VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 275/2000  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 275/2000 vom 12.06.2002
 
[AZA 7]
 
I 275/00 Gr
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Bucher
 
Urteil vom 12. Juni 2002
 
in Sachen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsberatung X.________
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Die aus der Türkei stammende A.________ leidet an Taubstummheit sowie Retinitis pigmentosa und bezog seit
 
1. April 1983 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 26. Februar 1986). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in den Jahren 1988 und 1993 bestätigt.
 
Nach der Geburt des dritten Kindes im Dezember 1998, worüber die IV-Stelle durch einen Bericht des Hausarztes, Dr.
 
med. R.________, vom 13. Januar 1999 in Kenntnis gesetzt wurde, stellte die IV-Stelle des Kantons Solothurn der Versicherten einen Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage zu (ausgefüllt am 11. Februar 1999) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 9. September 1999). Gestützt auf diese Erhebungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Oktober 1999 die Rente revisionsweise per 30. November 1999 auf mit der Begründung, die Versicherte würde ohne Behinderung aufgrund der neuen familiären Situation keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie ihre minderjährigen Kinder zu betreuen habe, wobei sie in ihrem Aufgabenbereich im Haushalt nur im Umfang von 6 % eingeschränkt sei.
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. März 2000 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der Verfügung an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen zur Frage, ob die Versicherte ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, über den Rentenanspruch neu verfüge.
 
C.- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Verwaltungsverfügung zu bestätigen.
 
Die Versicherte hat sich nicht vernehmen lassen. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
b) Der Invaliditätsgrad bestimmt sich bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei nichterwerbstätigen Versicherten nach Massgabe der aus einem Betätigungsvergleich resultierenden Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, der für im Haushalt tätige Versicherte in der üblichen Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie der Erziehung der Kinder besteht (spezifische Methode; Art. 27 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a). Bei Teilerwerbstätigen werden diese beiden Vorgehensweisen im Rahmen der gemischten Methode kombiniert, indem die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs und im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt anhand des Betätigungsvergleichs bemessen wird (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a).
 
Die Vorinstanz hat die bei der Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode zu beachtenden Grundsätze (BGE 117 V 194; vgl. auch BGE 125 V 150 Erw. 2c) eingehend und zutreffend dargelegt, sodass auch darauf verwiesen werden kann.
 
c) Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zu Grunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll.
 
So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 und 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
Ob eine relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich, sofern wie vorliegend die ursprüngliche Rentenverfügung in bisherigen Revisionsverfahren nur bestätigt, aber nicht geändert worden ist, durch einen Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2, 109 V 265 Erw. 4a).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu Recht gestützt auf einen Wechsel von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zur spezifischen Methode und eine Behinderung im Haushalt von 6 % die bisherige ganze Rente aufgehoben hat. Dies setzt voraus, dass zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Februar 1986 und der streitigen Revisionsverfügung vom 6. Oktober 1999 ein die Aufhebung der Rente rechtfertigender Revisionsgrund eingetreten ist. Ein solcher wird in der angefochtenen Verwaltungsverfügung darin gesehen, dass aufgrund der durch die Notwendigkeit der Betreuung der minderjährigen Kinder herbeigeführten neuen familiären Situation davon auszugehen sei, dass die Versicherte nun auch ohne Behinderung keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz, die den gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. September 1999 ermittelten Invaliditätsgrad im Haushalt von 6 % nicht beanstandet, die von der Verwaltung bestrittene Auffassung, die IV-Stelle habe sich nochmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Versicherte als Nichterwerbstätige oder als (teilzeitlich) Erwerbstätige zu qualifizieren sei.
 
