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Informationen zum Dokument  BGer B 58/2000  Materielle Begründung
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BGer B 58/2000 vom 30.04.2002
 
[AZA 7]
 
B 58/00 Gi
 
I. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin
 
Widmer, Bundesrichter Ursprung und Kernen;
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Urteil vom 30. April 2002
 
in Sachen
 
B.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Giacomettistrasse 3, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1953 geborene B.________ war seit 1. Juli 1985 im Umfang von 50 % eines Vollpensums als Sekretärin bei der Firma R.________ tätig und bei der Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft, Bern (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung), berufsvorsorgeversichert.
 
Am 5. März 1991 erlitt sie einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig. Im Juni 1991 nahm sie ihre Teilzeittätigkeit bei der Firma R.________ wieder auf. Die Invalidenversicherung gewährte ihr ab 1. September 1992 eine halbe Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 %. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma R.________ wurde per Ende Februar 1994 aufgelöst. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1997 sprach die Basler Versicherungen als Unfallversicherer mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu.
 
Zum Begehren von B.________ um Leistungen hatte die Personalvorsorgestiftung am 12. August 1993 ablehnend Stellung genommen. In der Folge stellte die Berufsvorsorgeversicherung eine Überentschädigungsberechnung in Aussicht.
 
B.- Am 10. Dezember 1997 liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und beantragen, die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, die Leistungen gesetzes- und reglementskonform zu ermitteln, mit Verzugszins zu 5 % ab Fälligkeit auszubezahlen und über die Berechnung sowie die Weiterführung des Alterskontos Auskunft zu erteilen. Die Personalvorsorgestiftung anerkannte in ihrer Klageantwort den Anspruch der Versicherten (entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 %) auf eine BVG-Minimalrente von Fr. 2'290. 50 pro Jahr für die Zeit vom 1. September 1993 bis 28. Februar 1994 und auf eine reglementarische Invalidenrente von Fr. 6'700.- pro Jahr ab 1. März 1994 (berechnet unter Zugrundelegung eines versicherten Verdienstes von Fr. 33'500.-), zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1. Oktober 1997, und auf Prämienbefreiung im Umfang von 50 % ab 1. September 1993. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erklärte sich die Versicherte mit der Gewährung einer BVG-Minimalrente bis 28. Februar 1994 einverstanden, zu korrigieren sei aber die Höhe der Rente und der Rentenbeginn; sodann sei die ab 1. März 1994 zu entrichtende reglementarische Rente auf der Basis eines höheren versicherten Verdienstes (Fr. 42'735.-) zu berechnen und die Prämienbefreiung sei bereits ab 1. September 1992 zu gewähren. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2000 ging B.________ von einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 42'516.- aus und akzeptierte als Rentenbeginn den
 
1. September 1993. Das kantonale Gericht hiess die Klage, soweit es sie nicht im Sinne der Erwägungen als durch Anerkennung erledigt abschrieb, in dem Sinne teilweise gut, dass die Personalvorsorgestiftung verpflichtet wurde, der Rentenberechnung die aus dem dreizehnfachen Monatslohn und der zwölffachen Ortszulage bestehende Lohnsumme ohne Auf- oder Abrundung zu Grunde zu legen; im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 31. Mai 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 31. Mai 2000 sei der für die Berechnung der anerkannten Invalidenrente massgebende versicherte Verdienst gesetzes- und reglementskonform festzusetzen und die Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, gestützt darauf höhere Invalidenrenten zu bezahlen.
 
Die Personalvorsorgestiftung lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Es steht auf Grund der Akten fest und ist letztinstanzlich nicht mehr bestritten, dass die Personalvorsorgestiftung der Beschwerdeführerin, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, ab 1. September 1993 eine gesetzliche Minimalrente und ab 1. März 1994 eine reglementarische Invalidenrente sowie Verzugszins auf den Rentenleistungen im Umfang von 5 % ab 1. Oktober 1997 zu bezahlen hat. Zu Recht unbestritten ist nunmehr auch die Prämienbefreiung im Umfang von 50 % ab 1. September 1993.
 
b) Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten Verdienstes. Die Parteien sind sich insbesondere uneinig, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Unfall vom 5. März 1991 erzielten Entschädigungen für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit als gelegentlich anfallende Lohnbestandteile bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt zu bleiben haben.
 
2.- Der versicherte Verdienst bestimmt sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft, Bern vom 5. September 1986 (nachfolgend: Reglement). Der massgebende Art. 16 Abs. 1 des Reglementes lautet:
 
"Der versicherte Verdienst entspricht dem am 1. Januar bzw. bei der Aufnahme in die Versicherung massgebenden AHV-pflichtigen Einkommen. Dabei bleiben nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile unberücksichtigt. Für Honorarmitarbeiter werden die im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen AHV-pflichtigen Honorare berücksichtigt, wobei allfällige Ersatzleistungen einzubeziehen sind.. "
 
a) Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, wurde mit Art. 16 Abs. 1 des Reglementes für die Festlegung des versicherten Verdienstes die Pränumerando-Methode gewählt. Bezüglich Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz des Reglementes hält das kantonale Gericht dafür, dass zufolge Fehlens einer näheren Umschreibung der Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, ein "erheblicher Spielraum für die individuell-vertragliche Festsetzung des versicherten Verdienstes" bestehe, sodass der vorliegend der Berechnung des Rentenanspruchs zu Grunde gelegte versicherte Verdienst - abgesehen von der unzulässigen Abrundung - nicht zu beanstanden sei.
 
