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Informationen zum Dokument  BGer P 19/2000  Materielle Begründung
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BGer P 19/2000 vom 15.05.2002
 
[AZA 7]
 
P 19/00 Gr
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Urteil vom 15. Mai 2002
 
in Sachen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M. J.________, 1945, Beschwerdegegner,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Der 1945 geborene M. J.________ bezieht zu seiner Rente der Invalidenversicherung Ergänzungsleistungen, welche laut einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 1997 ab 1. Dezember 1997 Fr. 1'050.- und ab 1. Januar 1998 noch Fr. 1'004.- monatlich ausmachten. Am 6. August 1998 verfügte die Kasse rückwirkend ab 1. Juli 1998 eine Erhöhung der monatlichen Ergänzungsleistung auf Fr. 1'360.-.
 
Im Hinblick darauf, dass der Sohn des Leistungsbezügers, B. J.________, am 27. Juli 1998 sein 18. Altersjahr vollendet hatte, nahm die Kasse eine weitere Neuberechnung vor und ermittelte nunmehr eine Ergänzungsleistung von monatlich noch Fr. 1'069.-. Verfügungsweise reduzierte sie den Anspruch am 15. Oktober 1998 entsprechend für die Zeit ab 1. November 1998.
 
B.- Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 1998 erhob M. J.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens gab die Ausgleichskasse bekannt, sie habe den Ergänzungsleistungsanspruch im Anschluss an eine periodische Überprüfung mit einer weiteren Verfügung vom 23. Februar 1999 für die Zeit ab 1. März 1999 neu auf monatlich Fr. 1'092.- festgelegt.
 
- Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2000 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 15. Oktober 1998 aufhob und die Ergänzungsleistung für die Monate November und Dezember 1998 wiederum auf je Fr. 1'360.- festsetzte; im Übrigen wies es die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese den Anspruch für die Monate Januar und Februar 1999 im Sinne ihrer Erwägungen neu berechne.
 
C.- Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Rückweisung der Sache an sie selbst oder an das kantonale Gericht zwecks weiterer Abklärung und Neubeurteilung des für die Zeit ab 1. November 1998 bis 28. Februar 1999 bestehenden Ergänzungsleistungsanspruchs.
 
M. J.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliesst sich dem Antrag der Beschwerde führenden Ausgleichskasse an.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Nach Art. 3a Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) hat die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
 
Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind laut Art. 3a Abs. 4 ELG zusammenzurechnen.
 
Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen gemäss Art. 3a Abs. 6 ELG für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht. Auf Grund von Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG regelt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Familiengliedern (Satz 1); er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, vorsehen (Satz 2). In Art. 8 Abs. 2 ELV (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung) hat der Bundesrat bestimmt, dass unter anderm Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, nach Art. 3a Abs. 6 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen (Satz 1); um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Satz 2).
 
In Rz 2055 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) wird vorgesehen, dass, um festzustellen, welche Kinder ausser Rechnung fallen, Vergleichsrechnungen (einmal mit und einmal ohne das betreffende Kind) vorzunehmen sind (Satz 1); resultiert aus der Globalrechnung (mit dem Kind) eine höhere Ergänzungsleistung, so verbleibt das Kind in der Berechnung (Satz 2); fällt dagegen die Ergänzungsleistung bei Einbezug des Kindes kleiner aus, so ist dieses Kind ausser Rechnung zu lassen (Satz 3).
 
b) Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben laut Art. 25 Abs. 1 AHVG Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Satz 1). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung dauert der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten
 
25. Altersjahr (Satz 1).
 
2.- Der am 27. Juli 1980 geborene Sohn des heutigen Beschwerdegegners befand sich in der Zeit, auf die sich der vorliegend zur Diskussion stehende Ergänzungsleistungsanspruch bezieht, im zweiten Jahr seiner Bodenlegerlehre, sodass die Invalidenversicherung auf Grund von Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG für ihn eine Kinderrente auszurichten hatte (Erw. 1b hievor).
 
Nach Massgabe von Art. 3a Abs. 6 und 7 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV sind die auf ihn entfallenden Ausgaben und Einnahmen deshalb nur in die Ergänzungsleistungsberechnung für seinen Vater mit einzubeziehen, wenn seine anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht erreichen.
 
3.- Während die Ausgleichskasse den Sohn des Beschwerdegegners in der Verfügung vom 15. Oktober 1998 in die Ergänzungsleistungsberechnung mit einbezogen hat, gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2000 zum Schluss, dass dessen Einnahmen und Ausgaben ausser Acht zu lassen seien, weil so ein für den Beschwerdegegner günstigeres Ergebnis resultiere.
 
a) Unter Einbezug des Sohnes in die Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigte die Ausgleichskasse auf der Ausgabenseite nebst den Krankenkassenprämien von Fr. 5'396.- (Art. 3b Abs. 3 lit. d ELG) Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 402.- (Art. 3b Abs. 3 lit. c ELG), den Mietzins von Fr. 12'840.- (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG) sowie unter dem Titel 'Lebensbedarf für Nichtheimbewohner' Fr. 32'980.- (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 ELG), insgesamt somit Fr. 51'618.-.
 
