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Informationen zum Dokument  BGer 2A.239/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.239/2002 vom 23.05.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.239/2002 /bie
 
Urteil vom 23. Mai 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
B.________, geb. 1968, in R.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Johann Burri, Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern,
 
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. April 2002)
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der aus dem Libanon stammende B.________ (geb. 1968) reiste im Herbst 1990 in die Schweiz ein und erhielt im Juli 1991 aufgrund einer Heirat mit einer Schweizer Bürgerin die Aufenthaltsbewilligung. Nach Ehescheidung Ende 1993 heiratete B.________ am 30. August 1994 erneut eine Schweizerin, welche am 23. August 1994 eine gemeinsame Tochter geboren hatte. Diese zweite Ehe wurde mit Urteil vom 26. Oktober 1999 geschieden, die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt.
 
Im Oktober 1998 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement B.________ das Schweizer Bürgerrecht. Wegen Täuschung der Einbürgerungsbehörden durch B.________ erklärte sie die Einbürgerung jedoch mit Entscheid vom 7. Juni 1999 nichtig. In der Folge überprüfte das Amt für Migration des Kantons Luzern die weitere Regelung des Aufenthaltsverhältnisses von B.________. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 verweigerte es sowohl die Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung von B.________ an. Die hiegegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
 
B.________ hat mit rechtzeitiger Eingabe vom 15. Mai 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2002 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung, eventuell die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
2.
 
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung zu behandeln ist und von der Einholung der kantonalen Akten und Vernehmlassungen bei den Vorinstanzen sowie beim Bundesamt für Ausländerfragen abgesehen wird.
 
Die Verweigerung der Erteilung sowohl der Niederlassungsbewilligung als auch der Aufenthaltsbewilligung ist rechtmässig (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]) und hält insbesondere vor Art. 8 EMRK stand. Zum einen liegt ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor, was auch der Beschwerdeführer zugibt. Zum anderen ergibt die Interessenabwägung (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13, mit Hinweis), dass die begehrten Bewilligungen zu verweigern sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dabei sehr wohl berücksichtigt, dass dieser selber Drogenkonsument war und das Kriminalgericht des Kantons Luzern, welches ihn am 11. Mai 2001 wegen Betäubungsmitteldelikten zu achtzehn Monaten Zuchthaus bedingt vollziehbar verurteilte, von einer in leichtem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen war; auch hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter weder verkannt noch ungenügend gewertet (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils). Dem Beschwerdeführer verbleibt die Möglichkeit - wenn auch eingeschränkt -, das Besuchsrecht in der Schweiz wahrzunehmen. Zwar hat das Kriminalgericht bei der verhängten Freiheitsstrafe und der angeordneten Landesverweisung jeweils den bedingten Vollzug gewährt und ist davon ausgegangen, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz besser sind als in seiner Heimat; der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken ist im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung tatsächlich Rechnung zu tragen, diese Umstände geben indes - auch vorliegend - nicht den Ausschlag (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110, mit Hinweisen). Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass bis Mitte 1999 bereits fünfzehn in Rechtskraft erwachsene Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer ergangen waren und auch die Verfügung der Fremdenpolizei vom 11. Mai 2000 den insoweit vorgewarnten Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte abhielt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit seiner Inhaftierung im August 2000 vom Drogenkonsum losgekommen und habe keine neuen Delikte mehr begangen, ausserdem sei die geschiedene Ehefrau darauf angewiesen, dass sich die Tochter an Wochenenden bei ihm aufhalte, führen unter Würdigung der gesamten Umstände zu keiner anderen Beurteilung. Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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