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Informationen zum Dokument  BGer I 787/2001  Materielle Begründung
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BGer I 787/2001 vom 24.05.2002
 
[AZA 7]
 
I 787/01 Gb
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
 
Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Urteil vom 24. Mai 2002
 
in Sachen
 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, 9001 St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
A.- a) Der aus dem Kosovo stammende M.________, geb.
 
1957, arbeitete seit 1981 in der Schweiz als Hilfsmaurer.
 
Ab November 1989 klagte er über Beschwerden im Rücken- und Schulterbereich. Im Dezember 1989 stürzte er aus einer Höhe von 4,4 m und zog sich Verletzungen an den Händen sowie am rechten Ellbogen zu. Im Juni 1990 reduzierte er sein Arbeitspensum auf 50 % und arbeitete als Kranführer, bis er seine Erwerbstätigkeit im Oktober 1990 ganz aufgab.
 
Am 26. August 1991 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach Einholung von Berichten des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 1991 sowie der Klinik X.________ vom 27. November 1991, einer beruflichen Abklärung in der Eingliederungsstätte Y.________ (Bericht vom 24. November 1992) und einer psychiatrischen Begutachtung durch die Kantonale psychiatrische Klinik Z.________ (Expertise vom 13. August 1993) stellte die IV-Kommission des Kantons Zürich am 23. September 1993 einen Invaliditätsgrad von 100 % fest, worauf die Ausgleichskasse des Kantons Zürich M.________ mit Verfügung vom 26. Januar 1994 mit Wirkung ab 1. Oktober 1991 eine ganze einfache Invalidenrente (mitsamt Zusatzrenten) zusprach.
 
b) Nachdem M.________ im Juni 1994 in seine Heimat zurückgekehrt war, forderte ihn die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 7. Juni 1995 auf, über seine Arbeits- und Verdienstverhältnisse Bericht zu erstatten. Der Versicherte gab am 7. Juli 1995 an, dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, und reichte ein Arztzeugnis des Dr. med. R.________, Orthopäde und Traumatologe, vom 23. Juni 1995 ein. Auf Empfehlung des IV-Arztes Dr. med. A.________, welcher anfangs Februar 1998 die (nach verschiedenen fruchtlosen Mahnungen und einer am 18. Februar 1997 verfügten Renteneinstellung) eingetroffenen Unterlagen des Medizinischen Zentrums G.________ vom November 1995 sowie den Bericht der jugoslawischen Sozialversicherungsbehörden (Dr. med. B.________ vom 24. April 1996) hatte einsehen können, veranlasste die Verwaltung eine Untersuchung des Versicherten im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB; Gutachten vom 6. Mai 1998). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Oktober 1998 fest, dass M.________ zu 75 % arbeitsfähig sei. Die daraufhin eingereichten weiteren ärztlichen Zeugnisse (der Dres.
 
med. C.________, Psychiater, vom 11. Oktober 1998, E.________, Internist und Rheumatologe, vom 6. November 1998 und F.________, Internist, vom 20. Januar 1999) vermochten die IV-Stelle auf Grund einer Stellungnahme ihres Dr. med. H.________ vom 19. Juni 1999 nicht zu einer Änderung ihres Standpunktes zu bewegen, weshalb sie am 19. Oktober 1999 die rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs auf den 31. März 1997 verfügte.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 14. November 2001 ab.
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides rückwirkend ab 31. März 1997 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.- Von der ihm am 8. April 2002 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer allfälligen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung hat der Versicherte keinen Gebrauch gemacht.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass zur Beurteilung von invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüchen von Angehörigen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) das im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbare (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 massgebend ist. Zu präzisieren ist diesbezüglich, dass Angehörige der Bundesrepublik Jugoslawien nach Art. 8 lit. b des Abkommens den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt sind, wenn sie vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben. Die Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rentenrevision (Art. 41 IVG; vgl. dazu BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) hat die Rekurskommission ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG sowie Art. 8 lit. e des Abkommens nur an Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, wobei diese Bestimmungen nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine Anspruchsvoraussetzung beinhalten (BGE 121 V 264).
 
Schliesslich müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen (BGE 110 V 276 f. Erw. 4b; nicht publiziertes Urteil S. vom 30. Oktober 1992 [I 332/91]).
 
2.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung seiner Rente erfüllt seien. Wie sämtliche jugoslawischen Arztzeugnisse attestierten, sei er nach wie vor gänzlich arbeitsunfähig. In willkürlicher Beweiswürdigung habe sich die Vorinstanz jedoch einzig auf die Berichte der schweizerischen Ärzte, insbesondere das Gutachten des ZMB vom 6. Mai 1998, gestützt, wonach er für zwei mal drei Stunden am Tag arbeitsfähig sei, die ausländischen Arztzeugnisse dagegen unberücksichtigt gelassen.
 
b) Gemäss den Unterlagen der jugoslawischen Sozialversicherungsbehörden leidet der Versicherte an einem Paravertebralsyndrom, an Fibromyositis, Muskelhypotrophie, Kardiomyopathie, Pyelonephritis sowie an einem anxio-depressiven Syndrom und ist zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht des Dr.
 
med. B.________ vom 24. April 1996 sowie zusammenfassendes Gutachten des Dr. med. F.________, Internist, vom 15. November 1995). Demgegenüber stellen die Ärzte des ZMB in ihrem Gutachten vom 6. Mai 1998 die Hauptdiagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen und eines Panvertebralsyndroms bei leichten degenerativen Veränderungen; als Nebendiagnose wird eine Herzkrankheit unklarer Ätiologie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt.
 
