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Informationen zum Dokument  BGer 1P.46/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.46/2002 vom 03.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.46/2002 /sta
 
Urteil vom 3. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter, Bahnhofstrasse 15, Postfach,
 
9450 Altstätten SG,
 
Untersuchungsamt Altstätten, Rabengasse 4,
 
9450 Altstätten SG,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Auer Strasse 2, 9435 Heerbrugg,
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
 
Art. 8, 9 und 15 BV, Art. 9 EMRK
 
(Nichteröffnung eines Strafverfahrens)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 21. Juni 2000 erschien in der Zeitung "Der Rheintaler" ein von A.________ verfasster Artikel mit der Überschrift "Ein Referent, der die Geister scheidet". A.________ berichtete darin über den Vortrag des Psychologen und Friedensforschers X.________ in einer Primarschule. A.________ führte aus, X.________ polarisiere. Die einen seien begeistert, andere irritiert. A.________ wies insbesondere auf die Zugehörigkeit von X.________ zur Bahá'ì-Religion hin. In diesem Zusammenhang schrieb A.________, der Sektenspezialist B.________ habe wegen X.________ schon Anfragen gehabt, aber nie Klagen gehört. C.________ von der Evangelischen Infostelle Kirche, Sekten, Religionen, spreche von einer "unmodernen Anschauung" der Bahá'ì, deren Universalreligion aus dem Babismus, einer religiösen Bewegung des persischen Islams, hervorgegangen sei. Anders als beispielsweise die Scientologen sähen sich die Bahá'ì aber mit keinerlei schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Zum Vortrag selber führte A.________ aus, was X.________ zum Besten gebe, sei an sich nicht zu kritisieren. Er spreche als Philanthrop und mache Aussagen, denen wohl jeder zustimmen könne. Kritiker störten sich aber an der gelegentlich schwülstigen Ausdrucksweise und am Predigerton. Was sie vermissten, seien konkrete Handlungsvorschläge für Problemsituationen.
 
Am 31. August 2000 erstattete X.________ Strafanzeige gegen A.________ und allfällige Mitbeteiligte wegen Rassendiskriminierung. Er begründete dies damit, im Artikel werde im negativen Sinne auf seine Religionszugehörigkeit hingewiesen.
 
Am 28. März 2001 machte X.________ adhäsionsweise eine Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.-- geltend.
 
Nach Einholung einer Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus trat das Untersuchungsamt Altstätten am 26. Juni 2001 auf die Straf- und Zivilklage nicht ein. Das Amt kam zum Schluss, der Tatbestand der Rassendiskriminierung sei nicht gegeben. Der Artikel bewirke keine Diskriminierung von X.________ in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit.
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 31. Oktober 2001 ab.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Auf die Straf- und Zivilklage gegen A.________ und allfällige weitere Beteiligte sei einzutreten und die bisherigen Anträge des Beschwerdeführers seien vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Anklagekammer zurückzuweisen.
 
C.
 
Die Anklagekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt unter Hinweis auf die Entscheide des Untersuchungsamtes und der Anklagekammer die Abweisung der Beschwerde.
 
A.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht und dabei keinen förmlichen Antrag gestellt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG).
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Ge-schädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen.
 
Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert (BGE 120 Ia 101 E. 1a und 2a, 157 E. 2a und c).
 
Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 120 Ia 157 E. 2d mit Hinweis).
 
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
 
Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 125 II 265 E. 2a/aa mit Hinweisen).
 
Nach der Botschaft vom 25. April 1990 zum Opferhilfegesetz sind von einer Ehrverletzung Betroffene nicht Opfer im Sinne von Art. 2 OHG (BBl 1990 II 977 f.). Wie das Bundesgericht in BGE 120 Ia 157 erwog, kann fraglich erscheinen, ob dies auch in aussergewöhnlich schweren Fällen von Ehrverletzungen zu gelten hat. Es hat die Frage in jenem Entscheid offen gelassen (E. 2d/aa S. 162).
 
1.3 Die Frage, ob und wieweit ein von einer Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB Betroffener als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten sei, hat das Bundesgericht bisher nicht beurteilt.
 
In seinem Entscheid vom 23. November 1993 - also vor Inkrafttreten des Tatbestands der Rassendiskrimierung am 1. Januar 1995 - hat das Militärappellationsgericht 2a die Opfereigenschaft bejaht bei jemandem, der als "Du verkrüppelter Saujude", "Saujude" und "Sau" beschimpft worden war. Das Gericht befand, diese Äusserungen seien von einer derartigen objektiven Schwere, dass von einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität ausgegangen und der Beschimpfte als Opfer im Sinne des OHG anerkannt werden müsse (SJZ 90/1994 S. 293 ff.).
 
