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Informationen zum Dokument  BGer I 124/2002  Materielle Begründung
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BGer I 124/2002 vom 07.05.2002
 
[AZA 0]
 
I 124/02 Ge
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
 
Urteil vom 7. Mai 2002
 
in Sachen
 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
Nachdem W.________, geboren 1945, am 26. Februar 1998 verunfallt war, meldete er sich wegen der gesundheitlichen Folgen zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland an, welche mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Februar 1999 zusprach.
 
W.________ liess Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
 
Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische Rekurskommission) sistierte mit Verfügung vom 11. Februar 2002 das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids in der beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung, in der ebenfalls die Höhe der Invalidenrente streitig ist.
 
W.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren ungesäumt fortzusetzen.
 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher sie das Verfahren sistiert hat, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG, die nach Art. 45 Abs. 1 VwVG nur selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Im Zusammenhang mit der Einstellung von vorinstanzlichen Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhängt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint (BGE 97 V 248 f., AHI 1999 S. 138 ff., SVR 1996 IV 93 S. 281 ff.).
 
Dabei hat es wiederholt dargelegt, dass der Verfahrensabschluss wohl eine Verzögerung erfährt, Gleiches aber auch für die Nachzahlung von Leistungen gilt, die der Beschwerde führenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehen werden. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könnte, wäre er jedoch nicht als irreparabel zu betrachten (AHI 1999 S. 140 Erw. 2b mit Hinweisen; unveröffentlichte Urteile F. vom 23. November 1992, I 279/92 und M. vom 18. Oktober 1989, C 1/89).
 
2.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des pendenten kantonalen Prozesses bezüglich der streitigen Invalidenrente aus der Unfallversicherung eingestellt. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist die Eintretensvoraussetzung des irreparablen Nachteils auch im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe anzugeben und es sind auch keine ersichtlich, inwiefern ihm durch die Sistierungsverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Sollte er mit dem einen oder anderen Ergebnis nicht zufrieden sein, steht ihm die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die jeweilige Endverfügung offen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, betrifft lediglich die durch die Einstellung des Verfahrens bewirkte Verzögerung in der Fallentscheidung. Sollte darin ein Nachteil erblickt werden können, so wäre er nach dem Gesagten auf keinen Fall als nicht wieder gutzumachend zu betrachten.
 
Nachdem die Sistierungsverfügung vom 11. Februar 2002 der Eidgenössischen Rekurskommission keinen irreparablen Nachteil bewirkt, fehlt es an der notwendigen Voraussetzung für die Durchführung eines selbständigen Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.
 
3.- Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario).
 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, dem
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt
 
für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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