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Informationen zum Dokument  BGer 1P.117/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.117/2002 vom 07.05.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.117/2002/bmt
 
Urteil vom 7. Mai 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Reeb, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
G.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Glockengasse 4, Postfach, 4003 Basel,
 
gegen
 
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
 
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel.
 
Verweigerung der Aufhebung der Beschlagnahme
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 7. Januar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt führen gegen X.________ & Kons. ein Strafverfahren wegen Verdachts des Kapitalanlagebetrugs in zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit der A.________ Finanz AG bzw. B.________ Treuhand AG. In diesem Zusammenhang wurden am 16. Juli 1999 aus den Effekten von Y.________, einzigem Verwaltungsrat der C.________ Invest AG, als "Beweismittel, Deliktsgut" u.a. die folgenden, den holländischen Kunden G.________ betreffenden Güter beschlagnahmt: Ein Briefumschlag mit HFL 191'600.--, ein Eröffnungsformular, eine Einzahlungsbestätigung über HFL 200'000.-- sowie eine Provisionsabrechnung für 1999.
 
Hintergrund dieser Angelegenheit bilden die folgenden Umstände: G.________ wurde Ende 1997 durch ein Inserat auf die A.________ Finanz AG mit Sitz in Basel und deren Vermögensanlage-Angebot aufmerksam. Er nahm darauf mit der A.________ Finanz AG Kontakt auf und wurde an den holländischen Vermittler V.________ verwiesen. Mit diesem vereinbarte er am 23. April bzw. 12. Juli 1999, einen Betrag von HFL 30'000.-- bzw. HFL 200'000.-- bei der D.________ Bank Inc. anzulegen. Es wurden "Eröffnungsformulare für Neukunden" und Einzahlungsbestätigungen ausgefüllt und unterschrieben und G.________ eine Versicherungspolice der E._________ Limited zugesandt. Das anzulegende Geld wurde dem Vermittler in bar übergeben.
 
Im Herbst 1999 wurde G.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt über das eingeleitete Strafverfahren informiert. Er beantwortete einen Fragebogen der Staatsanwaltschaft betreffend das Strafverfahren gegen u.a. A.________ Finanz AG und stellte am 18. Oktober 1999 eine Entschädigungsforderung über HFL 230'000.--.
 
B.
 
Mit Brief vom 29. September 1999 ersuchte G.________ die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt darum, ihm infolge der Beschlagnahme den Betrag von HFL 200'000.-- zurückzuerstatten. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 hierfür als unzuständig und wies darauf hin, dass die Möglichkeit einer Beteiligung am Strafverfahren und einer Schadenersatzforderung bestehe, dass über eine Herausgabe indessen das Strafgericht zu befinden habe. In der Folge bestätigte die Staatsanwaltschaft mehrmals ihre Auffassung, dass sie weder den entsprechenden Geldbetrag noch irgendwelche Zinsen daraus überweisen könne (Schreiben vom 13. Oktober, 14. November und 20. Dezember 2000). In einer Aktennotiz betr. persönliche Vorsprache vom 7. Februar 2001 wurde erwogen, dass es sich bei dem in einem Briefumschlag enthaltenen beschlagnahmten Betrag von HFL 191'600.-- vermutungsweise um die um die Provision gekürzte Barzahlung von HFL 200'000.-- handle.
 
C.
 
Am 26. Juli 2001 ersuchte G.________, nunmehr anwaltlich vertreten, die Staatsanwaltschaft darum, den beschlagnahmten Betrag von HFL 191'600.-- herauszugeben. Mit Verfügung vom 8. August 2001 wies die Staatsanwaltschaft das Ersuchen um vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme ab. Auf Einsprache hin bestätigte der Erste Staatsanwalt am 21. August 2001 die Verweigerung der Herausgabe des Betrages. Er führte aus, es sei - trotz einer gewissen Wahrscheinlichkeit - nicht anerkannt, dass es sich um das Geld des Gesuchstellers handle. Das Geld sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Eigentum einer der beteiligten Banken, nicht hingegen im Eigentum des Gesuchstellers gestanden. Die Beschlagnahme sei eine strafprozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung. Da in der Sache selber noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, erweise sich das Herausgabegesuch als verfrüht.
 
