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Informationen zum Dokument  BGer I 305/2000  Materielle Begründung
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BGer I 305/2000 vom 08.04.2002
 
[AZA 7]
 
I 305/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Bucher
 
Urteil vom 8. April 2002
 
in Sachen
 
G.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.
 
iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
A.- Der 1961 geborene G.________ arbeitete als Hilfsmaler bei der Z.________ AG, als er sich Mitte November 1995 bei einem Sturz auf einer Baustelle eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog. Am 14. Mai 1996 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. In einem von der IV-Stelle des Kantons Graubünden eingeholten Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 24. November 1997 mit psychiatrischem Konsilium des Dr.
 
med. V.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Oktober 1997, neurologischem Konsilium des Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie an der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ , vom 7. Oktober 1997 und rheumatologischem Konsilium der Frau Dr. med.
 
W.________, Physikalische Medizin FMH, vom 8. Oktober 1997 wurden unter anderem ein chronisches Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung bei/mit rechtskonvexer Torsionsskoliose, kleiner rechtsparamedianer Diskushernie L5/S1 sowie muskulärer Dysbalance und eine leichtgradige psychogene Anpassungsstörung mit somatoformer Schmerzstörung diagnostiziert. Für die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaler (ohne Kontakt mit Chromverbindungen in Farbe und Terpentinöl) wurde aufgrund der rheumatologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt, wohingegen dem Versicherten für eine körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperposition, bei der keine Lasten über 30 kg gehoben werden müssen, eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und neurologischer Sicht wurde verneint. Nach einer im Oktober 1998 durchgeführten zehntägigen Abklärung in der BEFAS rapportierte der erneut konsultierte Dr. med. V.________ in einem Gutachten vom 16. Dezember 1998 eine deutliche Verschlechterung des Zustandes. Er diagnostizierte nunmehr eine ausgeprägte psychogene Anpassungsstörung mit ebensolcher somatoformer Schmerzstörung, begleitet von einer gemischten ängstlich-depressiven Störung auf dem Boden einer zwanghaften und ängstlichen Persönlichkeit, und schätzte die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle denkbaren Tätigkeiten auf 50 %. Mit Ergänzung vom 4. Januar 1999 datierte er die festgestellte 50 %ige Arbeitsunfähigkeit auf ca. Februar/ März 1998 zurück.
 
Mit Verfügung vom 24. September 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine ordentliche einfache halbe Invalidenrente (nebst fünf Kinderrenten) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 52 % zu.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, worin der Versicherte die Ausrichtung einer Viertelsrente ab April 1998 und einer ganzen Rente ab Juli 1998 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Januar 2000 ab.
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab April 1998 eine Viertelsrente bzw. eine halbe Rente im Härtefall und ab Juli 1998 eine ganze Rente zu gewähren.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen (MEDAS-Gutachten vom 24. November 1997 mit Konsilien/
 
9. Januar 1998; Ergänzungsgutachten des Dr. med. V.________ vom 16. Dezember 1998/4. Januar 1999/6. Mai 1999) nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei von Mitte Mai 1996 bis Februar 1998 in seinem angestammten Beruf als Hilfsmaler 50 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Arbeit in wechselnder Körperposition, bei der keine Lasten über 30 kg gehoben werden müssen, aber 100 % arbeitsfähig gewesen und sei ab Februar 1998 in allen denkbaren Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig.
 
Auf die bereits vor Mitte Mai 1996 bestehende Arbeitsunfähigkeit braucht hier nicht eingegangen zu werden, da diese keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hat.
 
Streitig und zu prüfen sind sowohl der Umfang der Invalidität, mithin die erwerblichen Auswirkungen der feststehenden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2 hienach), als auch der Beginn des Rentenanspruchs (Erw. 3 hienach).
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen wird.
 
b) aa) Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist von den Gegebenheiten während des letzten Arbeitsverhältnisses auszugehen (vgl.
 
BGE 126 V 76 Erw. 3a; AHI 2000 S. 302 Erw. 3a).
 
bb) Aus den schriftlichen Angaben der Arbeitgeberin ist ersichtlich, dass der Versicherte 1995 einen Stundenlohn von Fr. 25.- erzielte, wobei unklar ist, ob die Ferien-/Feiertagsentschädigung von 11,5 % (Fr. 2.85) und der Anteil am 13. Monatslohn in Höhe von 8,3 % (Fr. 2.05) in diesem Stundenansatz enthalten sind - so die Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz - oder - was der Beschwerdeführer geltend macht - zu diesem hinzuzuzählen sind.
 
cc) Die IV-Stelle legte der Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf eine (offenbar mündliche) Auskunft der Arbeitgeberin eine Arbeitszeit von 2088 Stunden pro Jahr zugrunde, was das kantonale Gericht bestätigt hat.
 
Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen erscheint diese Jahresarbeitszeit nämlich grosszügig, weil sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,5 Stunden, von welcher auch der Beschwerdeführer ausgeht, 48 vollen 5-Tage-Arbeitswochen pro Jahr entspricht [2088 Stunden :
 
43,5 Stunden = 48], mithin nur 4 Wochen Ferien (vgl.
 
Art. 329a OR), aber keine Feiertage berücksichtigt. Zum andern ist der Umstand, dass der Versicherte selbst die Tagesarbeitszeit von 8,7 Stunden [43, 5 Stunden :5=8, 7 Stunden] mit den Faktoren 21,7 und 12 auf ein Jahr umrechnet - was 2265, 5 Stunden ergibt -, darauf zurückzuführen, dass er die nach seinen Angaben zum Stundenansatz von Fr. 25.- (zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn von 8,3 %) hinzuzuzählende Ferien- und Feiertagsentschädigung nicht zum Stundenlohn von Fr. 25.- hinzurechnet, sondern stattdessen den Stundenlohn von Fr. 25.- (zuzüglich des Anteils am 13. Monatslohn von 8,3 %) ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung auch für die Ferientage in Anschlag bringt; denn die Zahl 21,7 (genauer: 21,75) stellt bei einer 5-Tage-Woche die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage dar, die auf einen Monat entfallen (vgl. AHI 2000 S. 302 Erw. 3a), wenn man von 261 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, indem man nur die Wochenenden, nicht aber die Ferien und Feiertage, als arbeitsfreie Zeit betrachtet [365 Tage ./.
 
52 Sonntage ./. 52 Samstage = 261 Tage; 261 : 12 = 21,75].
 
Somit geht im Ergebnis auch der Versicherte in Übereinstimmung mit Verwaltung und Vorinstanz von 48 vollen 5-Tage-Arbeitswochen pro Jahr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,5 Stunden und damit von einer Jahresarbeitszeit von 2088 Stunden aus.
 
dd) Betrachtet man mit Verwaltung und Vorinstanz die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie den Anteil am 13. Monatslohn als im Stundenlohn von Fr. 25.- inbegriffen, errechnet man ein Jahresbruttoeinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 52'200.- [2088 x Fr. 25.- = Fr. 52'200.-] für das Jahr 1995 und von Fr. 52'878. 05 [Fr. 52'200.- x 101, 2 % x 100, 2 % x 100, 4 % x 99,5 % = Fr. 52'878. 05; Lohnentwicklung 1996, 1997, 1998 und 1999 im Baugewerbe gemäss Die Volkswirtschaft 10/2001 S. 101 Tabelle B 10.2 Zeile F] für das hier massgebende (Verfügungszeitpunkt; vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b) Jahr 1999. Geht man hingegen mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung (11, 5 %; Fr. 2.85) und der Anteil am 13. Monatslohn (8,3 %; Fr. 2.05) zum Grundlohn von Fr. 25.- hinzuzuzählen sind, was einen Stundenlohn von Fr. 29.90 ergibt, ermittelt man ein Valideneinkommen von Fr. 62'431. 20 [2088 x Fr. 29.90 = Fr. 62'431. 20] für das Jahr 1995 und von Fr. 63'242. 15 [Fr. 62'431. 20 x 101, 2 % x 100, 2 % x 100, 4 % x 99,5 % = Fr. 63'242. 15; Lohnentwicklung 1996, 1997, 1998 und 1999 im Baugewerbe gemäss Die Volkswirtschaft a.a.O.] für das Jahr 1999.
 
c) aa) Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wenn die versicherte Person wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
 
Vorliegend ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor" der LSE auszugehen; ob in bestimmten Fällen die nach Grossregionen differenzierende Tabelle A13 herangezogen werden kann, kann offen gelassen werden, weil aus der Tabelle A13 der LSE 1998 (S. 42) (ebenso wie der LSE 1996 [S. 34]) abgeleitet werden kann, dass der Zentralwert (Median) für Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten in der Ostschweiz unter Einschluss des Kantons Graubünden entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht (nennenswert) unter dem gesamtschweizerischen Total liegt. Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle A1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25 % (Bestätigung dieser Höchstgrenze in Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01, Erw. 4) vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5).
 
bb) Für die Zeit vor Eintritt einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle denkbaren Tätigkeiten war der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperposition, bei der keine Lasten über 30 kg gehoben werden müssen, 100 % arbeitsfähig.
 
