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Informationen zum Dokument  BGer 1P.253/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.253/2002 vom 16.05.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.253/2002 /sta
 
Urteil vom 16. Mai 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Reeb, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
 
Nora Refaeil, Vischer, Anwälte und Notare, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel,
 
gegen
 
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,
 
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
 
Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV (Strafverfahren)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ starb am 9. Oktober 1998 während eines Drogenentzuges. Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 7. Februar 1999 stellte als Todesursache eine Methadonvergiftung fest. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft leiteten daraufhin eine Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen Dr. X.________ ein, der Y.________ als Arzt behandelt, dessen Drogenentzug überwacht und die Methadonbehandlung angeordnet hatte.
 
Am 31. Januar 2002 beantragte Dr. X.________ die Einholung eines Obergutachtens und die Abnahme weiterer Beweismittel, was vom Statthalteramt Arlesheim am 7. Februar 2002 abgelehnt wurde.
 
Der Vizepräsident des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft lehnte die von Dr. X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 4. April 2002 ab.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Mai 2002 wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV beantragt Dr. X.________:
 
"1. Es sei der Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 4. April 2002 teilweise aufzuheben.
 
2. Es seien die Vorinstanzen anzuweisen, folgende Beweisanträge gutzuheissen:
 
a) Es sei ein Obergutachten bzw. ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben und dem Beschwerdeführer das Recht zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen.
 
b) Die für die Drogenberatungsstelle Basel-Landschaft verantwortliche Person sei als Zeuge bzw. Auskunftsperson einzuvernehmen und dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör bzw. Verteidigungs- und Teilnahmerechte zu gewähren.
 
c) Der Kantonsarzt Dr. med. D. Schorr sei als Zeuge bzw. Auskunftsperson zu befragen und dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör bzw. Verteidigungs- und Teilnahmerechte zu gewähren.
 
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
4. Unter o/e - Kostenfolge."
 
C.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 OG) Entscheid schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich nach der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 mit Hinweisen auf die Praxis zu Art. 87 aOG).
 
Abgelehnte Beweisanträge können im gerichtlichen Verfahren wiederholt werden (§ 145 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999), weshalb der Beschwerdeführer durch die vom Verfahrensgericht bestätigte Abweisung seiner Beweisanträge durch das Statthalteramt offensichtlich keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile erleidet. Dies selbst dann nicht, wenn der Entscheid eine Verlängerung des Strafverfahrens gegen ihn bewirken sollte, was für ihn als Angeschuldigten zwangsläufig mit Unannehmlichkeiten verbunden ist und von ihm als Belastung empfunden werden mag. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung indessen um faktische Nachteile. Rechtliche Nachteile, die bei einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens nicht wieder behoben werden könnten, erleidet er dadurch nicht (BGE 117 Ia 396 E. 1 S. 398/399; 116 Ia 197 E. 1b S.199).
 
2.
 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Mai 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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