In der Folge gelangte G.________ an das Strafgericht Basel-Stadt, welches dessen Rekurs am 7. Januar 2002 abwies. Zur Begründung führte die Rekurskammer aus, dass die Beschlagnahme der HFL 191'600.-- an sich aufzuheben und der Betrag herauszugeben wäre, sofern es sich dabei um das Eigentum von G.________ handelte und insofern eine Einziehung nicht mehr in Betracht fiele. Indessen sei das Eigentum von G.________ nicht nachgewiesen, da mit der Übergabe des Geldbetrages an einen Vermittler der A.________ Finanz AG das Eigentum an die A.________ Finanz AG übergegangen sei. Ob dem Rekurrenten andere als dingliche Rechte zustünden, könne erst beim Abschluss des Strafverfahrens beurteilt werden. Schliesslich verweist das Strafgericht auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, wonach der entsprechende Betrag im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme dem früheren Besitzer, Y.________, herauszugeben wäre.
 
D.
 
Gegen diesen Entscheid der Rekurskammer des Basler Strafgerichts hat G.________ beim Bundesgericht am 27. Februar 2002 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9 BV. Er erachtet die Annahmen als willkürlich, bei dem beschlagnahmten Geld handle es sich nicht um den dem Vermittler der A.________ Finanz AG übergebenen Betrag und es habe bei dieser Gelegenheit eine Eigentumsübertragung stattgefunden.
 
Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht beantragen mit kurzen Vernehmlassungen, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie allenfalls abzuweisen. Erstere erwähnt unter anderem, dass der in Gulden beschlagnahmte Betrag im Frühling 2001 in Schweizer Franken umgewechselt worden sei und nunmehr zinstragend verwaltet werde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Unter dem Gesichtswinkel der Eintretensvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die staatsrechtliche Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist und ob sie nach Art. 87 OG zulässig ist.
 
Mit der Abweisung des Herausgabeersuchens und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird nicht definitiv über das Schicksal des beschlagnahmten Vermögensbetrags entschieden. Der angefochtene Entscheid stellt daher einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Damit scheidet die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde - etwa wegen Verletzung von Art. 59 StGB - aus (vgl. BGE 119 IV 168 E. 2a S. 170 und 126 I 97 E. 1c S. 101 [mit Hinweisen] zur Anfechtung von Zwischenentscheiden, BGE 122 IV 365 und 126 I 97 E. 1a S. 100 zur Anfechtung von definitiven Entscheiden über Einziehung von Vermögenswerten und Verwendung zugunsten von Geschädigten). Das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Mit ihr kann insbesondere eine willkürliche Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht oder von Bundesrecht gerügt werden (vgl. BGE 126 I 97 E. 1a S. 100).
 
Als selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann das Urteil des Strafgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn es nach Art. 87 Abs. 2 OG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (bzw. nach Art. 87 aOG) zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101 mit weitern Hinweisen). Das gilt gleichermassen für die Beschlagnahme von Geldwerten und für Kontosperren (vgl. Urteil 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000). Daraus ist ohne weiteres zu schliessen, dass auch die Verweigerung einer Aufhebung einer (ursprünglich nicht angefochtenen) Beschlagnahme einen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann (vgl. Urteil 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000). Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verunmöglicht es dem Beschwerdeführer (weiterhin), über den Geldbetrag und allfällige Zinserträge frei zu verfügen. Es ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Geschädigter bei Abschluss des Strafverfahrens möglicherweise entschädigt wird und das Geld in der Zwischenzeit zinstragend angelegt ist.
 
Demnach ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde - entgegen den Anträgen der kantonalen Behörden - einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der beschlagnahmte Briefumschlag mit dem Betrag in holländischen Gulden nach wie vor in diesem Zustand vorliegt. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vor, der Betrag sei im Sommer 2001 in Schweizer Franken umgewechselt worden und nunmehr zinstragend angelegt. Spätestens durch diesen Vorgang - der einer sorgfältigen und nicht vorwerfbaren Verwaltung des beschlagnahmten Betrages entspricht - liegt der umstrittene Geldbetrag nicht mehr im ursprünglichen Zustand ausgesondert vor.
 
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde abzustellen ist. Die Frage kann indessen in Anbetracht des Verfahrensausgangs sowie im Hinblick auf die für Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB geltenden Grundsätze (unten E. 3.1.2) offen gelassen werden.
 
3.
 
3.1 Bevor auf den angefochtenen Entscheid und die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen im Einzelnen eingegangen wird, gilt es, die Regelung der Beschlagnahme bzw. deren Aufhebung nach der Ordnung der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO) bzw. der Art. 59 f. StGB im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt kurz darzustellen und eine verfassungsrechtliche Überlegung anzufügen.
 
