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Informationen zum Dokument  BGer 7B.49/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.49/2002 vom 27.05.2002
 
[AZA 0/2]
 
7B.49/2002/min
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
27. Mai 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Piatti.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Februar 2002 (NR020010/U),
 
betreffend
 
Neuschätzung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
__________________________________________
 
1.- In der Grundpfandbetreibung Nr. ... setzte das Betreibungsamt Maur am 23. Oktober 2001 den amtlichen Schätzungswert der zu versteigernden Liegenschaft auf Fr. 1'400'000.-- fest. In der Folge verlangte der Pfandeigentümer und Schuldner X.________ gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Grundstückes Kat. Nr. ... an der Strasse ... in Z.________. Die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs entsprach dem Gesuch, ordnete ein neues Gutachten an und wies mit Beschluss vom 17. Januar 2002 das Betreibungsamt an, den neu ermittelten Verkehrswert von Fr. 1'270'000.-- zu übernehmen.
 
2.- Mit Beschluss vom 13. Februar 2002 (zugestellt am 25. Februar 2002), wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Schuldners ab. Die kantonalen Richter haben im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die verlangte Oberexpertise habe und dass der in der Neuschätzung angegebene Baulandumfang von 645 m2 auf Mitteilungen der zuständigen Gemeindebehörden basierte.
 
3.- X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. März 2002, die am gleichen Tag der Post übergeben wurde, rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
 
Der Beschwerdeführer beantragt - sinngemäss - eine neue Schätzung seines Grundstückes. Er weist erneut auf die unterschiedliche Angabe der Baulandgrösse in den zwei Gutachten (1065 m2 bzw. 645 m2) hin und betont die Wichtigkeit der Ermittlung des wirklichen Werts einer Liegenschaft für das Ergebnis des Betreibungsverfahrens.
 
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
4.- Wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, gibt das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf die Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG haben die Beteiligten nur auf eine neue Schätzung durch Sachverständige Anspruch (BGE 120 III 135 E. 2).
 
5.- Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden an und für sich von den kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig beurteilt. Das Bundesgericht kann einen kantonalen Entscheid über solche Fragen nur daraufhin überprüfen, ob die kantonale Behörde bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen überschritten habe (BGE 120 III 79 E. 1, 91 III 69 E. 4b S. 75). Solche Rügen werden hier nicht erhoben, da die vom Beschwerdeführer beanstandete Diskrepanz zwischen dem in den zwei Gutachten angegebenen Ausmass des Baulandes an der Gesamtfläche des Grundstückes nicht darunter fällt. Die im angefochtenen Entscheid anhand des Gutachtens festgestellte Baulandfläche betrifft eine für das Bundesgericht verbindliche Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2 OG i.V.m Art. 81 OG), dessen Unrichtigkeit nicht mit einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG gerügt werden kann (BGE 120 III 114 E. 3a).
 
6.- Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet. Es wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 20a Abs. 1 SchKG) noch eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank Y.________), dem Betreibungsamt Maur und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 27. Mai 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Die Präsidentin:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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