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Informationen zum Dokument  BGer 2A.268/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.268/2002 vom 04.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.268/2002 /mks
 
Urteil vom 4. Juni 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Sophienstrasse 2, Postfach 155, 8030 Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Ausweisung
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
4. Kammer, vom 17. April 2002)
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 8. Januar 2002 den aus dem Kosovo stammenden X.________ (geb. ..................... 1974) für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus, nachdem er hier wiederholt straffällig geworden war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 17. April 2002. X.________ gelangt hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht, von der Ausweisung abzusehen oder eventuell die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.
 
2.
 
Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Das Bezirksgericht Zürich hat den Beschwerdeführer am 1. Juni 1999 unter anderem wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 2,5 kg Kokaingemisch) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG [SR 142.20]). Zwar schob es deren Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme auf (vgl. BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.), doch wiegt das ausländerrechtlich relevante Verschulden des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet dennoch schwer: Während seiner Anwesenheitsdauer von knapp 12 Jahren ist er nicht weniger als elfmal straffällig geworden, wobei gegen ihn Zuchthaus- und Gefängnisstrafen von über 5 Jahren ausgesprochen wurden. Die wiederholten Verurteilungen hielten ihn nicht davon ab, regelmässig erneut zu delinquieren. Selbst nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verstiess er noch während der Probezeit gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz, was zu erneuten Verurteilungen zu drei (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. Januar 2000) bzw. acht Monaten Gefängnis (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2001) führte. Auch wenn diese Strafen wiederum zugunsten einer stationären bzw. ambulanten Massnahme ausgesetzt wurden, belegt das ihnen zugrundeliegende Verhalten doch, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner wiederholten Zusicherungen, sich nunmehr gesetzeskonform verhalten zu wollen, hierzu offenbar nicht willens oder fähig ist. Nachdem er die ihm wiederholt gebotenen Chancen nicht genutzt hat, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn nunmehr von der Schweiz fern zu halten.
 
2.2
 
Seine vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen vermögen dieses - entgegen seinen Ausführungen - nicht zu überwiegen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]):
 
2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste 1990 als Sechzehnjähriger zum zweiten Mal im Familiennachzug in die Schweiz ein, nachdem er hier ursprünglich in den Kindergarten gegangen war, bevor ihn seine Eltern 1981 zum weiteren Schulbesuch in die Heimat zurückgeschickt hatten, da er Albanisch lernen und sich hier nicht assimilieren sollte. Seit seiner Rückkehr vermochte der Beschwerdeführer in der Schweiz weder beruflich noch persönlich Fuss zu fassen. Seine sprachlichen Schwierigkeiten erlaubten ihm nur Gelegenheitsarbeiten nachzugehen, welche kaum je länger als ein Jahr dauerten; auch sonst vermochte er sich, wie seine Vorstrafen belegen, nicht in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Mit seinem Heimatland, wo seine Grosseltern leben, die ihn grossgezogen haben, blieb er in Kontakt; mit den dortigen Gebräuchen und Gegebenheiten ist er nach wie vor vertraut. Zwar leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz, doch macht er nicht geltend, dass diesbezüglich über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern hinausgehende familiäre Abhängigkeiten bestünden (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Soweit er sich auf die Beziehung zu seiner angeblichen Tochter Fatima Berger beruft, ist seine Vaterschaft nicht erstellt; im Übrigen lässt auch eine allfällige Beziehung zu dieser im Rahmen eines Besuchsrechts die Ausweisung nicht als unverhältnismässig erscheinen.
 
2.2.2 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt nicht: Die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug folgen anderen Kriterien als die ausländerrechtliche Ausweisung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt (vgl. Art. 10 ANAG), steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Es dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem allfälligen Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden als bei der strafrechtlichen Landesverweisung bzw. deren bedingtem Aufschub (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; jüngst bestätigt in 2A.225/2002 vom 15. Mai 2002, E. 2.2.2.; vgl. auch BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Es besteht keine Veranlassung, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
 
3.
 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die detaillierten und sorgfältigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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