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Informationen zum Dokument  BGer 1A.67/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.67/2002 vom 05.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.67/2002 /sta
 
Urteil vom 5. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
X.________ AG (vormals Y.________ AG), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, Baarerstrasse 12, 6300 Zug,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
 
- B 123497
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug, Justizkommission, vom
 
7. Februar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. (Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen) führt eine Strafuntersuchung gegen ehemalige Organe des Holzmann-Konzerns und weitere Beteiligte wegen des Verdachts der Untreue und anderer Delikte.
 
B.
 
Mit Begehren vom 22. August 2000 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. die schweizerischen Behörden um Rechtshilfemassnahmen in verschiedenen Kantonen. Am 1. November 2000 bezeichnete das Bundesamt für Justiz den Kanton Zug als koordinierenden Leitkanton. Am 8. Januar und 7. Dezember 2001 wurden die Rechtshilfeersuchen ergänzt.
 
C.
 
Am 15. November 1999 meldete der Vorstand der Philipp Holzmann AG, Frankfurt/M. (eines der grössten deutschen Baukonzerne), eine Überschuldung wegen "bisher unentdeckten Altlasten" in der Höhe von DEM 2,4 Mia. Am 23. November 1999 stellte der Konzern einen (ersten) Insolvenzantrag. Am 26. November 1999 bot die deutsche Bundesregierung dem über einen Sanierungsplan verhandelnden Bankenkonsortium einen Zuschuss der öffentlichen Hand in der Höhe von DEM 250 Mio. an. Nachdem eine Sanierung schliesslich dennoch scheiterte, steht der Holzmann-Konzern vor dem Konkurs.
 
D.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ordnete diverse Rechtshilfemassnahmen an, von denen die Firma X.________ AG, Cham (Fa. X.________), betroffen ist. Insbesondere wurden Geschäftsunterlagen beschlagnahmt und Kontenerhebungen (bei der Bank E.________, Zürich, der Bank A.________, Zürich, und der Bank B.________, Zug) verfügt. Mit Schlussverfügung vom 31. Mai 2001 bewilligte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die rechtshilfeweise Herausgabe verschiedener Geschäfts- und Kontenunterlagen. Eine von der Fa. X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Justizkommission) des Kantons Zug mit Urteil vom 7. Februar 2002 ab.
 
E.
 
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte die Fa. X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. März 2002 an das Bundesgericht. Sie beantragt namentlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.
 
F.
 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zug beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz hat am 15. April 2002 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
1.2 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
 
1.3 Die Beschwerdeführerin ist von den streitigen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen und zur Prozessführung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
 
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
 
1.5 Die Beschwerde gegen die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 1 IRSG), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin hinfällig wird.
 
2.
 
Zur Hauptsache bringt die Beschwerdeführerin vor, der Verdacht einer strafbaren Handlung werde in den Rechtshilfeersuchen nicht ausreichend erstellt.
 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die so genannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
 
Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
 
2.2 Im vorliegenden Fall ermitteln die deutschen Behörden gegen N.________, O.________ und weitere Angeschuldigte wegen Untreue und weiteren Delikten zum Nachteil der konkursiten Philipp Holzmann AG (Frankfurt/M., Fa. Holzmann). Bei einem Teil der Verdächtigen handelt es sich um ehemalige Organe (Vorstandsmitglieder) des mutmasslich geschädigten Konzerns. Den Rechtshilfeersuchen liegt im Wesentlichen folgender (komplexer) Sachverhalt zugrunde:
 
2.2.1 Der Angeschuldigte O.________ sei an der Beschwerdeführerin und an der Firma O.________ AG (Zug) wirtschaftlich berechtigt. Ausserdem sei er alleiniger Aktionär der I.________ AG (Zug, Fa. I.________) gewesen, welche mit je 50% an der V.________ AG (Fa. V.________), der R.________ AG (Fa. R.________) sowie der A.________ AG (Fa. A.________, alle in Zug) beteiligt gewesen sei. Die übrigen Aktienanteile an den letztgenannten drei Gesellschaften hätten der Fa. Holzmann gehört (über deren Tochter S.________ S.A., Zug). Die Firmen V.________ und R.________ hätten (namentlich in Deutschland) zahlreiche Immobilienprojekte abgewickelt, welche von der Fa. Holzmann finanziert worden seien. Bei den Firmen V.________ und R.________ sei O.________ geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Er habe weitere Gesellschaften vertreten (u.a. die L.________ GmbH und die V.________ AG, beide in Zug), an denen die Firmen V.________ und R.________ ihrerseits beteiligt waren.
 