Marcel Alexander Niggli (Rassendiskriminierung, Kommentar, Zürich 1996) führt aus, es sei in Einzelfällen vorstellbar, dass einzelne Personen oder eine bestimmte Personenmehrzahl durch rassendiskriminierende Handlungen derart schwer beeinträchtigt würden, dass die Opfereigenschaft zu bejahen sei (z.B. bei wiederholten schweren Drohungen, Lebensgefährdung usw.). In diesen Fällen allerdings werde üblicherweise die geschädigte Person oder Personenmehrheit nicht nur durch ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 261bis StGB angegriffen, sondern durch weitere, von anderen Normen sanktionierte Handlungen (Delikte gegen Leib und Leben, Brandstiftung usw.). Eine Ausnahme dazu sei etwa im Falle rassendiskriminierender Äusserungen gegenüber Überlebenden des Konzentrationslagers zu erkennen, welche die Betroffenen - je nach den Umständen - ohne weiteres zu retraumatisieren vermöchten. In der Regel werde eine Beeinträchtigung alleine durch tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 261bis StGB nicht die vom OHG geforderte Intensität erreichen. In Fällen, in denen tatbestandsmässiges Verhalten in Konkurrenz zu anderen verwirklichten Delikten stehe, werde aufgrund des Charakters dieser Delikte zu entscheiden sein, ob der geschädigten Person eine Opferstellung zukomme oder nicht (N. 285 ff., insb. N. 291-293).
 
Marcel Alexander Niggli/Christoph Mettler/Dorrit Schleiminger (Zur Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, in: AJP 1998 S. 1063) verneinen die Opferstellung des durch Art. 261bis StGB Geschädigten, da es an der massiven vom OHG geforderten Intensität des zugefügten Schadens - sei es in psychischer oder physischer Hinsicht - fehle. Dies gelte dann nicht, wenn die diskriminierende Handlung in Idealkonkurrenz mit schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens oder Brandstiftung usw. erfolgt sei.
 
1.4 Gemäss Art. 261bis StGB ist strafbar,
 
1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,
 
2) wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
 
3) wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
 
4) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
 
5) wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.
 
Der Tatbestand schützt wesentlich die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 123 IV 202 E. 2 und 3a). Art. 261bis Abs. 4 StGB erfasst den unmittelbaren Angriff gegen die bezeichneten Personen; Abs. 1-3 betreffen die rassistische Hetze (BGE 126 IV 20 E. 1c).
 
1.5 Im vorliegenden Fall geht es um die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Beschwerdegegner habe ihn durch Schrift wegen seiner Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.
 
Geschädigter ist jene Person, der durch das strafbare Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 120 Ia 220 E. 3b, 120 IV 154 E. 3c/cc S. 159, 117 Ia 135 E. 2a mit Hinweisen).
 
Wieweit eine Einzelperson Geschädigter einer Rassendiskriminierung sein kann, kann bei einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis StGB fraglich erscheinen. So hat das Bundesgericht in BGE 125 IV 206 E. 2b angedeutet, dass eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur in seltenen Ausnahmefällen bei Leugnung von Völkermord nach Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB als Geschädigter betrachtet werden könne. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden. Eine Einzelperson kann jedenfalls Geschädigter sein, soweit es - wie hier - um eine Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB geht. In diesem Fall richtet sich der Angriff unmittelbar gegen die betreffende Person und wird diese in ihrer Menschenwürde getroffen. Insoweit kommt grundsätzlich auch die Annahme der Opfereigenschaft in Betracht (vgl. Niggli, a.a.O., N. 295 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 261bis N. 7).
 
Die Opfereigenschaft kann bei einer Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB je nach den Umständen dann gegeben sein, wenn ein tätlicher Angriff vorliegt. Es kann insoweit auf die angeführte Rechtsprechung (BGE 125 II 265 E. 2a/aa) verwiesen werden, wonach bei einer Tätlichkeit die Bejahung der Opferstellung grundsätzlich möglich ist. Tätlichkeiten werden in Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB ausdrücklich erwähnt. Ist ein rassendiskriminierender Angriff mit Tätlichkeiten verbunden, so ist davon auszugehen, dass das von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfasste Unrecht Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mitumfasst und damit zwischen den beiden Tatbeständen unechte Konkurrenz besteht. Es ist deshalb allein Art. 261bis Abs. 4 StGB anwendbar (ebenso Niggli, a.a.O., N. 1292). Sind mit dem rassendiskriminierenden Angriff nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB keine Tätlichkeiten verbunden und erfüllt der Angriff keine weiteren Straftatbestände wie Körperverletzung, Brandstiftung usw., so kommt die Annahme der Opferstellung nur in entsprechend schweren Fällen in Betracht. Es verhält sich insoweit ähnlich wie bei den Ehrverletzungen (oben 1.2), die in der Einwirkung auf den Betroffenen mit einem rassendiskriminierenden Angriff durch Wort, Schrift, Bild oder Gebärden vergleichbar sind. So kommt etwa in dem von Niggli angeführten Beispiel die Bejahung der Opfereigenschaft in Betracht, wenn sich eine rassendiskriminierende Äusserung gegen einen ehemaligen Gefangenen eines Konzentrationslagers richtet und dieser aufgrund der dadurch bewirkten Retraumatisierung erheblich in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt wird.
 
