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Informationen zum Dokument  BGer C 172/2001  Materielle Begründung
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BGer C 172/2001 vom 06.05.2002
 
[AZA 0]
 
C 172/01 Ge
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Batz
 
Urteil vom 6. Mai 2002
 
in Sachen
 
T.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA; vormals Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau [KIGA]) den 1956 geborenen T.________ wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 1. Januar 2001 für die Dauer von 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
 
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Mai 2001 ab.
 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in-dem er sein Begehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert. - Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb die Verwaltungsverfügung vom 15. Februar 2001 zu Recht besteht. Die vom Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2000 für die Dauer von 3 Tagen zu Recht verfügt worden ist. Es muss daher bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse SMUV, Aarau, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
 
zugestellt.
 
Luzern, 6. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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