VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4P.52/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4P.52/2002 vom 04.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.52/2002 /rnd
 
Urteil vom 4. Juni 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiberin Boutellier.
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Emch, Bollwerk 15, Postfach 5576, 3001 Bern,
 
gegen
 
Bank X.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Kaiser, Dammstrasse 14, 2540 Grenchen,
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 18. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) ist der Inhaber der Firma Y._________. Die Bank Z.________, dessen Rechtsnachfolgerin die Bank X.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist, führte für den Beschwerdeführer ein Bankkonto. Als 1997 nigerianische Kunden Uhren kaufen wollten, erklärte der Beschwerdeführer, er liefere nur gegen Vorauszahlung. Die Kunden bezahlten die bestellten Uhren, und auch einige Occasionsautos, die ihnen der Beschwerdeführer vermittelte, durch per Post zugestellte Checks, welche auf verschiedene ausländische Banken gezogen waren. Der Beschwerdeführer reichte diese Checks bei der Bankfiliale Z.________ ein und vereinbarte Gutschrift "nach Eingang". Die Bank leitete diese Checks an die bezogenen Banken weiter, welche die Checks einlösten, woraufhin der Gegenwert dem Beschwerdeführer gutgeschrieben wurde. In einigen Fällen belastete die Bank das Konto des Beschwerdeführers später wieder, da die bezogenen Banken die überwiesenen Beträge mit der Begründung zurückforderten, es seien gefälschte Unterschriften von Indossanten festgestellt worden. Es handelte sich bei den Rückbelastungen um folgende Checks:
 
1. DM 6'924.66 gutgeschrieben per 8.9.97 rückbelastet am 20.10.97
 
2. GBP 6'530.-- gutgeschrieben per 4.3.97 rückbelastet am 20.10.97
 
3. USD 5'506.80 gutgeschrieben per 22.7.97 rückbelastet am 11.3.98
 
4. USD 7'076.92 gutgeschrieben per 18.6.97 rückbelastet am 18.5.98
 
5. USD 600.48 gutgeschrieben per 17.7.97 rückbelastet am 18.5.98
 
6. GBP 8'163.50 gutgeschrieben per 26.8.97 rückbelastet am 8.6.99
 
Der Beschwerdeführer protestierte mit Schreiben vom 10. Juni 1999 gegen die letzte Rückbelastung und verlangte, der Betrag sei ihm sofort wieder gutzuschreiben.
 
B.
 
Am 22. September 1999 klagte die Beschwerdegegnerin beim Richteramt Solothurn-Lebern den Sollsaldo des Kontos des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 35'185.70 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 1999 ein. Der Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung und verlangte widerklageweise, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 25'499.70 nebst 5 % Zins ab Datum der jeweiligen Rückbelastungen zu bezahlen. Zudem seien der Beschwerdegegnerin weitere Rückbelastungen zu untersagen. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern wies am 25. Januar 2001 die Klage ab und hiess den Hauptantrag der Widerklage gut; weitere Rückbelastungen wurden nicht untersagt.
 
C.
 
Die Beschwerdegegnerin appellierte gegen dieses Urteil. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, hiess mit Urteil vom 18. Dezember 2001 / 11. Januar 2002 die Appellation gut und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 35'185.70 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 1999. Die Widerklage wurde abgewiesen. Das Obergericht begründete den Entscheid wie folgt:
 
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Checksummen freiwillig an die bezogenen Banken zurückbezahlt habe, starke Indizien würden, insbesondere für die angelsächsischen Checks, eher das Gegenteil belegen. Somit habe die Beschwerdegegnerin nicht sorgfaltswidrig gehandelt, und der Beschwerdeführer habe keinen Schadenersatzanspruch aus dem Auftragsverhältnis. Für den deutschen Check wäre die Rückbelastung nur unzulässig gewesen, wenn der Beschwerdeführer gutgläubig gehandelt hätte, der gute Glaube könne jedoch unter den gegebenen Umständen nicht vorausgesetzt werden. Als zusätzliche Eventualbegründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Checks Nr. 1 bis 5 nicht rechtzeitig innert Monatsfrist reklamiert.
 