Die diversen leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule vermöchten die subjektiv stark empfundenen Schmerzen des Exploranden nicht zu erklären. Die in Jugoslawien diagnostizierte chronische Pyelonephritis könne in keiner Weise bestätigt werden, und auch andere Krankheiten im somatischen Bereich seien nicht festgestellt worden.
 
Durch die chronischen Schmerzen lasse sich lediglich eine leicht verminderte Belastbarkeit begründen, welche den Exploranden in der täglichen Arbeitszeit jedoch nicht einschränke.
 
Die depressiv anmutende Motivationslosigkeit des Exploranden sei auf eine Verhaltensauffälligkeit aus charakterlichen Gründen im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns zurückzuführen und stelle keine wesentliche depressive Symptomatik dar. Es bestehe auch diesbezüglich eine Diskrepanz zwischen der angeblichen Schwere der Beschwerden und der fehlenden Psychopathologie, sodass aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche zusätzliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Gesamthaft werde die Arbeitsfähigkeit des Exploranden als Maurer zu 50 % eingeschätzt; als Kranführer oder generell in einer adaptierten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit könne er zwei mal drei Stunden pro Tag arbeiten. Er zeige jedoch keinerlei Interesse, wieder arbeitstätig zu werden, und scheine auch nicht motiviert, irgendetwas zu unternehmen.
 
c) Das Gutachten des ZMB vom 6. Mai 1998 erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise in jeder Beziehung (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), wobei es sich auch mit den Unterlagen der jugoslawischen Sozialversicherungsbehörden eingehend auseinandersetzt. Gemäss Stellungnahmen des Dr. med.
 
H.________ vom 19. Juni 1999 und der IV-Ärztin Frau Dr.
 
med. I.________ vom 27. Mai 2000 werden die gutachterlichen Schlussfolgerungen sodann weder durch die im Vorbescheidverfahren noch durch die im vorinstanzlichen Beschwerdeprozess zusätzlich eingereichten Arztzeugnisse widerlegt, zumal letzteren, da vom März/April 2000 datiert, mit Blick auf den zeitlich relevanten Verfügungserlass am 19. Oktober 1999 ohnehin nur beschränkte Beweiskraft zukommt (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Es gibt daher keinen Grund, von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die medizinischen Experten des ZMB abzuweichen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Indessen ist fraglich, ob diese 75%ige Arbeitsfähigkeit aus einer im Sinne von Art. 41 IVG eingetretenen Tatsachenänderung resultiert.
 
3.- a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 121 V 4 Erw. 6 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Rentenrevisionsverfügung der Verwaltung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung schützen (BGE 111 V 198 Erw. 5 mit Hinweisen).
 
b) Die Ausgleichskasse hatte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 1994 auf Empfehlung des Kantonalen Sozialpsychiatrischen Dienstes der Klinik Z.________ eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Nach dessen Gutachten vom 13. August 1993 bestand beim Versicherten eine chronische Schmerzproblematik mit begleitender depressiver Anpassungsstörung. Da dieser die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung nicht einsehe und auch nicht gewillt sei, eine medikamentöse Behandlung weiterzuführen, sei eine relevante Arbeitsfähigkeit prognostisch nicht zu erwarten.
 
Bei richtiger Betrachtungsweise hätte sich aus dieser ärztlichen Stellungnahme keine (ganz-)rentenbegründende Invalidität ableiten lassen. Entsprechend einer jedenfalls nicht mehr als auf 75 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wäre schon damals davon auszugehen gewesen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu einer Einbusse von höchstens 25 % des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens führten und führen (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen unterschreitet den Grenzwert von 50 %, welcher für den Rentenanspruch des im Ausland lebenden Versicherten - auch im Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (nicht publiziertes Urteil B. vom 31. Juli 1997, I 384/96) - massgebend ist, ganz eindeutig (BGE 104 V 137 Erw. 2b). Die Rentenverfügung der Ausgleichskasse vom 26. Januar 1994 lässt sich unter diesen Umständen schlechterdings nicht vertreten und ist zweifellos unrichtig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 19. Oktober 1999, welche in Anlehnung an die Einschätzung des ZMB vom 6. Mai 1998 von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen.
 
4.-Die von der IV-Stelle am 18. Februar 1997 verfügte Renteneinstellung mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie die dementsprechend rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs auf den 31. März 1997 mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 111 V 222 Erw. 1 und 224 Erw. 3; ZAK 1986 S. 343 f.).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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