3.- Im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage beantwortete die Versicherte die Frage "Würden Sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben?" mit "hör- und sprachbehindert". Diese Antwort legt nahe, dass die Versicherte die Frage falsch verstanden hat und sich ihre Antwort nicht auf die ihr unterbreitete Frage der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne Behinderung, sondern auf die (nicht gestellte) Frage bezieht, warum sie aktuell keine Erwerbstätigkeit ausübe. Unter diesen Umständen besteht auch keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Beschwerdegegnerin die mit "niemand" beantwortete sprachlich nach dem gleichen Muster aufgebaute Frage "Wer würde bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zutreffendenfalls die Kinderbetreuung bzw. Pflege Familienangehöriger übernehmen?" richtig und nicht im Sinne einer Frage nach der gegenwärtigen Kinderbetreuung verstanden hat. Zwar hat gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 9. September 1999 der anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle nebst der Versicherten und deren Ehemann anwesende Bruder der Beschwerdegegnerin zu Protokoll gegeben, eine ausserhäusliche Tätigkeit sei nicht denkbar, da seine Schwester ihre 1997 und 1998 geborenen Kinder - das älteste Kind werde in der Türkei, wo es die Schule besuche, von seinen Grosseltern betreut und halte sich nur während ca. 3 Monaten pro Jahr bei seinen Eltern in der Schweiz auf - zu betreuen habe.
 
Auch dies genügt jedoch nicht, um eine hypothetische Erwerbstätigkeit bei Fehlen der Behinderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Denn erstens geht aus dem Haushaltsabklärungsbericht nicht hervor, ob der Bruder nach Fremdbetreuungsmöglichkeiten für die Kinder gefragt wurde; und zweitens wurden weder die Versicherte selbst, die zwar taubstumm ist, aber in der Türkei fünf Jahre die Primarschule besucht hat und laut Bericht des Prof. Dr. med. K.________, Hals-Nasen-Ohrenklinik des Spitals X.________ vom 24. Juli 1980 lesen und schreiben könne und gemäss Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 25. September 1985 teilweise Türkisch von den Lippen ablesen kann, noch deren der deutschen Sprache nicht mächtige Ehemann - gemäss Bericht erfolgte das Abklärungsgespräch ausschliesslich mit dem Bruder der Versicherten, woraus zu schliessen ist, dass dieser die Fragen selbst beantwortete und nicht als Dolmetscher fungierte - befragt. Es kann nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Eheleute selbst nicht andere Vorstellungen haben und sich in der Verwandtschaft keine Möglichkeiten für die Kinderbetreuung bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin finden liessen, zumal mehrere hausärztliche Berichte (vom 13. September 1993, vom 13. Januar 1999 und vom 29. Oktober 1999) darauf hindeuten, dass verschiedene verwandte und verschwägerte Personen der Versicherten Beistand leisten. Daraus, dass der Aussage des Bruders der Versicherten weder von dieser selbst noch von deren Ehemann widersprochen wurde, kann nichts abgeleitet werden, nachdem jene taubstumm und dieser gemäss Abklärungsbericht der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Auch folgt daraus, dass der Bruder der Beschwerdegegnerin gemäss Haushaltsabklärungsbericht bekundet hat, dass die finanzielle Situation der Familie geregelt sei, nicht, dass es sich bei Fehlen eines Gesundheitsschadens der Versicherten und damit Wegfall der Leistungen der Invalidenversicherung (Renten und Hilflosenentschädigung) ebenso verhalten würde. Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob auch danach gefragt wurde. Diesbezügliche Abklärungen drängen sich umso mehr auf, als der Hausarzt in einem Bericht vom 29. Oktober 1999 (ebenfalls gestützt auf Angaben des Bruders der Versicherten) anführt, der Ehemann mache zwei Schichten, weil die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Ausserdem kann für den Fall, dass eine Fremdbetreuung der Kinder gegen Entgelt erforderlich wäre, nicht ohne weiteres daraus, dass die Beschwerdegegnerin keinen Beruf erlernt hat, gefolgert werden, es käme nur eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in Frage, sodass der durch eine Erwerbstätigkeit erzielte Verdienst durch die durch die Fremdbetreuung der Kinder entstehenden Kosten wieder zunichte gemacht würde; denn ohne Behinderung wäre die Versicherte möglicherweise in den Genuss einer besseren Ausbildung gekommen.
 
