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Informationen zum Dokument  BGer 1P.308/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.308/2002 vom 11.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.308/2002 /bie
 
Urteil vom 11. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
 
vom 4. Februar 2002 (1P.640/2001)
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 4. Februar 2002 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Eingabe vom 19. April 2002 teilt X.________ dem Bundesgericht mit, es möchte ihm nochmals Gelegenheit geben, den Sachverhalt akribisch zu prüfen, anstatt ständig offensichtliche Rechtsverweigerungen zu begehen.
 
2.
 
Mit Schreiben vom 1. Mai 2002 liess der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung X.________ mitteilen, dass das Urteil vom 4. Februar 2002 in Rechtskraft erwachsen sei und daher einzig im Rahmen einer Revision überprüft werden könne, dass in seiner Eingabe indessen kein Revisionsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargetan werde.
 
Mit Eingabe vom 17. Mai 2002 teilt X.________ mit, dass er eine Revision nach Art. 136 ff. OG begehren wolle, falls die formalen Voraussetzungen noch erfüllt seien. Einen Kostenvorschuss könne er nicht leisten. Seine gesellschaftlichen, persönlichen und geschäftlichen Aktivitäten liessen ihm ohnehin keine Zeit, sich mit der Angelegenheit weiter zu beschäftigen. Am liebsten wäre ihm daher eine Verschiebung um ein oder besser 2 Jahre.
 
3.
 
Auch in seiner neuen Eingabe macht X.________ keinen Revisionsgrund - einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG oder nach Art. 137 OG das Auffinden einer neuen, rechtserheblichen Tatsache oder eines entscheidenden Beweismittels, das er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - geltend, weshalb das Revisionsbegehren unzulässig ist. Darauf ist nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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