2.2.2 Der Angeschuldigte P.________ sei ebenfalls Geschäftsführer mehrerer implizierter Gesellschaften gewesen, insbesondere der Fa. V.________ GmbH (Zug). Bei den Angeschuldigten Q.________ und R.________ handle es sich um ehemalige Verwaltungsrats- bzw. Vorstandsmitglieder der Fa. Holzmann sowie der Firmen V.________ und R.________. Der Angeschuldigte M.________ sei Inhaber mehrerer Gesellschaften, namentlich der Fa. M.________ (Rheinbach/D, Fa. M.________). Ausserdem sei er vermutlich (zusammen mit dem Mitangeschuldigten O.________) "wirtschaftlich Berechtigter" der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gewesen, nämlich der Y.________ AG (Fa. Y.________, Zug).
 
2.2.3 Verschiedene Gesellschaften, an denen der Holzmann-Konzern beteiligt war, seien Ende 1993 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Der Handlungsbedarf an Abschreibungen und Wertberichtigungen habe (gemäss Berechnungen des Angeschuldigten Q.________) allein für die Firmen R.________ und V.________ ca. DEM 170 - 205 Mio. betragen. Die Fa. R.________ sei sogar als überschuldet anzusehen gewesen. Die gesamte Gruppe habe nur durch die Finanzkraft der Fa. Holzmann wirtschaftlich überleben können. Am 5. Januar 1995 habe O.________ seine Anteile an der Holdingfirma I.________ an die Fa. Holzmann verkauft. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage der I.________-Tochterfirmen V.________ und R.________ sei ein Kaufpreis von ca. DEM 10,1 Mio. sowie eine jährliche Vergütung von DEM 540'000.-- (für fünf Jahre) an O.________ (als Verwaltungsratsmitglied der beiden Firmen) vereinbart worden. Gestützt darauf habe die Fa. Holzmann von Mai 1995 bis Januar 1997 Zahlungen geleistet. Anschliessend sei der Kaufpreis um DEM 100'000.-- reduziert und das Verwaltungsratsmandat mit einem Einmalbetrag von 1,565 Mio. DEM honoriert worden.
 
2.2.4 Obwohl der damalige Vorstand der Fa. Holzmann den Entscheid zur Übernahme der I.________-Anteile schon am 30. November 1994 gefällt habe, sei der Kaufzeitpunkt künstlich ins Jahr 1995 verlegt worden, damit die verlustbringende Beteiligung nicht schon in der Konzernbilanz 1994 habe ausgewiesen werden müssen. Schon am 31. Dezember 1995 habe die Fa. Holzmann die - kurz zuvor erworbene - Beteiligung von der Bilanz abgeschrieben. Es liege "ein erhebliches Missverhältnis" vor zwischen dem erworbenen Vermögensgegenstand (I.________-Aktien mit einem Nominalwert CHF 300'000.--) und dem Kaufpreis von ca. DEM 10,1 Mio. Dies um so mehr, als die für die schweizerischen Beteiligungen zuständigen Verwaltungsräte der Fa. Holzmann, Q.________ und R.________, die schlechte wirtschaftliche Lage der Firmen V.________ und R.________ gekannt hätten.
 
2.2.5 Am 9. Januar 1995 seien vom Konto der Fa. Holzmann DEM 9,226 Mio. zugunsten von O.________ auf ein Konto der Bank C.________ (Zürich) bezahlt worden. Es sei bisher nicht bekannt, wohin dieser Betrag weitertransferiert worden sei. Auf Anforderung der Fa. Holzmann habe die Bank C.________ lediglich eine Kopie der Belastungsanzeige zugestellt. Am 15. Januar 1997 habe die Fa. Holzmann dem Angeschuldigten O.________ (aufgrund einer aussergerichtlichen Vereinbarung) einen Check in der Höhe von DEM 1,565 Mio. ausgestellt. Der Check sei am 20. Januar 1997 bei der Bank D.________ (Zürich) eingelöst worden. Das begünstigte Konto sei nicht bekannt.
 
2.2.6 Weiter bestehe der Verdacht, dass O.________ (angeblich oder tatsächlich erbrachte) Beratungsleistungen (Projekte Berlin-Rungestrasse B.V. und Frankfurt Galluspark B.V.) gegenüber der Fa. Holzmann doppelt in Rechnung gestellt habe. In diesem Zusammenhang seien O.________ zum Nachteil des Holzmann-Konzerns DEM 395'000.-- zugeflossen. Der Betrag sei am 7. Dezember 1995 per Check bei der Bank A.________ (Zürich) eingelöst worden. Das begünstigte Konto sei nicht bekannt.
 
