abs. 1 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
 
2.- Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der am 14. März 1993 in die Schweiz eingereiste und seither seiner Beitragspflicht nachkommende Beschwerdeführer lediglich Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung hat, weil er eine (deutlich) kürzere Beitragsdauer als sein Jahrgang aufweist.
 
Letzterer blickte am 31. Dezember 1997 auf zwanzig volle Beitragsjahre zurück, während dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt bloss eine Beitragsdauer von 4 Jahren und 10 Monaten angerechnet werden kann (März 1993 bis Dezember 1997). Streitig ist hingegen, ob aus dem Jahr 1998, d.h. dem Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, nur ein einziger Beitragsmonat (Januar) zur Verringerung der Beitragslücke herangezogen werden darf (auf welchen Standpunkt sich IV-Stelle, BSV und Vorinstanz stellen) oder ob unter diesem Titel zwei Beitragsmonate (Januar und Februar) zusätzlich zu berücksichtigen sind (was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird).
 
3.- Der bereits angeführte, sich zweifellos an den Rahmen der gesetzlichen Delegation von Art. 29bis Abs. 2 AHVG haltende erste Satz von Art. 52c AHVV legt fest, dass zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegte Beitragszeiten zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Bei den Invalidenversicherungsrenten fallen demnach der Eintritt des anspruchsbegründenden Sachverhalts (d.h. der rentenrelevanten Invalidität; Art. 4 Abs. 2 IVG) und die Entstehung des Rentenanspruchs in zeitlicher Hinsicht von Gesetzes wegen zusammen (BGE 101 V 157). Damit nicht - oder jedenfalls nur zufälligerweise - übereinstimmend erfolgt die Ausrichtung der Invalidenrente vom Beginn des Monats an, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 erster Satzteil IVG). Im Gegensatz zu dieser Konzeption entsteht der Anspruch auf die Alters- und Hinterlassenenrenten nicht gleichzeitig mit der Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (Erreichen des Rentenalters; Tod), sondern am ersten Tag des Monats, der auf dieses Ereignis folgt (Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Abs. 3, Art. 25 Abs. 4 AHVG; BGE 100 V 208). Entsprechend den beiden in Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG normierten Entstehungsgründen des Invalidenrentenanspruchs können somit im Rahmen von Art. 52c AHVV im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs die bis zum Eintritt der mindestens 40 %igen bleibenden Erwerbsunfähigkeit oder bis zum Ablauf der einjährigen Wartezeit zurückgelegten Beitragszeiten zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Dabei ist der (angebrochene) Kalendermonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, als voller Beitragsmonat anzurechnen (in ZAK 1971 S. 322, nicht jedoch in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erw. 3 des Urteils BGE 96 V 117; vgl. auch BGE 107 V 14 ff.
 
Erw. 3a und 3b in fine; ferner Art. 50 AHVV, wonach ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist).
 
Anzumerken ist, dass sich die Rechtslage vor dem am 1. Januar 1997 erfolgten Inkrafttreten der 10. AHV-Revision insofern nicht anders präsentierte, als die Beitragsdauer gemäss Art. 29bis Abs. 1 erster Satz AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung vollständig war, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich viel Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. Bereits unter altem Recht konnten demnach im Kalenderjahr der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegte Beitragsperioden zur Auffüllung bestehender Beitragslücken herangezogen werden (ZAK 1985 S. 629). Im Falle von Invalidenrenten betraf dies - wie nach der heutigen Regelung des Art. 52c AHVV - die Beitragsmonate bis und mit denjenigen, in welchem der Rentenanspruch entstand (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
 
4.- Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ganze Invalidenrente entstand am 3. Februar 1998, als unbestrittenermassen die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ablief. Nach dem Gesagten kann mithin auch der Monat Februar 1998 zur Verringerung der Beitragslücke herangezogen werden, was zu einer - für die Ermittlung der anwendbaren (Teil-)Rentenskala relevanten - anrechenbaren Beitragsdauer von insgesamt fünf Jahren führt (März 1993 bis Februar 1998).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Bern vom 14. Dezember 1999 und die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 26. März 1999 bezüglich der Rentenhöhe
 
aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
 
eine unter Zugrundelegung von fünf vollen
 
Beitragsjahren berechnete Invalidenrente zusteht.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Juni 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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