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Informationen zum Dokument  BGer K 93/2000  Materielle Begründung
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BGer K 93/2000 vom 07.05.2002
 
[AZA 0]
 
K 93/00 Ge
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Frésard; Gerichtsschreiber Signorell
 
Urteil vom 7. Mai 2002
 
in Sachen
 
R.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
Die bei der Sanitas Krankenversicherung krankenversicherte R.________ musste im Verlaufe einer Schwangerschaft wegen vorzeitiger Wehen und Vaginalinfektion im Spital X.________ vom 15. bis 22. Februar 1998 hospitalisiert werden. Die Sanitas überband der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 1998 für diese Behandlung eine Kostenbeteiligung, woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 1998 festhielt.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. April 2000 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ sinngemäss die Aufhebung der Kassenverfügung.
 
Die Sanitas schliesst auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mutterschaft (Art. 29 KVG), die von der sozialen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen (Art. 13-16 KLV) und die Kostenbeteiligung (Art. 64 Abs. 7 KVG) sowie die unter der Herrschaft des KUVG hiezu ergangene Rechtsprechung richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist beizufügen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil BGE 127 V 268 festgestellt hat, dass auch nach neuem Recht die Kosten für die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen als Krankheitskosten gelten und der Kostenbeteiligungspflicht der Versicherten unterliegen (Erw. 3) und dass für eine Praxisänderung kein Anlass besteht (Erw. 4).
 
2.- Streitig ist, ob die Sanitas berechtigt ist, der Versicherten auf den Leistungen für den Spitalaufenthalt vom 15. bis zum 22. Februar 1998 wegen Komplikationen während der Schwangerschaft eine Kostenbeteiligung in Rechnung zu stellen.
 
Die Beschwerdeführerin musste sich während einer Schwangerschaft wegen vorzeitigen Wehen und Vaginalinfektion in Spitalbehandlung begeben. Dass die dabei erbrachten Leistungen nicht unter jene fallen, die in Art. 29 Abs. 2 KVG aufgezählt sind, wird auch von der Versicherten nicht bestritten. Auch sie geht davon aus, dass es sich um Komplikationen handelt. Die normal verlaufende Schwangerschaft stellt keine Krankheit im Sinne des KVG dar. Sie ist einer solchen lediglich insofern gleichgestellt, als die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen Leistungen zu erbringen hat wie bei Krankheit (Art. 29 Abs. 1 KVG). Treten während der Schwangerschaft behandlungsbedürftige Störungen auf, so sind diese als Krankheit zu werten, für welche die Kasse die nach Art. 25-31 KVG geschuldeten Leistungen zu erbringen hat (BGE 127 V 272 Erw. 3a mit Hinweisen zur Rechtsprechung zu Art. 12 KUVG). Zu beachten ist, dass sowohl nach Art. 29 Abs. 1 KVG als auch Art. 14 Abs. 1 KUVG die Krankenversicherung grundsätzlich die gleichen Leistungen zu erbringen hat wie im Falle von Krankheit, d.h. unter Kostenbeteiligung. Ein Verzicht auf deren Erhebung im Falle einer Behandlung einer Gesundheitsstörung bei bestehender Schwangerschaft führte zu einer Rechtsungleichheit.
 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Ausführungen des Bundesamtes vermögen daran nichts zu ändern. Denn mit ähnlichen und gleichen Vorbringen setzte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits erwähnten Urteil BGE 127 V 268 eingehend auseinander.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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