2.2.7 Strafrechtlich relevant seien sodann folgende Vorgänge: Am 6. Dezember 1995 habe die Fa. V.________ (nunmehr im alleinigen Eigentum der Fa. Holzmann) DEM 1,1 Mio. an die Fa. Y.________ bezahlt, angeblich für "Bemühungen im Zusammenhang mit dem Verkauf Ammonhof Dresden an Corpus, Köln". Am 27. Februar 1997 habe die Fa. M.________ DEM 2,5 Mio. an die Fa. Y.________ überwiesen, angeblich für "Beratungsleistungen beim Kauf Objekt C.________ am Bahnhof". Es bestehe der Verdacht, dass diese Vergütungen (an O.________, einem mutmasslichen wirtschaftlich Berechtigten der Fa. Y.________, bzw. an weitere Beteiligte) zum Nachteil des Holzmann-Konzerns ohne Gegenleistung erfolgt seien. Die Firmen V.________ und M.________ hätten in diesem Zusammenhang auch direkt an die "letztlich Zahlenden" Rechnung gestellt (A.________ GmbH, DEM 1,167 Mio., Philipp Holzmann Bauprojekt AG/Fa. Holzmann, DEM 6,5 Mio.).
 
2.2.8 Am 22. November 1995 habe O.________ namens der Fa. V.________ USD400'000.-- an die Fa. B.________ Ltd. (British Virgin Islands) auf ein Konto bei der Bank E.________, Basel, überweisen lassen. Am 24. Juli bzw. 8.August 1995 seien per Check DEM 200'000.-- an den Angeschuldigten P.________ geflossen. In beiden Fällen bestehe der Verdacht, dass die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgten. Analoges gelte für zwei weitere Überweisungen von je DEM 400'000.-- (u.a. durch die Fa. R.________) an P.________ (am 8. Juni 1994 bzw. 10. Oktober 1995). Bei einzelnen Zahlungen sei zudem zu vermuten, dass so genannte "Kickbacks" an die involvierten Verantwortlichen des Holzmann-Konzerns zurückgeflossen seien.
 
2.2.9 Am 8. November 1993 hätten die (ebenfalls zur I.________-Gruppe gehörende) Fa. A.________ und P.________ eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach letzterem "eine Beteiligung in der Höhe von 4% des von der A.________ AG (Fa. A.________) für das Projekt Kurfürstendamm 119, Berlin, erzielten Projektgewinns nach erfolgter wirtschaftlicher Verwertung" eingeräumt werde. Zwar sei "allen Beteiligten klar" gewesen, dass die (nur für das genannte Projekt gegründete) Fa. A.________ hieraus keinen Gewinn erwirtschaftet hatte; im Gegenteil sei bereits per 31. Januar 1996 ein Verlust von über DEM 5 Mio. entstanden. Dennoch seien Vorstandsmitglieder der Fa. Holzmann (S.________ und T.________) am 22. Dezember 1998 für die Fa. A.________ die vertragliche Verpflichtung eingegangen, P.________ im Rahmen der genannten Projektergebnisbeteiligung DEM 950'000.-- zu vergüten. Die entsprechende Überweisung sei am 3. März 1999 erfolgt. Auch hier bestehe der Verdacht von "Kickback"-Zahlungen an Verantwortliche des Holzmann-Konzerns.
 
2.3 Die genannten Sachverhalte begründen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Frankfurt (gegenüber den Verantwortlichen des Holzmann-Konzerns) "den Tatverdacht der Untreue" (gemäss § 266 dStGB) zum Nachteil der Fa. Holzmann sowie (gegenüber den jeweiligen Zahlungsempfängern) "den Tatverdacht einer Beihilfe". Falls die Vorwürfe rechtsgenüglich nachgewiesen werden, könnte ein auch in der Schweiz strafbares Vermögensdelikt vorliegen. Der inkriminierte Sachverhalt fiele grundsätzlich unter den Straftatbestand von Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsführung, vgl. evtl. auch Art. 146, Art. 251, Art. 305bis StGB). Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit verlangt dabei nicht, dass der nach deutschem Strafrecht untersuchte Tatbestand der "Untreue" mit Art. 158 StGB identisch wäre (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342).
 
2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, M.________ sei seit einigen Jahren in geschäftlicher Verbindung mit der Fa. Holzmann gestanden, vor allem als Liegenschaftsmakler. Die geschäftlichen Verbindungen bestünden auch heute noch unverändert weiter. Insbesondere vermiete er nach wie vor das Objekt C.________ am Bahnhof Magdeburg und sei "darüber hinaus in diesem Zusammenhang als Berater des Philipp Holzmann-Konzerns tätig".
 