Bei den Einnahmen rechnete sie den nach Abzug von Fr. 1'500.- noch zu zwei Dritteln anrechenbaren Lehrlingslohn des Sohnes von Fr. 7'800.-, mithin Fr. 4'200.- (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) sowie die Renten der Invalidenversicherung von Fr. 29'640.- und der 'Winterthur-Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge' von Fr. 4'953.- (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG), insgesamt somit Fr. 38'793.- an.
 
Damit ergab sich ein jährlicher Ausgabenüberschuss von Fr. 12'825.- (Fr. 51'618.- - Fr. 38'793.-), was einer monatlichen Ergänzungsleistung von Fr. 1'069.- entspricht.
 
b) Nach Auffassung der Vorinstanz reduzieren sich demgegenüber ohne Einbezug des Sohnes auf der Ausgabenseite die Krankenkassenprämien um Fr. 634.- und die Lebensunterhaltskosten um Fr. 8'545.-, was Fr. 9'179.- ausmacht. Damit würden sich auf der Ausgabenseite noch Fr. 42'439.- (Fr. 51'618.- - Fr. 9'179.-) ergeben.
 
Auf der Einnahmenseite wären gemäss Rechnung des kantonalen Gerichts die Kinderrente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 8'472.- und der mit Fr. 4'200.- angerechnete Lehrlingslohn des Sohnes, mithin insgesamt Fr. 12'672.- entfallen, womit Fr. 26'121.- (Fr. 38'793.- - Fr. 12'672.-) verblieben.
 
Die Gegenüberstellung anerkannter Ausgaben und anrechenbarer Einnahmen würde nach dieser Rechnung zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 16'318.- (Fr. 42'439.- - Fr. 26'121.-) und damit einer monatlichen Ergänzungsleistung von Fr. 1'360.- führen, was mit der Ergänzungsleistungsberechnung übereinstimmt, welche die Ausgleichskasse seinerzeit für die Zeit ab 1. Juli 1998 als massgeblich erachtet hatte.
 
4.- a) Diesem vom kantonalen Gericht ermittelten Ergebnis liegt die Überlegung zu Grunde, dass dem Beschwerdegegner, auch wenn der Sohn nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen wird, der volle Mietzins der gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Sohn benutzten Wohnung als anerkannte Ausgabe zuzubilligen sei. Die in Art. 16c ELV bei von mehreren Personen bewohnten Räumlichkeiten vorgesehene Mietzinsaufteilung in die Ergänzungsleistungsberechnung einfliessen zu lassen, lehnte die Vorinstanz mit der Begründung ab, der noch in Ausbildung stehende Sohn sei gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt und dürfe deshalb unentgeltlich in der elterlichen Wohnung leben; der Lehrlingslohn von Fr. 650.- monatlich könne nicht dazu dienen, ihn von der Unterhaltsberechtigung auszuschliessen.
 
b) Sowohl die Ausgleichskasse wie auch das BSV setzen sich gegen die im vorinstanzlichen Entscheid unterbliebene Mietzinsaufteilung zur Wehr, indem sie sich grundsätzlich auf den Standpunkt stellen, dass, werde der Sohn nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung mit einbezogen, der Mietzins auf drei Personen aufzuteilen sei, wobei der auf den Sohn entfallende Anteil nicht als Ausgabe des Beschwerdegegners anerkannt werden könne.
 
5.- a) Nach Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins von Wohnungen oder Einfamilienhäusern, welche auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Satz 1); die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Satz 2).
 
Art. 16c Abs. 2 ELV sieht vor, dass die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat.
 
b) Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung besteht kein Anlass, von dieser auf Verordnungsstufe getroffenen Regelung, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen als gesetzeskonform qualifiziert hat (BGE 127 V 15 Erw. 5), abzuweichen, wenn der noch in Ausbildung stehende Sohn des Beschwerdegegners in die Ergänzungsleistungsberechnung nicht mit einbezogen wird. Die in Art. 3a Abs. 6 ELG vorgesehene Ausserachtlassung von auf die Kinder eines Leistungsbezügers entfallenden Einnahmen und Ausgaben stellt gegenüber der in Abs. 4 derselben Bestimmung statuierten Zusammenrechnung eine Ausnahme dar, mit welcher verhindert wird, dass der Einbezug von Kindern in die Ergänzungsleistungsberechnung zu einer Schlechterstellung des Anspruchsberechtigten führt. Dies könnte unter Umständen zu unbefriedigenden Situationen führen, dann etwa, wenn ein Leistungsbezüger auf Einkünfte und Vermögenswerte seiner Kinder zwar keinen Zugriff hat und damit auch nicht darüber verfügen kann, diese aber dennoch eine Schmälerung der ihm zustehenden Leistungen bewirken würden.
 