1.6 Im hier zu beurteilenden Fall liegt kein tätlicher Angriff vor. Es geht allein um den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB. Weitere Straftatbestände sind von vornherein nicht gegeben. Die Annahme der Opfereigenschaft käme deshalb nur in Betracht, wenn ein besonders schwerer Fall in der Art des angeführten Beispiels gegeben wäre. Das trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, durch den Zeitungsartikel in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt worden zu sein. Selbst wenn man insoweit eine Beeinträchtigung annehmen wollte, so erreichte sie jedenfalls nicht das Mass, das für die Bejahung der Opfereigenschaft erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG.
 
1.7 Er ist deshalb nach der angeführten Rechtsprechung in der Sache nicht legitimiert und kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8, 9 und 15 BV sowie von Art. 9 EMRK. Seine Vorbringen betreffen im Wesentlichen die Sache selber. Er ist der Auffassung, dass die Strafbarkeit des Beschwerdegegners gegeben sei und die kantonalen Behörden das Verfahren daher nicht hätten einstellen dürfen. Eine formelle Rechtsverweigerung macht er lediglich in drei Punkten geltend.
 
Er bringt vor, die Anklagekammer sei auf seine Argumente nicht eingegangen. Er legt jedoch nicht im Einzelnen dar, auf welche seiner Argumente die Anklagekammer nicht eingegangen sei und inwiefern diese Argumente für ihren Entscheid erheblich gewesen wären. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Die Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus hat die Anklagekammer (S. 4) berücksichtigt.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Untersuchungsamt und die Anklagekammer hätten ihre Entscheide auf die lange Bank geschoben. Damit sei Willkür gegeben. Er legt auch insoweit nicht substantiiert dar, inwiefern eine Verletzung des Willkürverbots oder anderer verfassungsmässiger Rechte gegeben sei, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Wollte man auf die Rüge eintreten, wäre sie unbegründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer die Einholung der Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus verlangt, bevor das Untersuchungsamt seinen Entscheid treffe. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 5. März 2001 vorgelegt. Ende Juni 2001 hat das Untersuchungsamt die Nichteintretensverfügung getroffen. Rund 4 Monate später erging der Entscheid der Anklagekammer. Eine übermässige Verfahrensdauer und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - welche Bestimmung hier einzig in Betracht käme - liegt unter diesen Umständen nicht vor.
 
Der Beschwerdeführer rügt, der Entscheid der Anklagekammer enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Dies sei ebenfalls willkürlich. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. In Betracht käme die Verletzung von Art. 251 Abs. 2 BStP. Die Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Insoweit hätte der Beschwerdeführer eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben müssen (vgl. Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 79).
 
1.8 Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
 
Wie gesagt, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt. Im Kern macht er eine unzutreffende Auslegung von Art. 261bis StGB durch die kantonalen Behörden geltend. Wird die Verletzung von Bundesrecht gerügt, ist grundsätzlich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer auch insoweit die Legitimation fehlt. Da er nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist die Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 270 lit. e BStP nicht gegeben. Art. 261bis StGB ist ein Offizial-, nicht ein Antragsdelikt. Deshalb scheidet auch die Legitimation nach Art. 270 lit. f BStP zum vornherein aus. Rassendiskriminierung ist sodann kein Delikt, bei dem nach Art. 294 ff. des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 das Privatstrafklageverfahren zur Anwendung kommt. Auch die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 270 lit. g BStP entfällt damit. Im Übrigen ist die Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb nicht möglich, weil für diese die Frist nicht gewahrt wäre. Gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG stehen gesetzliche Fristen still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Diese Vorschrift gilt gemäss Art. 34 Abs. 2 OG jedoch nicht in Strafsachen. Ob eine Strafsache vorliegt, entscheidet sich nicht nach materiellrechtlichen, sondern nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten. Als Strafsache im Sinne von Art. 34 Abs. 2 OG gelten einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht als eidgenössische Strafgerichtsbehörde befasst ist, während die bei ihm als Organ der Staat- oder Verwaltungsrechtspflege hängigen nicht zu diesen gerechnet werden können (BGE 103 Ia 367). Der Fristenstillstand nach Art. 34 Abs. 1 OG gilt somit bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht (vgl. Schweri, a.a.O., N. 396). Der angefochtene Entscheid ist am 14. Dezember 2001 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die Frist für die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit am 13. Januar 2002 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 28. Januar 2002 bei der Post aufgegeben. Das war für die staatsrechtliche Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes rechtzeitig; für die Nichtigkeitsbeschwerde wäre die Frist dagegen nicht gewahrt.
 
2.
 
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 Abs. 1 OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen.
 
Der Beschwerdegegner hat eine Vernehmlassung eingereicht. Da er obsiegt, hat ihm der Beschwerdeführer eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Altstätten sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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