2.4.1 Die "Frage der Altprovision" bzw. der inkriminierten Zahlung von DEM 2,5 Mio. sei in einem Vergleich zwischen den Parteien vom 14. Juni 2001 geregelt worden. Die H.________ GmbH (München) habe am 2. Februar 2000 zwar bestätigt, dass (im Zusammenhang mit dem Objekt C.________) seitens der Fa. Holzmann eine "Provisionszahlung ohne Rechtsgrund" geleistet worden sei. Diese Zahlung sei jedoch an die Bank F.________ (Zürich) erfolgt. Wem der entsprechende Betrag zugekommen sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin bzw. M.________s. Die Provisionszahlung an die Fa. M.________ sei nicht rechtsgrundlos erfolgt. Per Vergleich hätten sich die Parteien denn auch auf eine Einmalzahlung von DEM 1,16 Mio. an die Fa. M.________ geeinigt. Eine solche Vereinbarung wäre (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) "gar nicht denkbar, wenn die Philipp Holzmann AG ernstlich der Meinung wäre, dass" M.________ "im Sinne des Rechtshilfegesuches unbefugt einen Kick-back an frühere Organe der Philipp Holzmann AG ausgerichtet hätte".
 
2.4.2 M.________ sei vom 5. März 1997 (also erst nach der letzten inkriminierten Zahlung) bis zum 18. Juli 2000 "Delegierter des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien, danach Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien" gewesen. Die Firmengruppe M.________ habe schon vorher mit der Beschwerdeführerin kooperiert. Diese Zusammenarbeit habe dazu geführt, dass M.________ 60% der Provisionseinnahmen erhalten sollte, die Beschwerdeführerin 40%. Aus diesem Grunde habe M.________ 40% der Gesamtprovision von DEM 6,5 Mio., nämlich DEM 2,5 Mio., an die Beschwerdeführerin überwiesen. Auf Grund analoger Vereinbarungen sei auch die Provision von DEM 1,1 Mio. von der Fa. V.________ an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden.
 
2.5 Es fragt sich, ob diese Vorbringen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens begründen bzw. den Tatverdacht sofort entkräften.
 
2.5.1 Der Einwand, dass sich die Fa. Holzmann mit M.________ (bzw. der Fa. M.________) inzwischen aussergerichtlich bzw. vereinbarungsweise über streitige Provisionsansprüche geeinigt habe, lässt die fraglichen Rechtshilfemassnahmen nicht als unzulässig erscheinen. Zum einen richtet sich die hängige Strafuntersuchung nicht nur gegen M.________. Zum anderen liesse ein aussergerichtlicher Vergleich über zivilrechtliche Streitigkeiten den gegen M.________ erhobenen Verdacht der strafbaren Teilnahme nicht ohne Weiteres dahinfallen. Dies um so weniger, als es sich beim Straftatbestand der "Untreue" (bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung) um ein von Amtes wegen zu verfolgendes Offizialdelikt handelt.
 
2.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die inkriminierte Überweisung von DEM 1,1 Mio. seitens der Fa. V.________ an die (damalige) Fa. Y.________ sei am 6. Dezember 1995 erfolgt, die Zahlung von DEM 2,5 Mio. (Objekt C.________) am 27.Februar 1997. M.________ sei jedoch erst am 5. März 1997 Delegierter des Verwaltungsrates bzw. Direktor der Beschwerdeführerin (der Rechtsnachfolgerin der Fa. Y.________) geworden. Diese Vorbringen sind ebenfalls unbehelflich, zumal in den Ersuchen dargelegt wird, M.________ sei (zusammen mit dem Angeschuldigten O.________) "wirtschaftlich Berechtigter" der Fa. Y.________ gewesen. Ausserdem dient die ersuchte Rechtshilfe auch der Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der damaligen Organe der Firmen Holzmann bzw. V.________.
 
2.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe "kein Verdacht der Untreue zum Nachteil der Philipp Holzmann AG", da weder M.________ noch O.________ bei dieser Gesellschaft eine "Organfunktion" innegehabt hätten. Vielmehr seien sie als "unabhängig davon operierende Dritte" zu betrachten. Mit diesen Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Vorwurf der Täterschaft sich gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Fa. Holzmann richtet. Die Frage, inwiefern Personen ohne Organ- oder Vermögensverwaltungsfunktion allenfalls als Mittäter oder Teilnehmer in Frage kommen könnten, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - vom erkennenden Strafgericht.
 