3.1.1 Nach § 81 StPO können bei verdächtigen Personen, Geschädigten oder Dritten Gegenstände und Vermögenswerte zur Sicherung von Beweisen, zur voraussichtlichen Einziehung, zur Sicherung der Schadensdeckung sowie zur Sicherung von Geldbussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist gemäss § 83 Abs. 1 StPO aufzuheben, sobald der beschlagnahmte Gegenstand für das Verfahren entbehrlich ist und fällt spätestens mit der Beendigung des Verfahrens dahin. Die einstellende Behörde oder das urteilende Gericht trifft über die beschlagnahmten Sachen und Werte nach § 83 Abs. 2 StPO die erforderlichen Verfügungen und entscheidet über Einziehung und Verfall sowie insbesondere über deren Verwendung für Busse, Kosten und Schadenersatz; beschlagnahmte Sachen und Werte sind dem früheren Besitzer zurückzugeben, soweit sie weder eingezogen noch zur Deckung von Forderungen verwendet werden und nicht durch Urteil einer andern Person zugesprochen werden. Bestehen beim Abschluss des Strafverfahrens ungeklärte Ansprüche Dritter auf Herausgabe beschlagnahmter Objekte, so setzt die zuständige Behörde gemäss § 83 Abs. 3 StPO den Drittansprechern Frist zur Klage, über welche das Gericht befindet.
 
Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass beschlagnahmtes Gut schon während der Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zurückzugeben ist, soweit es beispielsweise wegen erhobener Beweise nicht mehr gebraucht wird. Beschlagnahmte Sachen und Werte sind zurückzuerstatten, sofern sie nicht eingezogen und hernach zu verschiedenen Zwecken verwendet werden; die Rückgabe geht insoweit der Einziehung und allfälliger Verwendung unter dem Titel von Schadenersatz und Begleichung von Busse und Kosten vor.
 
3.1.2 Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ermächtigt den Richter zur Einziehung von "deliktischen" Vermögenswerten, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Er erkennt nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung (und kann hierfür gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB Vermögenswerte beschlagnahmen), sofern die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Schliesslich erlaubt Art. 60 Abs. 1 StGB es dem Richter, dem Geschädigten (vom Verurteilten bezahlte) Bussen, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte und Ersatzforderungen bis zur Höhe des Schadens zuzusprechen. Die Kantone haben hierfür ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, sofern die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist (Art. 60 Abs. 3 StGB).
 
Aus dieser bundesrechtlichen Regelung ergibt sich, dass die Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vor einer allfälligen Einziehung und nachfolgenden Zuweisung an einen Geschädigten als Schadenersatz zu erfolgen hat (vgl. BGE 122 IV 365 E. 1a/aa S. 368). Sie bezieht sich nicht lediglich auf Gegenstände, sondern auf Vermögenswerte allgemein (vgl. BGE 122 IV 365 E. 1a/aa S. 368). Dazu können insbesondere auch Geldbeträge sowie nach der Lehre unechte Surrogate (im Falle von Umtausch oder Vermischung von Geld) gehören. Die Zuweisung kann nicht erst durch den Strafrichter, sondern unter Vorbehalt eines kantonalen Rechtsmittels an eine richterliche Behörde bereits durch die Untersuchungsbehörde erfolgen (vgl. BGE 126 IV 107 E. 1b/cc S. 110 und 111 sowie E. 4 S. 112). Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (vgl. BGE 122 IV 365 E. 2b S. 374). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Zuweisung - ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte - tatsächlich vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Strafrechtliche Beschlagnahme und die besondern Möglichkeiten des Geschädigten nach Art. 59 Ziff. 1 letzter Satzteil StGB sowie Art. 60 StGB, in: Niklaus Schmid/Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Europa Institut Zürich, Zürich 1999, S. 19 ff.; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Rz. 17, 20, 49 ff., 61 ff., 66 ff., 70 ff., 141 ff. zu Art. 59 StGB; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage 1999, § 69 Rz. 17 ff. und 31 ff.).
 
3.1.3 Schliesslich ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beachten, dass eine Beschlagnahme einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer darstellt (BGE 120 Ia 120 E. 1b S. 121, mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer oder Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten. In diesem Sinne kann die Eigentums- oder Besitzesfrage bei umstrittenen Verhältnissen in ein separates Verfahren (vor dem Zivilrichter) verwiesen werden (vgl. BGE 120 Ia 120 E. 1b S. 121 f.; 126 IV 107 E. 1b/cc S. 111).
 
