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Informationen zum Dokument  BGer 2P.26/2000  Materielle Begründung
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BGer 2P.26/2000 vom 05.06.2002
 
[AZA 0/2]
 
2P.26/2000/bie
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
5. Juni 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
 
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Matter.
 
In Sachen
 
A. und B.C.________, 70822 Vaz/Obervaz, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar Auf der Maur, Alte Gasse 2, Postfach 43, Brunnen,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Solothurn,
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
 
betreffend
 
Art. 127 Abs. 3 BV
 
(interkantonale Doppelbesteuerung, Hauptsteuerdomizil), hat sich ergeben:
 
A.- Als kinderloses Zweiverdienerehepaar gingen A. und B.C.________ einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, beide im Kanton Bern und jeweils in nichtleitender Stellung, der Ehemann in einer Bieler Garage, seine Gattin als Bankangestellte in Bern-Liebefeld. Seit 1992 bewohnten sie allein ein 5-Zimmer-Eigenheim in Vaz/Obervaz GR, wo sie unbeschränkt steuerpflichtig waren. Im Laufe des Jahres 1995 erstanden sie ein 1 1/2-Zimmer-Studio in Oberdorf SO, sozusagen auf halbem Weg zwischen ihren jeweiligen Arbeitsorten.
 
B.- Mit Steuerdomizilentscheid vom 7. April 1999 machte der Kanton Solothurn gegenüber A. und B.C.________ den unbeschränkten Besteuerungsanspruch für das Steuerjahr 1998 geltend.
 
Dieser Vorentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
Gegen die darauf gründende definitive Veranlagungsverfügung vom 9. August 1999 betreffend die Staatssteuer 1998 erhoben die Eheleute C.________ am 12. August 1999 Einsprache, wobei sie in erster Linie die unbeschränkte Steuerhoheit des Kantons Solothurn als solche anfochten; unter diesem Vorbehalt beantragten sie im Weiteren, der auf der Hypothek ihrer Eigentums-Studiowohnung gewährte Schuldzinsenabzug sei zu erhöhen.
 
Auf die Einsprache wurde mit Entscheid vom 22. Oktober bzw. 8. November 1999 sinngemäss nicht eingetreten, soweit sie das solothurnische Hauptsteuerdomizil in Frage stellte, da schon der unangefochten gebliebene KompetenzVorentscheid diese Frage rechtskräftig entschieden habe; insoweit wurde die Einsprache aber als Revisionsbegehren entgegengenommen und abgewiesen. Indessen wurden die abzugsfähigen Schuldzinsen antragsgemäss erhöht.
 
Gegen den Revisionsentscheid der Einsprachebehörde gelangten die Eheleute C.________ am 6. Dezember 1999 ans Steuergericht des Kantons Solothurn, das ihren Rekurs mit Urteil vom 12. März 2001 vollumfänglich abwies. Dabei beurteilte das Steuergericht keine materiellen Gesichtspunkte zur Domizilfrage, sondern prüfte nur die Revisionsvoraussetzungen, die es als nicht erfüllt erachtete.
 
C.- Am 13. Dezember 1999 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gegenüber den Eheleuten C.________ die definitive Veranlagungsverfügung bezüglich der ordentlichen Staatssteuer 1997/98.
 
D.- Hiergegen haben A. und B.C.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die Doppelbesteuerung durch die Kantone Solothurn und Graubünden für das Steuerjahr 1998 sei (mit den jeweiligen Veranlagungsverfügungen) aufzuheben.
 
Es sei festzustellen, dass die Steuerhoheit für ihr Einkommen und Vermögen (ausgenommen für das Liegenschaftsvermögen im Kanton Solothurn) dem Kanton Graubünden und der Gemeinde Vaz/Obervaz zukomme. Eventualiter sei die Sache an die betroffenen Kantonen zur neuen Beweiserhebung und Entscheidfindung zurückzuweisen.
 