2.6 Die weiteren Fragen, welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufwirft, sind Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung und lassen die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde ebenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft oder widersprüchlich erscheinen.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, M.________ sei "kürzlich einer intensiven Steuerrevision unterzogen" worden. Dabei sei auch seine Verbindung zur Beschwerdeführerin "unter die Lupe genommen" worden. Am 22. Juni 2001 habe das Finanzamt Sankt Augustin/D M.________ aufgefordert, "den oder die wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin Berechtigten" offen zu legen, was den steuerlichen Hintergrund des Rechtshilfegesuches unter Beweis stelle.
 
3.1 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben.
 
3.2 Der blosse Umstand, dass nach Darstellung der Beschwerdeführerin (auch noch) ein steuerliches Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten M.________ eröffnet worden sei, lässt die hängige Strafuntersuchung nicht als fiskalisch motiviert erscheinen. Im Übrigen enthält die angefochtene Schlussverfügung einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt zum Nachteil fiskalischer Delikte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern zu befürchten sei, dass die Behörden des ersuchenden Staates im vorliegenden Fall den Spezialitätsvorbehalt missachten und die rechtshilfeweise übermittelten Informationen zur Abklärung nicht rechtshilfefähiger Delikte verwenden würden. Entsprechende Anhaltspunkte für ein völkerrechtswidriges Vorgehen sind nicht ersichtlich.
 
4.
 
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, bei den Rechtshilfeersuchen handle es sich um ein "blosses Ausforschungsbegehren auf das Geratewohl". Die Rechtshilfemassnahmen seien unverhältnismässig und könnten genauso gut "gegenüber jedem anderen Vertragspartner der Philipp Holzmann AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften" angeordnet werden.
 
4.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf‘s Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).
 
4.2 Wie sich aus den obigen Erwägungen (2.2 - 2.6) ergibt, bilden namentlich zwei Überweisungen an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (Fa. Y.________) Gegenstand der Strafuntersuchung. Am 6. Dezember 1995 habe die Fa. V.________ DEM 1,1 Mio. und am 27. Februar 1997 die Fa. M.________ DEM 2,5 Mio. an die Fa. Y.________ überwiesen. Es bestehe der Verdacht, dass diese Vergütungen zum Nachteil des Holzmann-Konzerns ohne Gegenleistung bzw. in ungetreuer Geschäftsführung erfolgt seien. Der Angeschuldigte M.________ sei an der Fa. Y.________ wirtschaftlich berechtigt gewesen. Nach dem Gesagten besteht eine ausreichend konkrete sachliche Konnexität zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall der Abweisung der Beschwerde, es seien ihr für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie verweist darauf, dass das Bundesamt für Justiz den Kostenentscheid der Schlussverfügung vom 31. Mai 2001 angefochten und beantragt habe, es seien der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie hat den betreffenden Beschwerdeentscheid des Obergerichtes vom 7. Februar 2002 (Verfahren JS 2001/72.174) zu den Akten gelegt.
 
Im erwähnten Beschwerdeentscheid verweist das Obergericht auf zwei Bundesgerichtsentscheide: Nach dem Urteil 1A.255/1997 vom 11. Februar 1998 sei für die Kostentragung im innerstaatlichen Verfahren gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG das kantonale Verfahrensrecht anwendbar; damit habe das Bundesgericht anerkannt, dass insoweit ergänzendes kantonales Recht zum Zuge komme. Andererseits habe das Bundesgericht im Entscheid 1A.59/2001 unter Hinweis auf die unterschiedliche Praxis in den Kantonen ausgeführt, eine einheitliche Praxis wäre wünschenswert.
 
Das Bundesgericht hat im letztgenannten Entscheid die Frage offen gelassen, ob das Rechtshilfegesetz in Bezug auf die Kosten der Schlussverfügung ergänzendes kantonales Recht bzw. ergänzendes Bundesrecht verdränge. Es hat indessen zum Ausdruck gebracht, dass vom allfälligen Prinzip der Unentgeltlichkeit abgewichen werden könne, wenn das Verfahren durch Betroffene verlängert bzw. verkompliziert werde. Das Obergericht vertritt deshalb die Auffassung, ergänzendes kantonales Recht könne jedenfalls dann herangezogen werden, wenn sich der direkt Betroffene ausdrücklich einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe widersetzt und zusätzliche Anträge stellt, welche für die Ausarbeitung der Schlussverfügung mit einem Mehraufwand verbunden sind. Nach der Praxis im Kanton Zug würden keine Kosten auferlegt, wenn sich der Betroffene lediglich einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens widersetzt hat.
 
Die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe sich lediglich der vereinfachten Ausführung widersetzt und keinen Mehraufwand verursacht. Solches wäre aus den Akten denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird die Anwendung des kantonalen Rechts nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
6.
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Justizkommission, des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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