D.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde und beantragte, das Urteil des Obergerichts sei mit Ausnahme des die amerikanischen Checks (Nr. 3 bis 5) betreffenden Betrages von Fr. 19'809.65 aufzuheben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 28. März 2002 abgelehnt. Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin beantragten Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde steht nicht offen, soweit die behaupteten Rechtsverletzungen sonstwie beim Bundesgericht gerügt werden können (Art. 84 Abs. 2 OG). Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- handelt, wären Verletzungen des Bundesrechts mit Berufung geltend zu machen (Art. 43 und 46 OG; BGE 120 II 384 E. 4a). Der Vorwurf willkürlicher Anwendung von Bundesrecht umfasst a fortiori denjenigen seiner Verletzung und ist damit vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (BGE 120 II 384 E. 4a; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N. 1.6.3 und N. 2.2 zu Art. 43 OG).
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht spreche ihm in willkürlicher Rechtsanwendung die Gutgläubigkeit bei der Entgegennahme der Checks ab. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumente auf die Checkbestimmungen des Obligationenrechts und auf Art. 3 ZGB stützt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
Auch die Rüge, das Obergericht sei in willkürlicher Anwendung der AGB und der Bestimmungen des Auftragsrechts davon ausgegangen, dass er die Unrechtmässigkeit der Rückbelastungen zu spät geltend gemacht habe, hätte der Beschwerdeführer mit Berufung anbringen müssen. Die Behauptung, eine verspätete Reklamation der Rückbelastung würde lediglich eine Umkehr der Beweislast bewirken, enthält ebenfalls die Rüge, das Obergericht habe Bundesrecht unrichtig angewandt.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde muss eine kurz gefasste Darlegung enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden, und soweit möglich belegt sind; der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet keine Anwendung (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2, je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht an diese Grundsätze hält, sondern sich damit begnügt, den angefochtenen Entscheid einfach als willkürlich auszugeben und dem Bundesgericht die abweichende eigene Auffassung zu unterbreiten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung des Obergerichtes sei absolut willkürlich, indem es davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin hätte ohne entsprechende Rechtspflicht nicht an die bezogenen Banken bezahlt, beschränkt sich auf eine rein appellatorische Kritik. Es ist in keiner Weise dargetan, inwiefern verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollten.
 
Des weiteren rügt der Beschwerdeführer, es handle sich um ein offensichtliches Versehen, wenn das Obergericht den Check Nr. 6 als gefälscht bezeichne. Aus der Beschwerde geht jedoch nicht hervor, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Versehen in irgendeiner Weise das Ergebnis des Entscheides beeinflusst hat.
 
Der Beschwerdeführer rügt zudem, das Obergericht habe in willkürlicher Rechtsanwendung, wenn nicht gar in willkürlicher Beweiswürdigung den Begriff "prior endorsements guaranteed" falsch ausgelegt. Soweit damit nicht die Anwendung von Bundesrecht gerügt wird, worauf in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist die Rüge des Beschwerdeführers ungenügend substanziiert. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die angefochtene Erwägung des Obergerichts eine unhaltbare Anwendung von ausländischem Recht sein könnte.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn verletze seine verfassungsmässigen Rechte, indem sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beachtet und das Willkürverbot verletzt werde.
 
3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften geltend. Daher ist einzig, und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 118 Ia 17 E. 1b; 125 I 417 E. 7a, je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist den Entscheid zu beeinflussen (BGE 118 Ia 17 E. 1c mit Hinweisen).
 
3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen).
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4 b mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss unter Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides aufgezeigt werden, inwiefern Beweise geradezu unhaltbar oder der tatsächlichen Situation offensichtlich zuwiderlaufend gewürdigt worden sind, oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen wurden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 121 I 225 E. 4c; 119 Ia 197 E. 1d; 112 Ia 369 E. 3, je mit Hinweisen). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte.
 
Wird dem kantonalen Gericht Willkür in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist (BGE 122 III 130 E. 2a).
 
3.3 Neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen sind bei Willkürbeschwerden grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGE 119 Ia 88 E. 1a; 117 Ia 491 E. 2a, je mit Hinweisen), ausser wenn erst die Begründung des angefochtenen Entscheides zur Geltendmachung der Vorbringen Anlass gibt, oder wenn es sich um Gesichtspunkte handelt, die im kantonalen Verfahren offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 99 Ia 113 E. 4a; 107 Ia 187 E. 2b, je mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe einige von ihm eingereichte Urkunden als nicht einschlägig zurückgewiesen und habe zudem auf eine Urkunde überhaupt nicht Bezug genommen. Damit habe es entscheidende Beweismittel nicht gewürdigt, was eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sei und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
 
Das Obergericht hat die Parteien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IPRG und § 60 Abs. 2 ZPO/SO zur Feststellung des Inhalts der ausländischen Rechte beigezogen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG kann der Nachweis des ausländischen Rechts den Parteien überbunden werden. Dabei geht es um den Nachweis und nicht um einen Beweis im eigentlichen Sinn, so dass die gewöhnlichen Beweisregeln nicht anwendbar sind. Das rechtliche Gehör ist zu beachten und es ist zu vermeiden, dass eine Partei durch die Anwendung fremden Rechts überrascht wird. Die Rechtsanwendung auf den konkreten Fall ist jedoch allein Aufgabe des Richters (BGE 119 II 93 E. 2c/bb; 124 I 49 E. 3c; 121 III 436 E. 5a, je mit Hinweisen).
 