Unter Würdigung all dieser Umstände steht nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdegegnerin in Anbetracht ihrer Familiensituation auch ohne Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Aufgrund der vorhandenen Akten könnte sich ein Statuswechsel mangels weiterer hinreichender Indizien nur auf die im massgeblichen Vergleichszeitraum erfolgte Geburt dreier Kinder stützen, was - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt - eine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung in der Würdigung der Aktenlage bedeuten würde (SVR 1994 IV Nr. 17 S. 41 Erw. 4c). Demnach ist nach der bisherigen Aktenlage ein Wandel im Aufgabenbereich und damit ein Revisionsgrund nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
 
Vielmehr sind zur Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin ohne Behinderung trotz der Geburt dreier Kinder erwerbstätig wäre, weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen erforderlich. Diese Abklärungen können nicht durch den Rückgriff auf Statistiken ersetzt werden, aus denen naturgemäss nicht hervorgeht, unter welche Kategorie (vollzeiterwerbstätig, teilzeiterwerbstätig, nichterwerbstätig) die Beschwerdegegnerin ohne Behinderung fallen würde, setzt doch eine solche Einreihung gerade Kenntnisse über die konkrete Situation, beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse unter Ausserachtlassung der Leistungen der Invalidenversicherung, voraus. Die Vorinstanz hat demnach die Sache zu Recht zwecks Aktenergänzung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
 
4.- Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist der Sachverhalt auch hinsichtlich des Invaliditätsgrades im Haushalt noch abklärungsbedürftig, weil der Haushaltsabklärungsbericht vom 9. September 1999 den medizinischen Akten widerspricht (vgl. AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).
 
Der Hausarzt hatte in einem Bericht vom 13. Januar 1999 erklärt, die Versicherte leide nebst der Taubstummheit an einer allmählich zunehmenden Erblindung und brauche im Haushalt Hilfe, wobei er wenige Tage nach Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung in einem Bericht vom 29. Oktober 1999 gestützt auf Auskünfte des Bruders der Patientin präzisierte, diese brauche unter anderem Hilfe beim Aufräumen, Kochen, Auftischen und Abräumen. Demgegenüber wurde im Haushaltsabklärungsbericht festgehalten, gemäss Angaben des Bruders der Versicherten sei diese zwar taubstumm, leide jedoch nicht an einer zunehmenden Erblindung; sie sei bei keinem Augenarzt in Behandlung und habe mit dem Sehen keine ernsthaften Probleme mehr. Obwohl auch im am 11. Februar 1999 ausgefüllten Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage, soweit ersichtlich - die erste Seite des Fragebogens fehlt in den Akten -, nur eine Hör- und Sprachbehinderung angegeben wurde, kann dem Haushaltsabklärungsbericht wegen des erwähnten Widerspruchs in Bezug auf die Sehbehinderung kein höherer Beweiswert beigemessen werden als dem hausärztlichen Attest vom 13. Januar 1999.
 
Dies in Anbetracht der Tatsache, dass sich den medizinischen Dokumenten (im Gegensatz zur im Haushaltsabklärungsbericht rapportierten Aussage des Bruders der Versicherten) hinsichtlich der schon vor Jahren festgestellten Sehbehinderung - gemäss Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 25. September 1985 bemühte sich die Taubblindenfürsorge, die Versicherte mit Handalphabet in die deutsche Sprache einzuführen - keine Verbesserung entnehmen lässt, wobei eine solche in Anbetracht der Diagnose (Retinitis pigmentosa) auch eher unwahrscheinlich erscheint.
 
Unter diesen Umständen bedarf die Frage, inwieweit die Gesichtsfeldeinschränkung der Patientin diese im Alltag beeinträchtigt, näherer Abklärungen (vgl. Bericht des Dr.
 
med. W.________, Spezialarzt FMH für Ophthalmologie, vom 16. November 1999). Die IV-Stelle wird auch die diesbezügliche Aktenergänzung vorzunehmen haben, sofern sie nicht im Rahmen der Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin als hypothetisch voll erwerbstätig zu betrachten ist und es deshalb mangels eines Statuswechsels beim früher festgesetzten Invaliditätsgrad von 100 % bleibt. Gemäss Bericht des Dr. med. W.________ vom 16. November 1999 könnte die Abklärung durch die Sehbehindertenberatungsstelle in Olten durchgeführt werden.
 
5.- Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die IV-Stelle schuldet der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung (vgl. Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG), weil sich die Versicherte erst nach Abschluss des Schriftenwechsels vertreten liess und die blosse Erkundigung der Vertreterin nach dem Verfahrensstand keinen nennenswerten Aufwand darstellt. Eine Parteientschädigung wird denn auch nicht geltend gemacht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
 
Erwägungen abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 12. Juni 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).