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Informationen zum Dokument  BGer 7B.57/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.57/2002 vom 31.05.2002
 
[AZA 0/2]
 
7B.57/2002/min
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
31. Mai 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Piatti.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Entscheid vom 28. Februar 2002 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (BE. 2002. 00008),
 
betreffend
 
Schlussabrechnung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
__________________________________________
 
1.- In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Lenzburg erhob A.________ am 3. Dezember 2001 Beschwerde gegen die Schlussabrechung über die Verwertung und Verwaltung seiner Liegenschaft in der Strasse X.________ Lenzburg. Mit Verfügung vom 24. Januar 2002 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter fest, dass das Beschwerdebegehren zu allgemein und daher ungenügend für eine Beurteilung sei und lud den Beschwerdeführer ein, zwischen dem 4. Februar und dem
 
1. März 2002 auf dem Betreibungsamt Lenzburg Einsicht in die Akten zu nehmen und allfällige Anträge bis zum 8. März 2002 beim Gericht einzureichen. Falls er innert Frist die Aufforderung zur Akteneinsicht nicht befolge oder im Nachgang zur Akteneinsicht keine neuen Anträge stelle, werde Verzicht auf die Beschwerde angenommen und das Verfahren abgeschrieben.
 
Diese Verfügung zog A.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2002 an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter, welches mit Entscheid vom 28. Februar 2002 (zugestellt am 15. März 2002) auf die Beschwerde nicht eintrat.
 
2.- Mit einer vom 25. März 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt A.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids wegen Rechtsverweigerung.
 
Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen formuliert.
 
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
3.- Die obere Aufsichtsbehörde hat dargelegt, dass der Entscheid des Gerichtpräsidenten eine prozessleitende Verfügung sei, die nicht mit einer Beschwerde nach Art. 18 Abs. 1 SchKG angefochten werden kann, da dieses Rechtsmittel nur den Weiterzug von Endentscheiden ermöglicht.
 
Der Beschwerdeführer behauptet - zu Recht - nicht, dass die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde ein Endentscheid sei. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 101 III 1 E. 2 S. 6) und der Doktrin (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N 21 zu Art. 18 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, § 6 N 8; Cometta, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 18 SchKG) zu Art. 18 Abs. 1 SchKG. Ob das kantonale Recht, wie Cometta (a.a.O.) ausführt, eine Beschwerdemöglichkeit für Zwischenentscheide vorsehen kann, ist hier nicht zu entscheiden, da eine Verletzung von kantonalem Recht weder behauptet noch mit einer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts geltend gemacht werden kann (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
 
4.- Der Erlass einer Verfügung, die eine Vervollständigung der Beschwerde innerhalb einer kurzen Frist erlaubt, kann auch nicht mit einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gleichgesetzt werden. Eine andere Frage ist, ob die Einräumung einer solchen Ergänzungsmöglichkeit mit der zehntägigen Rekursfrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG vereinbar ist (vgl. BGE 126 III 30 E. 1). Da aber der Beschwerdeführer von einem solchen Vorgehen nicht beschwert ist, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.
 
5.- Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 20a Abs. 1 SchKG) noch eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Lenzburg und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 31. Mai 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Die Präsidentin:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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