Eine solche Ausnahme ist indessen ausschliesslich unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.
 
In der für den Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 6 ELG vorzunehmenden Vergleichsrechnung (Erw. 1a in fine) sind die einzelnen Positionen nach Massgabe der üblichen Regelung einzusetzen, die bei Einbezug der Einnahmen und Ausgaben weiterer Personen einerseits und bei deren Ausserachtlassung andererseits gilt. Etwas anderes lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es geht deshalb nicht an, wie dies die Vorinstanz getan hat, auch bei der ohne Einbezug des Sohnes des Beschwerdegegners vorgenommenen Ergänzungsleistungsberechnung den gesamten Mietzins ungeachtet der Regelung in Art. 16c ELV ohne Aufteilung voll als anerkannte Ausgabe des Leistungsberechtigten einzusetzen.
 
Dadurch würde im Rahmen der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen von Art. 3a Abs. 6 ELG eine weitere, vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderbehandlung eingeführt.
 
c) Damit nicht zu vermengen ist die von der Vorinstanz aufgegriffene und von der Beschwerde führenden Ausgleichskasse wie auch vom BSV ins Zentrum ihrer Argumentationen gerückte Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen elterlichen Unterhaltspflicht.
 
Die Berücksichtigung von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen als anerkannte Ausgaben ist in Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG vorgesehen. Darunter können aber nur Auslagen fallen, die nicht schon unter einer andern Position Eingang in die Ergänzungsleistungsrechnung gefunden haben oder hätten finden sollen. Die Anrechnung des Mietzinses einer von mehreren Personen genutzten Wohnung fällt aber bereits unter Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG und kann deshalb nicht auch noch unter Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG Berücksichtigung finden. Unter letztgenannte Bestimmung fallende Aufwendungen sind im vorliegenden Fall nie geltend gemacht worden, weshalb sich die Frage, inwiefern den Beschwerdegegner überhaupt eine Unterhaltspflicht gegenüber seinem mündigen, aber noch in Ausbildung stehenden Sohn trifft, gar nicht stellt. Wären Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG ausgewiesen, würden sich diese im Übrigen ohnehin nicht auf die Frage auswirken, ob die Ergänzungsleistungsberechnung mit Einbezug oder unter Ausserachtlassung des Sohnes des Beschwerdegegners günstiger ausfällt, da sie in beiden Fällen in die Rechnung einfliessen müssten. Desgleichen blieben sie auf die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 3a Abs. 6 ELG ohne Einfluss, wollte man - streng dem Wortlaut dieser Bestimmung folgend - nur die Ausgaben und Einnahmen des Kindes einander gegenüberstellen, müssten die Unterhaltsbeiträge diesfalls doch sowohl auf der Einnahmen- wie auch auf der Ausgabenseite aufgeführt werden.
 
6.- a) Kann demnach bei der Ergänzungsleistungsberechnung ohne Einbezug der auf den Sohn entfallenden Ausgaben und Einnahmen der Mietzins der gemeinsam benutzten Wohnung von Fr. 12'840.- nur zu zwei Dritteln, mithin in Höhe von Fr. 8'560.- angerechnet werden, reduzieren sich die von der Vorinstanz angenommenen Ausgaben um Fr. 4'280.- auf Fr. 38'159.- (Fr. 42'439.- - Fr. 4'280.-). Bei Einnahmen von Fr. 26'121.- resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 12'038.- oder eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'004.-, wie dies die Ausgleichskasse schon für die Zeit ab 1. Januar 1998 ermittelt hatte.
 
b) Entgegen der vorinstanzlichen Erkenntnis ergibt sich demnach bei der Ergänzungsleistungsberechnung mit Einbezug des Sohnes ein für den Beschwerdegegner günstigeres Resultat. Da die einzelnen Positionen der Ergänzungsleistungsberechnung gemäss Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. Oktober 1998 von keiner Seite - insbesondere auch nicht vom heutigen Beschwerdegegner in der der Vorinstanz eingereichten Beschwerde - in Frage gestellt wurden, besteht für das Eidgenössische Versicherungsgericht keine Veranlassung, diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Es wird deshalb mit der dem Beschwerdegegner für die Zeit ab 1. November 1998 zugesprochenen Ergänzungsleistung von Fr. 1'069.- monatlich sein Bewenden haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
 
Solothurn vom 6. März 2000 aufgehoben.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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