Aus den Rügen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass eine Beachtung dieser Urkunden zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Gerade aus Urkunde Nr. 31 geht hervor, dass nach englischem Checkrecht die einlösende Bank, die aufgrund gefälschter Unterschrift bezahlt hat, sich nur an den Einlöser des Checks halten kann, d.h. an jene Person die gut- oder bösgläubig zu Unrecht den entsprechenden Betrag kassiert hat. Aus Urkunde Nr. 30 in Verbindung mit Urkunde Nr. 29 geht nur hervor, dass nach deutschem Checkrecht lediglich der gutgläubige Erwerber geschützt wird.
 
4.2 Das Obergericht kam unter Anwendung des deutschen Checkrechts zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Checkbetrag der Einreicherbank zurückvergüten durfte, da der Beschwerdeführer nur bei Gutgläubigkeit geschützt werden könnte. Diese wurde vom Obergericht verneint.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihm in absolut willkürlicher Beweiswürdigung die Gutgläubigkeit bei der Entgegennahme der Checks abgesprochen. Er rügt, das Obergericht urteile aus Sicht der heutigen Erkenntnisse, wenn es davon ausgehe, die Warnungen vor Betrügereien von Nigerianern seien einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Des weiteren rügt er als aktenwidrig und demzufolge willkürlich, dass bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wurde, er habe es unterlassen, die Angestellten der Beschwerdegegnerin bezüglich der Information über die Nationalität der Käufer zu befragen. Bezüglich der als entscheidend bezeichneten Erwägung betreffend Checkindossamente rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei in willkürlicher Beweiswürdigung davon ausgegangen, er habe nicht kontrolliert, ob die Checks von den Käufern indossiert seien; auch habe das Obergericht die diesbezüglichen Aussagen vor erster Instanz nicht beachtet. Er sei auch kein im Checkrecht bewanderter Fachmann. Die Tatsache, dass mit den Checks nebst Uhren auch Autos bezahlt wurden, habe keine Auswirkung auf seine Gutgläubigkeit. Des weiteren macht er geltend, er habe die notwendige Sorgfalt walten lassen, indem er ausdrücklich Gutschrift nach Eingang verlangt habe, zudem habe er auch nach der ersten Rückbelastung von den nigerianischen Kunden keine Checks mehr akzeptiert. Insgesamt rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, seine Gutgläubigkeit durch stichhaltige Argumente zu widerlegen.
 
Inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein sollte, indem es Beweise geradezu unhaltbar, oder der tatsächlichen Situation offensichtlich zuwiderlaufend gewürdigt haben soll, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat nicht substanziiert dargelegt, inwiefern das Ergebnis der Beweiswürdigung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe nicht gutgläubig gehandelt, unhaltbar sein soll. Er legt auch nicht dar, dass die von ihm verlangte Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe deutsches Recht auf willkürliche Weise ausgelegt und angewandt, indem es davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin zur Rückvergütung an die bezogene Bank verpflichtet war. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt jedoch voraus, dass er bei der Checkeinlösung gutgläubig war. Diese Gutgläubigkeit wurde vom Obergericht willkürfrei verneint.
 
4.3 Der Beschwerdeführer hat zum englischen Checkrecht einen weiteren Literaturauszug vorgelegt. Dieses Novum ist unzulässig, da er weder darlegt, dass erst der Entscheid des Obergerichts ihm Anlass dazu gab, diesen Nachweis des englischen Rechts vorzulegen, noch dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, dies von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IPRG den Nachweis auferlegt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss englischem Checkrecht nicht verpflichtet gewesen wäre, die dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen Beträge an die bezogenen Banken zurückzuvergüten. Der Beschwerdeführer hatte folglich im obergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, das englische Recht umfassend nachzuweisen. Alleine die Tatsache, dass das Obergericht die von ihm vorgelegten Nachweise des englischen Rechts nicht in seinem Sinne gewürdigt hat, genügt nicht, um unter Berufung auf das Willkürverbot im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde Noven einzubringen.
 
5.
 
Die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides, dass die Beschwerdegegnerin zur Rückbelastung der dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen Beträge berechtigt war, erweist sich damit als verfassungskonform und die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Somit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der zweiten Entscheidbegründung. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).