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Informationen zum Dokument  BGer C 270/2000  Materielle Begründung
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BGer C 270/2000 vom 26.04.2002
 
[AZA 7]
 
C 270/00 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Urteil vom 26. April 2002
 
in Sachen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, 1959, Beschwerdegegner,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
A.- Der 1959 geborene S.________ arbeitete seit mehreren Jahren als Musiklehrer an den Musikschulen der Gemeinden A.________, B.________, C.________ und der Pfarrei D.________. Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 teilte die Musikschule der Gemeinde C.________ S.________ mit, sie werde den Lehrauftrag für das Schuljahr 1999/2000 nicht erneuern. Das am 1. September 1993 eingegangene Arbeitsverhältnis mit der Musikschule der Gemeinde C.________ endete mit Ablauf des Schuljahres 1998/1999 am 31. August 1999. S.________ stellte in der Folge Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 1999. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1999 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 30. September 1999 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalles.
 
B.- In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Verfügung vom 29. Oktober 1999 mit Einzelrichterentscheid vom 26. Juni 2000 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Anspruchsberechtigung für den Monat September 1999 neu verfüge.
 
C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des Einzelrichterentscheides vom 26. Juni 2000.
 
S.________ lässt sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 29. Oktober 1999 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Anspruchsberechtigung für den Monat September 1999 neu verfüge. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist (zur Anfechtbarkeit der Motive eines Rückweisungsentscheides: BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis), hat die Vorinstanz festgestellt, die Normalarbeitszeit eines Musiklehrers lasse sich nicht auf 29 Wochenstunden festlegen, weshalb die vom Versicherten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Musikschule der Gemeinde C.________ gesamthaft absolvierten 31,65 Wochenstunden keine Überzeit beinhalteten. Der versicherte Verdienst ergebe sich aus dem Gesamteinkommen der Tätigkeiten an den vier Musikschulen von monatlich Fr. 6244. 10.
 
Dies sei bei der neuen Prüfung der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen.
 
Die Arbeitslosenkasse bringt dagegen vor, das Einkommen für die 29 Wochenstunden übersteigende Arbeitszeit habe der Beschwerdegegner in Überzeit verdient, weshalb es bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen sei. Weil das im Monat September 1999 erzielte Einkommen über der maximal möglichen Arbeitslosenentschädigung liege, seien für diese Zeit keine Arbeitslosentaggelder zu leisten.
 
2.- Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG). Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht auch die Bestimmungen und Grundsätze zur Bemessung des versicherten Verdienstes (Art. 23 AVIG; BGE 125 V 482 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
Darauf wird verwiesen.
 
Ergänzend ist anzuführen, dass als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit unter anderem dann vorliegt, wenn die versicherte Person eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
 
3.- a) Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (BGE 125 V 478 Erw. 5a mit Hinweisen). Vorliegend betrug das Wochenpensum des Beschwerdegegners im Schuljahr 1998/99 31,65 Stunden. Dabei erzielte er ein monatliches Einkommen von Fr. 6244. 10.
 
Gemäss den Arbeitgeberbescheinigungen der Musikschulen der Gemeinden C.________, B.________ und der Pfarrei D.________ vom 3. und 17. September 1999 und der Bescheinigung über Zwischenverdienst der Musikschule A.________ vom 8. Oktober 1999 beträgt die "Normalarbeitszeit im Betrieb" 29 Stunden pro Woche. Dem Schreiben der Musikschule C.________ vom 13. Januar 1999 ist zu entnehmen, dass der Lohn des Beschwerdegegners auf der Basis eines Vollzeitpensums von 29 Wochenstunden berechnet wurde. Sowohl die Normalarbeitszeit als auch die tatsächliche Einsatzzeit des Versicherten wurden von den Arbeitgeberinnen in den zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgefüllten Formularen stets in Stunden, nicht in Lektionen à 45 Minuten angegeben. Mit Blick darauf, dass alle vier Musikschulen einheitlich davon ausgehen, 29 absolvierte Wochenstunden seien einem Vollpensum gleichzusetzen, ist der Arbeitslosenkasse beizupflichten, dass die Normalarbeitszeit als Musiklehrer 29 Wochenstunden beträgt.
 
b) Das bis Ende August 1999 vom Beschwerdegegner geleistete Wochenpensum von 31,65 Stunden übersteigt demzufolge die Normalarbeitszeit um 2,65 Stunden. Der für diese Zeit bezogene Lohn ist als Überzeitentschädigung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes folglich nicht zu berücksichtigen. Da die verschiedenen Arbeitgeberinnen den Beschwerdegegner auf Grund unterschiedlicher Stundenansätze entlöhnten und keine der vier Teilzeitarbeiten im Verhältnis zur anderen als Haupt- oder Nebenbeschäftigung qualifiziert werden kann, ist der Abzug der Überzeitentschädigung vom Gesamtlohn in der Höhe von Fr. 6244. 10 auf der Basis des durchschnittlichen Stundenlohnes aus den vier Arbeitsverhältnissen vorzunehmen, woraus ein versicherter Verdienst von Fr. 5721. 30 ([6244. 10 : 31,65] x 29) resultiert.
 
c) Im September 1999, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Musikschule C.________, hat der Beschwerdegegner bei einem Wochenpensum von 24,49 Stunden Fr. 4757. 15 verdient. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Lohn über der maximal möglichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4577. 05 (80 % von Fr. 5721. 30) liegt. Der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosentaggelder für den Monat September 1999 wurde daher von der Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 29. Oktober 1999 zu Recht verneint.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Luzern vom 26. Juni 2000 aufgehoben.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 26. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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