Gemäss LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und unter Einschluss eines Zwölftels des 13. Monatslohnes (LSE 1998 S. 9) im Jahr 1998 auf Fr. 4268.- (LSE 1998 S. 25 Tabelle A1 Anforderungsniveau 4), was unter Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung (0,3 % im Jahr 1999 gemäss Die Volkswirtschaft 10/2001 S. 101 Tabelle B 10.2 Zeile "Nominal total") und unter Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2001 S. 100 Tabelle B 9.2 Zeile A-O "Total") für das Jahr 1999 ein Monatsgehalt von Fr. 4473. 45 [Fr. 4268.- x 100, 3 % : 40 x 41,8 = Fr. 4473. 45] und ein Jahresgehalt von Fr. 53'681. 40 [Fr. 4473. 45 x 12 = Fr. 53'681. 40] ergibt (vgl. zur Methode BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb und 81 Erw. 7a). Welcher Abzug vom Tabellenlohn für die hier massgebende Zeit vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zulässig und erforderlich ist, kann offen bleiben, weil der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum selbst bei Vornahme des höchstmöglichen Abzuges von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, der mindestens 40 % betragen müsste (Art. 28 Abs. 1 IVG), aufweist. Bei einem Abzug von 25 % ergibt sich nämlich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'261. 05 [Fr. 53'681. 40 x 75 % = Fr. 40'261. 05], sodass aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 52'878. 05 bzw.
 
Fr. 63'242. 15 (vgl. Erw. 2b/dd hievor) auf der andern Seite ein Mindereinkommen von Fr. 12'617.- [Fr. 52'878. 05 ./.
 
Fr. 40'261. 05 = Fr. 12'617.-] bzw. Fr. 22'981. 10 [Fr. 63'242. 15 ./. Fr. 40'261. 05 = Fr. 22'981. 10] und ein Invaliditätsgrad von 23,86 % [Fr. 12'617.- : Fr. 52'878. 05 x 100 = 23,86] bzw. 36,34 % [Fr. 22'981. 10 : Fr. 63'242. 15 x 100 = 36,34] resultieren. Da es bezüglich des hier in Frage stehenden Zeitraums ohnehin an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad fehlt, kann hier auch offen gelassen werden, ob von einem Stundenlohn von Fr. 25.- und damit einem Valideneinkommen von Fr. 52'878. 05 oder von einem Stundenlohn von Fr. 29.90 und einem Valideneinkommen von Fr. 63'242. 15 (vgl. Erw. 2b/dd hievor) auszugehen ist.
 
cc) Seit Februar/März 1998 ist der Beschwerdeführer für alle denkbaren Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Für die Zeit nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens zunächst das in Erw. 2c/bb hievor vor Vornahme eines Abzuges errechnete Jahresgehalt von Fr. 53'681. 40 zu halbieren, was ein jährliches Einkommen von Fr. 26'840. 70 ergibt. Sodann ist die Höhe eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn zu bestimmen. Für die körperliche Behinderung rechtfertigt sich nur ein kleiner Abzug, weil der Versicherte aus somatischer Sicht jede körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperposition, bei der er immerhin Lasten bis zu 30 kg heben darf, verrichten kann. Bezüglich des psychischen Leidens sind keine Umstände ersichtlich, die eine über die psychiatrisch geschätzte Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Reduktion des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens erfordern würden. Demgegenüber ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass teilzeitbeschäftigte Männer tendenziell überproportional weniger verdienen als vollzeitbeschäftigte (vgl. LSE 1998 S. 19). Ein Abzug wegen der Ausländereigenschaft kann beim über gute Deutschkenntnisse verfügenden (BEFAS-Bericht vom 28. Oktober 1998) Beschwerdeführer jedenfalls bei Zugrundelegung eines Stundenlohnes von Fr. 29.90 und eines Valideneinkommens von Fr. 63'242. 15 (vgl. Erw. 2b/dd hievor) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht veranschlagt werden, weil dieser invaliditätsfremde Aspekt beim Invalideneinkommen nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn das Valideneinkommen aus diesem Grunde als ungewöhnlich tief bezeichnet werden müsste (vgl. BGE 126 V 82 Erw. 7b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (der vom Beschwerdeführer unter Annahme eines Stundenlohnes von Fr. 29.90 im Jahre 1995 als Hilfsmaler erzielte Bruttolohn von Fr. 62'431. 20 [Erw. 2b/dd hievor] entspricht in etwa den auf ein Jahr und auf 43,5 Wochenarbeitsstunden [Erw. 2b/cc hievor] umgerechneten Tabellenlöhnen für Männer im Baugewerbe bei Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt] und übersteigt den in gleicher Weise angepassten Tabellenlohn bei Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] gemäss LSE 1994 und 1996 [Anforderungsniveau 3 gemäss Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994: Fr. 4761.- x12 : 40 x 43,5 = Fr. 62'131. 05; Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994:
 