b) Die Vorschrift über die Pränumerando-Festsetzung des versicherten Verdienstes und jene über die Nichtberücksichtigung nur gelegentlich anfallender Lohnbestandteile können jede für sich Geltung haben, aber auch, wie vorliegend, kombiniert werden. Kombiniert bedeuten sie, dass der versicherte Verdienst entsprechend dem am 1. Januar bzw.
 
bei Aufnahme in die Versicherung massgebenden AHV-pflichtigen Einkommen während des ganzen laufenden Jahres gleich bleibt. Lohnveränderungen oder auch Entschädigungen für Überstunden sowie für Nacht- und Sonntagsarbeit im laufenden Jahr werden somit nicht berücksichtigt. Änderungen des versicherten Verdienstes im Laufe des Jahres erfolgen nach Art. 17 des Reglementes ausnahmsweise auf Wunsch des Versicherten, falls die Erhöhung oder Reduktion mindestens 20 % des versicherten Verdienstes ausmacht. In Verbindung mit der Pränumerando-Methode wirkt sich die Bestimmung, wonach nur gelegentlich anfallende Lohnbestandteile nicht berücksichtigt werden, für das laufende Jahr demnach grundsätzlich nicht aus. Anders verhält es sich für das folgende Jahr. Der versicherte Verdienst, der für das Folgejahr zu dessen Beginn festgesetzt wird, fällt höher oder tiefer aus, je nachdem, ob die gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile in die Berechnung einbezogen werden.
 
c) Das AHV-pflichtige Einkommen, welches Art. 16 Abs. 1 erster Satz des Reglementes als massgebend für die Höhe des versicherten Verdienstes bezeichnet, umfasst auch Entschädigungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 AHVV; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,
 
2. Aufl. , Bern 1996, S. 149 Rz 4.110). Für die Bestimmung des koordinierten Lohnes räumt Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 der Vorsorgeeinrichtung die Befugnis ein, in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abzuweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen.
 
Eine entsprechende Ausnahmebestimmung im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung darf sich allerdings nicht darauf beschränken, diese abstrakt gehaltene Norm zu wiederholen. Um den Grundsatz, wonach Zulagen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit zum AHV-pflichtigen Einkommen gehören (und Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes bilden), einzuschränken, bedarf es vielmehr einer konkret formulierten Reglementsbestimmung, in welcher die nicht in die Berechnung einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt werden. Art. 16 Abs. 1 des Reglementes erfüllt diese Anforderung nicht, weshalb es vorliegend beim Grundsatz bleiben muss, dass die der Beschwerdeführerin während Jahren regelmässig ausgerichteten Entschädigungen für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, in welchem Ausmass eine Vorsorgeeinrichtung Lohnbestandteile in ihrem Reglement von der Berechnung des versicherten Verdienstes ausnehmen könnte, ohne damit das Schutzziel der beruflichen Vorsorge in Frage zu stellen.
 
d) Schliesslich wäre es auch rechtsungleich, die Überstundenentschädigungen fest angestellter Mitarbeiter bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen, während gemäss Art. 16 Abs. 1 dritter Satz des Reglementes bei Honorarmitarbeitern Entschädigungen für die ganze Zeit, die sie in ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin investieren, also auch für Stunden, die über das Mass hinausgehen, welches sie gewöhnlich für die honorierte Beschäftigung einsetzen, in die Berechnung einbezogen werden.
 
3.- Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin - wie alle anderen Mitarbeiter - jedes Jahr über den versicherten Verdienst und die Höhe allfälliger Renten informiert worden ist und nicht reklamiert hat, kann die Personalvorsorgestiftung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine unrichtige Anwendung reglementarischer Bestimmungen wird nicht dadurch rechtens, dass die versicherte Person auf eine regelmässig abgegebene Information hin nicht reagiert. Schliesslich kann die Versicherungsbescheinigung, welcher reiner Informationscharakter zukommt, nicht als Offerte zur Abweichung vom Reglement qualifiziert werden. Abgesehen davon würde auch keine Möglichkeit bestehen, das Stillschweigen der Beschwerdeführerin auf die Versicherungsbescheinigung als Annahme zu verstehen, weil in der Bescheinigung ausdrücklich festgehalten wird, für den Anspruch auf Leistungen sei das Reglement massgebend.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
 
Zürich vom 31. Mai 2000 aufgehoben, soweit er die
 
Rentenberechnung betrifft, und es wird festgestellt,
 
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen
 
der Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen
 
Radio- und Fernsehgesellschaft auf der Grundlage
 
des versicherten Verdienstes unter Einschluss nicht
 
nur des dreizehnfachen Monatsgrundlohnes und der
 
zwölffachen Ortszulage, sondern auch der Entschädigungen
 
für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit
 
hat.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die Personalvorsorgestiftung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
eine Parteientschädigung von
 
Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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