Das solothurnische Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Kanton richtet. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96). Eine Ausnahme besteht bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV); das Bundesgericht kann zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes eine Feststellung treffen und den beteiligten Kantonen eine verbindliche Weisung hinsichtlich der verfassungskonformen Steuerausscheidung erteilen (BGE 111 Ia 44 E. 1c S. 46, bestätigt mit Urteil vom 26. September 1997 i.S. H., E. 1b, publiziert in Pra 87/1998 Nr. 33 S. 234; vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 402). Die Anträge der gemäss Art. 88 OG legitimierten Beschwerdeführer sind daher grundsätzlich zulässig, auch wenn darin mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots muss der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden (Art. 86 Abs. 2 OG). Mit der Doppelbesteuerungsbeschwerde gegen die Steuerveranlagung des zweitverfügenden Kantons kann innert der Beschwerdefrist auch die bereits rechtskräftige Steuerveranlagung des erstverfügenden Kantons angefochten werden (Art. 89 Abs. 3 OG). Vorliegend ist die bündnerische Veranlagung für die Steuerperiode 1997/98 nach derjenigen des Kantons Solothurn für 1998 ergangen und von den Beschwerdeführern fristgerecht direkt vor Bundesgericht angefochten worden. Es fragt sich jedoch, ob die Beschwerde auch gegenüber der im Kanton Solothurn erfolgten Besteuerung form- und fristgerecht ist: Einerseits ist der Steuerdomizilentscheid, welcher der solothurnischen Erstveranlagung vorausgegangen ist und die unbeschränkte Steuerhoheit des Kantons gegenüber den Beschwerdeführern für 1998 festgestellt hat, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Andererseits haben die Beschwerdeführer gegen die definitive solothurnische Veranlagungsverfügung zuerst Einsprache und danach Rekurs erhoben, über den das Steuergericht erst geurteilt hat, nachdem die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht schon eingegangen war; dennoch haben die Beschwerdeführer gegen das steuergerichtliche Urteil keine separate Doppelbesteuerungsbeschwerde eingereicht.
 
c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Frist für die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art 46 Abs. 2 aBV mit der Zustellung des kantonalen Steuerdomizilentscheids.
 
Erwächst dieser unangefochten in Rechtskraft, kann auf die Frage des Steuerdomizils im nachfolgenden Veranlagungsverfahren nicht zurückgekommen werden (vgl. BGE 123 I 289 E. 1a; 115 Ia 73 E. 3; ASA 61 678 E. 2a, mit Hinweisen).
 
Diese Rechtsprechung beruht indessen auf Fällen, in denen der Steuerdomizilentscheid erst nach der definitiven Veranlagungsverfügung des anderen Kantons erging. Erlässt der erstverfügende Kanton einen Steuerdomizilentscheid, braucht der Steuerpflichtige diesen nicht sofort anzufechten, wenn er sich diesem Entscheid unter der Bedingung fügen will, dass kein anderer Kanton die unbeschränkte Steuerhoheit in Anspruch nimmt. Will er sich dem Steuerdomizilentscheid des Erstkantons nur unter diesem Vorbehalt widersetzen, so kann er nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 89 Abs. 3 OG zuwarten, bis ein zweiter Kanton ebenfalls verfügt hat. Die staatsrechtliche Beschwerde steht ihm in diesem Fall nicht nur zur Anfechtung des eben ergangenen Steuerentscheids des Zweitkantons offen, sondern auch zur Bestreitung des (an sich rechtskräftig festgelegten) Steuerdomizils im Erstkanton.
 
Vorliegend hat die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 3 OG erst mit dem Ergehen der bündnerischen Zweitveranlagung zu laufen begonnen, weshalb der Anfechtung auch des Solothurner Steuerdomizilentscheids nichts entgegensteht.
 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das Revisionsurteil des solothurnischen Steuergerichts erst nach der bündnerischen Veranlagungsverfügung ergangen und vor Bundesgericht nicht durch separate staatsrechtliche Beschwerde angefochten worden ist. Die Solothurner Behörden haben bezüglich der Domizilfrage nur das Vorliegen kantonaler Revisionsgründe geprüft. Unter dem Gesichtswinkel der Doppelbesteuerung haben sie keine Erwägungen angestellt.
 
Das Steuergericht hat bloss ausgeführt, die Solothurner Behörden hätten den Steuerdomizilentscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung gefällt (E. 1 des Urteils vom 12. März 2001).
 
Materielle Überlegungen zum Problem der Steuerhoheit hat es jedoch nicht angestellt. Damit erübrigte es sich, gegen das steuergerichtliche Revisionsurteil separat staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Es genügt, den zunächst unangefochten gebliebenen Steuerdomizilentscheid mitanzufechten, um die Steuerhoheit des Kantons Solothurn überprüfen zu lassen.
 
Auf die Beschwerde ist somit gegenüber dem Kanton Solothurn ebenfalls vollumfänglich einzutreten.
 
2.- a) Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde (virtuelle Doppelbesteuerung; BGE 116 Ia 127 E. 2a S. 130, mit Hinweisen).
 
b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Steuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG, SR 642. 14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642. 11] und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293; Urteil vom 20. Januar 1994, E. 2a, StR 49 580 ff. und ASA 63 836). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 108 Ia 252 E. 5a S. 255; 123 I 289 E. 2a S. 293 f.; ASA 63 836 E. 2a).
 
Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 101 Ia 557 E. 4a S. 559 f.; 104 Ia 264 E. 2 S. 266; 123 I 289 E. 2b S. 294, 125 I 54 E. 2a S. 56). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGE 125 I 54 E. 2b S. 56 ff.; ASA 63 836 E. 2a; ferner Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3 I B 2b Nr. 7, 11, 17, 18, 19).
 
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der Steuerwohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BGE 113 Ia 465 E. 3 S. 466; 123 I 289 E. 2b S. 294). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
 
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nichtleitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden an den Familienort zurückkehren.
 
Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 125 I 54 E. 2b/aa S. 56 f.; ASA 63 836 E. 2; Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 2, 5, 9, 10, 15, 17, 18; für Ehegatten mit unterschiedlichen Hauptsteuerdomizilen: vgl. BGE 121 I 14 E. 5b S. 18 f., mit Hinweisen, sowie Danielle Yersin, Le domicile des époux et la double imposition intercantonale, StR 43 342 ff.).
 
3.- a) Wenn der Arbeits- und der Wochenaufenthaltsort von verheirateten Personen, die beide in nichtleitender Stellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, zusammenfallen, so befindet sich dort regelmässig ihr Hauptsteuerdomizil, da ihre materiellen und ideellen Lebensinteressen insoweit übereinstimmen (vgl. Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, Bern 1999, S. 49 ff.; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. , Bern usw. 2000, S. 109 ff.). Bei kinderlosen Ehepartnern gilt dies selbst dann, wenn ihre Beziehungen zu einem regelmässig aufgesuchten Wochenendaufenthaltsort intensiver sind als zu einer gewöhnlichen Zweitwohnung, z.B. wenn sie aus dem Ort stammen, dort regelmässig mit den Eltern zusammenleben und ihren gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (vgl. StR 42 223 E. 3; ähnliche Sachlage in Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 23; bezüglich Konkubinatspaaren:
 
vgl. ASA 58 164 E. 3; 63 836 E. 4; je mit weiteren Hinweisen).
 
Anders erhält es sich, wenn Arbeits- und Wochenaufenthaltsort getrennt sind, so dass die materiellen und ideellen Lebensinteressen auseinander fallen, insbesondere bei den sogenannten Pendlern. Hier befindet sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nach dem Ausgeführten allgemein an dem Ort, wo die steuerpflichtige Person mit ihrem Ehepartner bzw. mit ihrer Familie während der Woche wohnt und von wo sie regelmässig zur Arbeit geht. Dieser Wohnort hat den Vorrang gegenüber allen anderen Aufenthaltsorten, insbesondere aber auch gegenüber dem reinen Arbeitsort, an welchem sich die Person nur zum Erwerbszweck aufhält (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 92 f.). Diese Gewichtung trifft grundsätzlich auf kinderlose Ehepaare ebenfalls zu, z.B. wenn der Pflichtige unter der Woche mit seiner Frau im eigenen Haus wohnt und von da aus täglich mit dem Zug in die Stadt zur Arbeit pendelt, auch wenn er die Wochenenden regelmässig auf dem Bauernhof seines Bruders an einem dritten Ort verbringt (vgl. BGE 123 I 289 E. 2 S. 293 f.; im gleichen Sinn schon:
 
Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 16; für ein Ehepaar mit Kindern: vgl. Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 22). Das Übergewicht des Wochenaufenthaltsortes gilt vor allem dann, wenn dort die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen gepflegt werden und das Feriendomizil den Charakter der typischen, in der Regel nachträglich erworbenen Zweitwohnung hat (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 92).
 
Unter ganz bestimmten Ausnahme-Umständen (vgl. StR 42 223 E. 3) liegt das gemeinsame Hauptsteuerdomizil eines Ehepaares aber weder am Arbeits-, noch an dem davon verschiedenen Wochenaufenthaltsort. Dies hat das Bundesgericht namentlich in einem Urteil vom 9. Juni 1983 (wiedergegeben bei Locher, a.a.O., § 3 I B 2a, Nr. 19) festgehalten, wo ein kinderloses Zweiverdienerehepaar zunächst im Kanton Tessin arbeitete und im eigenen Haus wohnte. Wegen der Rezession war es aber gezwungen, den Arbeitsort in die Innerschweiz (Stans NW bzw. Ebikon LU) zu verlegen, weshalb es in der Stadt Luzern eine Wohnung für den Wochenaufenthalt mietete.
 