Fr. 4133.- x12 : 40 x 43,5 = Fr. 53'935. 65; Anforderungsniveau 3 gemäss Tabelle A1 der LSE 1996: Fr. 4962.- x12 :
 
40 x 43,5 = Fr. 64'754. 10; Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle A1 der LSE 1996: Fr. 4442.- x12 : 40 x 43,5 = Fr. 57'968. 10]). Unter den gegebenen Umständen liegt der zulässige Abzug vom Tabellenlohn jedenfalls deutlich unter 20 %. Selbst bei einem hier nicht gerechtfertigten Abzug von 20 % ergäbe sich - immer noch vom höheren Stundenlohn von Fr. 29.90 ausgehend - kein einen Anspruch auf eine ganze Rente begründender (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) Invaliditätsgrad von 66 2/3 % (Valideneinkommen: Fr. 63'242. 15; Invalideneinkommen: Fr. 26'840. 70 x 80 % = Fr. 21'472. 55; Minderverdienst: Fr. 41'769. 60; Invaliditätsgrad: 66,05 % [Fr. 41'769. 60 : Fr. 63'242. 15 x 100 = 66,05]). Wenn man schliesslich der Berechnung den tieferen Stundenlohn von Fr. 25.- und das diesem entsprechende Valideneinkommen von Fr. 52'878. 05 (vgl. Erw. 2b/dd hievor) zugrunde legt, resultiert selbst bei einem auch hier nicht gerechtfertigten Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % ein Invaliditätsgrad von unter 66 2/3 % (Valideneinkommen: Fr. 52'878. 05; Invalideneinkommen:
 
Fr. 26'840. 70 x 75 % = Fr. 20'130. 55; Minderverdienst: Fr. 32'747. 50; Invaliditätsgrad: 61,95 % [Fr. 32'747. 50 : Fr. 52'878. 05 x 100 = 61,95]). Nach der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Februar/März 1998 steht dem Beschwerdeführer somit unabhängig davon, ob man von einem Stundenlohn von Fr. 25.- und damit einem Valideneinkommen von Fr. 52'878. 05 oder von einem Stundenlohn von Fr. 29.90 und einem Valideneinkommen von Fr. 63'242. 15 ausgeht - weshalb auch hier offen gelassen werden kann, welches Valideneinkommen das zutreffende ist -, eine einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % bedingende (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) halbe Rente zu, sofern und sobald ein Rentenanspruch auch im Lichte des den Rentenbeginn regelnden Art. 29 IVG entstanden ist. Bezüglich der Rentenhöhe sind die Verwaltungsverfügung und der Entscheid des kantonalen Gerichts demnach zu bestätigen.
 
3.- Zu prüfen bleibt, ob Verwaltung und Vorinstanz den Rentenbeginn richtig festgesetzt haben.
 
a) Ein Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht, soweit vorliegend von Interesse, frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
 
Abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprechung einer Viertelsrente für einen ersten und einer halben Rente für einen zweiten Zeitraum (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd) setzt der Beginn eines Anspruchs auf eine halbe Rente in einem bestimmten Zeitpunkt voraus, dass die versicherte Person sowohl zu diesem Zeitpunkt zu mindestens 50 % erwerbsunfähig ist als auch unmittelbar vor diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen ist (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
 
Während für die Bestimmung des für den Rentenumfang massgebenden Invaliditätsgrades (Art. 28 IVG) auf die Erwerbsunfähigkeit auf dem gesamten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des den Rentenbeginn regelnden Art. 29 IVG auf den bisherigen Beruf (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht (Art. 29 Abs. 2 IVG).
 
b) Seit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht, die Dr. med. V.________ auf ca.
 
