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Informationen zum Dokument  BGer I 624/2000  Materielle Begründung
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BGer I 624/2000 vom 18.04.2002
 
[AZA 0]
 
I 624/00 Ge
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
 
Urteil vom 18. April 2002
 
in Sachen
 
J.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Mit Verfügung vom 6. Januar 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1949 geborenen J.________ rückwirkend ab 1. Januar 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. September 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.- Mit Schreiben vom 11. Januar 2002 lässt der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2002 zu den Akten reichen. Danach wurde im Wege der Revision nach Art. 41 IVG rückwirkend ab 1. September 2001 eine ganze Rente zugesprochen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, worunter die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zutreffend dargelegt.
 
Darauf wird verwiesen.
 
2.- Nach Lage der medizinischen Akten - insbesondere den beiden Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 21. August 1997 (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) sowie vom 4. April 1998 (Psychiatrische Poliklinik), welche alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen und denen somit voller Beweiswert zukommt - ist mit der Vorinstanz und der Verwaltung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich rückenschonender Tätigkeiten (ohne repetitives Heben von Lasten über fünf Kilogramm und längeres Verharren in gebückter Körperposition) zu 50 % arbeitsfähig ist.
 
Entgegen dem Beschwerdeführer ist, wie bereits vorinstanzlich einlässlich erwogen, insbesondere auch die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gemäss psychiatrischem Gutachten (vom 4. April 1998) als plausibel und überzeugend zu würdigen. Der begutachtende Psychiater bejahte - ausgehend von den Diagnosen einer mittelschweren Depression mit somatischem Syndrom sowie einer somatoformen Schmerzstörung - wohl eine psychisch bedingt verminderte Arbeitsfähigkeit.
 
Er legte indes schlüssig und einleuchtend dar, diese habe mit Blick auf die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse als durch die im rheumatologischen Gutachten (vom 21. August 1997) umschriebene, um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit als mitumfasst zu gelten. Der Umstand, dass nach Auffassung des Psychiaters bei leidensadäquater körperlicher und konfrontativer Therapie in diagnostischer Hinsicht sowie bezüglich Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls Veränderungen resultieren könnten, ist im vorliegenden Verfahren - massgebend sind die Verhältnisse bei Erlass der Verwaltungsverfügung vom 6. Januar 1999 bzw. im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 1997 (vgl. zur zeitlichen Massgeblichkeit generell: BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) - nicht erheblich.
 
3.- a) Mit der Vorinstanz ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) vorliegend auf die Tabellenlöhne abzustellen (BGE 126 V 75 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die einzelnen Berechnungsfaktoren zutreffend dargelegt. Bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 %, triftige Gründe für eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (BGE 123 V 152 Erw. 2) abweichende Ermessensausübung liegen keine vor, resultiert ein massgebendes Einkommen von Fr. 20'322.- jährlich.
 
b) Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung für das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf den mutmasslichen Lohn als Chauffeur abstellten (Fr. 57'850.- jährlich), zumal ein höherer Lohn in der bis Anfang 1988 ausgeübten Tätigkeit als Strassenbauer nicht ausgewiesen ist. Es kann offen bleiben, ob diese angestammte, körperlich stark belastende Tätigkeit ohne explizite gesundheitliche Beeinträchtigungen im Jahre 1997 (Anspruchsbeginn) noch ausgeübt worden wäre.
 
c) Schliesslich lässt der durch die Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 64,87 % keinen Raum für die Zusprechung einer ganzen Rente. Der Invaliditätsgrad ist ein mathematisch exakter Prozentwert, der grundsätzlich nicht noch auf- oder abgerundet werden darf. Das Wesen der Invaliditätsbemessung - fehlende Prozentgenauigkeit auf Grund der von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Wertungsgesichtspunkte bei rechnerisch genauem Ergebnis - führt mit Blick auf die gesetzlich klar und unmissverständlich umschriebenen Eckwerte nicht dazu, dass trotz Unterschreiten der wesentlichen Werte (40 %, 50 %, 66 2/3 %; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) eine Invalidenrente für einen höheren, im zu beurteilenden Fall nicht erreichten Invaliditätsgrad zugesprochen wird (BGE 127 V 129 ff. Erw. 4; AHI 2000 S. 302 Erw. 3c).
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 18. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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