Als gemeinsames Hauptsteuerdomizil wurde weiterhin der Tessiner Wochenendort erachtet, weil das auswärtige Arbeiten durch die Arbeitsmarktsituation verursacht und der Wochenaufenthalt in der Luzerner Wohnung durch die grosse Entfernung bedingt war, während die gesellschaftlichen Beziehungen ausnahmslos am Wochenende in dem als ständige Wohnstätte errichteten Eigenheim gepflegt wurden (vgl. auch Peter Locher, a.a.O., S. 50; Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 105 ff.).
 
b) Eine solche Ausnahmesituation liegt auch hier vor, weshalb es sich rechtfertigt, das gemeinsame Hauptsteuerdomizil der Ehepartner am Wochenendwohnort anzunehmen.
 
Einerseits bestanden im interessierenden Zeitraum klar untergeordnete Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort.
 
Dieser befand sich - entgegen dem eben wiedergegebenen Fall aus dem Jahr 1983 - bei keinem der beiden Ehegatten am Arbeitsort, ja nicht einmal im Arbeitskanton. Vielmehr lag er in beträchtlicher Distanz (eine bis eineinhalb Autostunden) zu den beiden Erwerbsorten, sozusagen auf halbem Weg. Dabei beruhte die Wahl eines zusätzlichen Wochenwohnortes in erster Linie auf der Unmöglichkeit, täglich zwischen dem Kanton Graubünden und dem jeweiligen Arbeitsort (ca. vier Autostunden) hin- und herzupendeln. Zwar verbrachten die Beschwerdeführer im hier streitigen Steuerjahr 1988 fünf Tage pro Woche an ihrem solothurnischen Wohnort. Dort standen ihnen jedoch nur bescheidene Räumlichkeiten zur Verfügung, nämlich ein 1 1/2-Zimmer-Studio, was kein längeres gemeinsames Verweilen ermöglichte. Umso glaubhafter ist die - übrigens unwidersprochen gebliebene - Aussage der Beschwerdeführer, sie hätten ihren freien Tage beinahe ausnahmslos in Vaz/Obervaz verbracht, in Oberdorf keine sozialen oder kulturellen Beziehungen gepflegt und von dort aus auch keine Freizeitaktivitäten unternommen.
 
Andererseits beruht das Übergewicht des Wochenendortes auf den besonders intensiven Beziehungen der Beschwerdeführer zu ihrem bündnerischen Wohnsitz. Das dortige - frisch renovierte und allein bewohnte - 5-Zimmer-Eigenheim war erheblich grösser als die Wochenwohnung und bot den für einen längeren Aufenthalt nötigen Komfort. Überdies handelte es sich um das Elternhaus der Ehefrau, das - entgegen einem gewöhnlichen Zweitwohnsitz - nicht nachträglich erstanden worden war und auch nicht nur dazu diente, möglichst oft der Stadtluft entfliehen zu können. Am Heimat- und Jugendort der Ehegattin war nicht nur die soziale Integration deutlich stärker, sondern übten die Beschwerdeführer auch ihre sportlichen Aktivitäten aus (Skifahren, Gebirgstouren, usw. , mit der damit verbundenen aktiven Teilnahme am Vereinsleben).
 
Schliesslich pflegten die Beschwerdeführer hier auch gewisse Vertrauensbeziehungen (Arzt, Zahnarzt, usw.).
 
c) Gesamthaft ergibt sich somit Folgendes: Stimmt bei kinderlosen Ehepartnern, die beide in nichtleitender Stellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, keiner der Arbeitsorte mit dem gemeinsamen Wochenaufenthaltsort überein, so kann unter ganz bestimmten Umständen vom sonstigen Übergewicht des Wochenwohnortes abgewichen werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn - wie hier - die Wahl eines zusätzlichen Wochenwohnortes mit sehr bescheidenen Räumlichkeiten in erster Linie auf der Unmöglichkeit beruht, täglich zwischen dem Lebensmittelpunkt und den jeweiligen Arbeitsorten hin- und herzupendeln, wenn zudem die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen ausschliesslich am Wochenendwohnort gepflegt werden und dem dort bewohnten konfortablen Eigenheim ein weit höherer Stellenwert zukommt als einer gewöhnlichen Zweitwohnung oder einem blossen Feriendomizil.
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie sich gegen den Kanton Solothurn richtet; indessen ist sie gegenüber dem Kanton Graubünden abzuweisen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Kanton Solothurn kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art. 153 und 153a OG; Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Graubünden abgewiesen.
 
2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Kanton Solothurn richtet. Der Steuerdomizilentscheid der Veranlagungsbehörde Solothurn vom 7. April 1999 und der Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 12. März 2001 werden aufgehoben.
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Solothurn auferlegt.
 
4.- Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
 
5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Solothurn sowie der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 5. Juni 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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