3.2 Das Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschlagnahme aufzuheben wäre, wenn es sich bei den beschlagnahmten HFL 191'600.-- um das Eigentum des Beschwerdeführers handeln würde. Sinngemäss ist daraus zu schliessen, dass diesfalls der Betrag schon vor Abschluss des Strafverfahrens und Vorliegen eines Urteils dem Beschwerdeführer (und nicht, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, unter blosser Aufhebung der Beschlagnahme dem früheren Besitzer) herauszugeben wäre. Das Eigentum am Betrag von HFL 191'600.-- habe indessen, führt das Strafgericht weiter aus, vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können, weil er auf dem Fragebogen angegeben hatte, dem Vermittler V.________ HFL 200'000.-- übergeben zu haben. Dieser Betrag sei zudem mit der Übergabe an den Vermittler in das Eigentum der A.________ Finanz AG übergegangen. - Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde geltend, das Strafgericht habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und in Verletzung von Art. 9 BV einen Übergang des Eigentums angenommen.
 
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bloss einen Schaden von HFL 200'000.--, sondern auf dem Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft einen solchen von HFL 230'000.-- angegeben und vorerst als Schadenersatz geltend gemacht hatte, weil er dem Vermittler diesen Betrag in zwei Teilbeträgen tatsächlich übergeben hatte. Im vorliegenden Verfahren verlangt er nunmehr nicht Schadenersatz in diesem Umfang, sondern lediglich die Herausgabe der beschlagnahmten HFL 191'600.-- an ihn selber (vgl. zu diesem Vorgehen Schmid, Strafrechtliche Beschlagnahme, a.a.O.). Dieser Betrag soll sich aus den übergebenen HFL 200'000.--, gekürzt um die Provision des Vermittlers V.________ gemäss Provisionsabrechnung ergeben. Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich unhaltbar, dem Beschwerdeführer den als Schaden angezeigten Betrag von HFL 200'000.-- entgegen zu halten und allein daraus auf ungeklärte Eigentumsverhältnisse zu schliessen.
 
Ferner hat der Beschwerdeführer auf den unbestrittenen Umstand hingewiesen, dass der Betrag von HFL 191'600.--, zusammen mit Quittungen und einer Provisionsabrechnung, in einem Briefumschlag gefunden und beschlagnahmt worden ist, und daraus abgeleitet, dass der Geldbetrag nicht vermischt worden sei und wegen der Aussonderung daher immer noch in seinem Eigentum stehe. Das Strafgericht hat sich mit diesem Umstand in keiner Weise auseinander gesetzt, ist auf das Auffinden und die Beschlagnahme des Geldbetrages in einem separaten Briefumschlag mit keinem Wort eingegangen und hat das Begehren nicht vor diesem Hintergrund beurteilt. Damit hat es seinem Entscheid in unhaltbarer Weise nicht den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt zugrunde gelegt und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft. Ebenso wenig hat sich das Strafgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers befasst, bei der Übergabe des Geldbetrages an den Vermittler hätten aus zivilrechtlicher Sicht in keiner Weise Eigentumsrechte übertragen werden sollen. Damit hat es den Anspruch auf Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt. Bei dieser Sachlage erscheint der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht im Sinne von Art. 9 BV als unhaltbar.
 
3.3 Demnach erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und ist unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides gutzuheissen. Das Strafgericht wird das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der aus den Akten ersichtlichen Umständen und den Vorbringen des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und zu entscheiden haben, ob der streitige Betrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten oder ob die Beschlagnahme wegen nicht hinreichend abgeklärter Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf eine Einziehung (u.a. zum Zweck der Entschädigung von Geschädigten) weiterhin aufrechtzuerhalten und die Frage der Rückgabe im Rahmen von § 83 Abs. 2 bzw. Abs. 3 StPO dem Richter vorzubehalten sei. Dabei wird es - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - insbesondere auch den Umstand, dass die HFL 191'600.-- in Schweizer Franken gewechselt worden sind, sowie die oben stehenden Erwägungen (E. 3.1) zu beachten haben.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und hat der Kanton Basel-Stadt den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Januar 2002 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, Erster Staatsanwalt und Abteilung Wirtschaftsdelikte, und dem Strafgericht, Rekurskammer, des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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