Februar/März 1998 veranschlagt und die daher in Übereinstimmung mit Verwaltung und Vorinstanz auf Februar 1998 festgesetzt werden kann, besteht eine Erwerbsunfähigkeit von über 50 % (Erw. 2c/cc hievor), sodass eine der beiden Voraussetzungen des Beginns eines Anspruchs auf eine halbe Rente im Februar 1998 erfüllt war.
 
c) Nach Ansicht der IV-Stelle begann die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Februar 1998 zu laufen, weil vor diesem Zeitpunkt kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestanden habe, der den Versicherten daran gehindert hätte, in rentenausschliessendem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit übersieht sie, dass für die Frage der Erfüllung der Wartezeit nicht die Erwerbsunfähigkeit, sondern die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf massgebend ist (Erw. 3a hievor). Daran ändert das in der Vernehmlassung angerufene Urteil ZAK 1979 S. 276 f.
 
Erw. 2b (= BGE 104 V 143 f. Erw. 2b) nichts. Darin hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht erklärt (BGE 104 V 144 Erw. 2b): "Es stellt sich ... die Frage, wann die Wartezeit als eröffnet gelten muss, wenn ein Versicherter zwar in seinem zuletzt ausgeübten Beruf noch nicht erheblich behindert, wohl aber in dem Sinne bereits teilinvalid ist, dass er seinen früheren, einkommensmässig höherwertigen Beruf überhaupt nicht mehr ausüben kann. Sowenig für die Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit und damit für die Eröffnung der Wartezeit lediglich auf die Arbeitsunfähigkeit in dem Beruf abgestellt werden darf, den der Versicherte zuletzt im Zustande der Teilinvalidität ausgeübt hat, sowenig darf die Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen, ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Beruf allein massgebend sein. Im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten muss jedenfalls dann, wenn ... der Grad der Arbeitsunfähigkeit praktisch der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse entspricht, zur Bestimmung der massgebenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit das Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschädigung in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf erzielen könnte, in Beziehung gesetzt werden zu jenem Einkommen, das er nach Eintritt der zusätzlichen Behinderung im zuletzt ausgeübten Beruf noch erreicht. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen ergibt sich die für die Wartezeit massgebende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit, die nun die zeitliche Festlegung der ... Wartezeit erlaubt. " Diese Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beziehen sich auf den beim Beschwerdeführer nicht gegebenen Spezialfall eines Versicherten, der zunächst wegen eines Gesundheitsschadens den Beruf tatsächlich gewechselt hat und später im neuen Beruf zusätzlich behindert wurde. Sie besagen indessen nicht, dass einem Versicherten, der zwischen dem Eintritt eines ersten und jenem eines zweiten Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, bei der Bestimmung des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit entgegengehalten werden kann, er hätte vor Eintritt des zweiten Gesundheitsschadens mit einer der ersten gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten neuen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Anders zu entscheiden hiesse, für die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG unzulässigerweise statt auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auf die Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des ganzen in Frage kommenden Arbeitsmarktes, die erst Grundlage der Invaliditätsbemessung bildet, abzustellen.
 
Richtigerweise ist somit im Zusammenhang mit der Wartezeit einzig massgebend, inwieweit der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Hilfsmaler arbeitsunfähig war. Da der Beschwerdeführer als Hilfsmaler während des ganzen Zeitraums von Februar 1997 bis Januar 1998, mithin während eines Jahres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, war die Wartezeit - und damit die zweite Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Rente - im Februar 1998, ab welchem der erforderliche Invaliditätsgrad vorlag, ebenfalls erfüllt.
 
d) Nach dem Gesagten ist der Rentenbeginn entgegen der angefochtenen Verwaltungsverfügung sowie dem diese bestätigenden vorinstanzlichen Entscheid und über das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, der die Zusprechung einer Rente ab April 1998 beantragt, hinaus (vgl. Art. 132 lit. c OG) auf den 1. Februar 1998 festzusetzen.
 
4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Graubünden vom 11. Januar 2000
 
und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden
 
vom 24. September 1999 dahin abgeändert, dass der
 
Rentenbeginn auf den 1. Februar 1998 festgesetzt wird.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
 
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse
 
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 8. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin:
 
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