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Informationen zum Dokument  BGer C 346/2000  Materielle Begründung
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BGer C 346/2000 vom 05.04.2002
 
[AZA 7]
 
C 346/00 Gb
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
 
Gerichtsschreiber Renggli
 
Urteil vom 5. April 2002
 
in Sachen
 
H.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- H.________, geboren 1932, wurde auf den 1. Juni 1993 von der Firma X.________ AG für welche er laut Handelsregisterauszug als Direktor einzelzeichnungsberechtigt war, als Arbeitnehmer eingestellt. Am 3. August 1993 schloss er mit der Firma X.________ AG eine Vereinbarung, wonach ihm diese in Anbetracht der begrenzten finanziellen Möglichkeiten den im Arbeitsvertrag festgehaltenen Lohn auf einmal, bis spätestens 31. Dezember 1993 bezahle. Diese Verpflichtung wurde durch eine Vereinbarung zwischen H.________ und der Firma X.________ AG am 11. Februar 1994 dahingehend abgeändert, dass der Lohn zu bezahlen sei, wenn die Firma über die nötigen Mittel dazu verfüge. Bei den Akten liegt eine von H.________ ausgestellte Quittung, mit der er die Auszahlung von Fr. 14'300.- am 24. November 1995 bestätigt.
 
Ab dem 1. Dezember 1993 erfüllte H.________ beim Arbeitsamt Y.________ die Kontrollpflicht und bezog von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Sektion Amt und Limmattal, Dietikon (nachfolgend: Kasse), Arbeitslosenentschädigung. Da die Kasse Zweifel an ihrer Leistungspflicht hatte, überwies sie die Sache dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA; heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA). Mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 verneinte das KIGA unter Hinweis auf die nicht erfüllte Mindestbeitragszeit die Anspruchsberechtigung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. April 1998 ab. Dabei beantwortete es die Frage nach einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht, sondern führte zur Begründung der Ablehnung der Leistungsanspruches aus, das Vorgehen des Versicherten laufe auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Rechtsvorschriften über die Anspruchsberechtigung hinaus.
 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 1998 in dem Sinne gut, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an das AWA zurückgewiesen wurde.
 
Das kantonale Amt führte eine Befragung des Versicherten durch und verlangte weitere Unterlagen ein. Darauf gestützt verneinte es mit Verfügung vom 25. Mai 1999 einen Anspruch des H.________ mit der Begründung, der Versicherte könne den Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der massgebenden Rahmenfrist nicht erbringen.
 
B.- Hiegegen führte H.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Verwaltungsverfügung mit Entscheid vom 13. September 2000 bestätigte.
 
Zur Begründung führte das kantonale Gericht aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 1. Juni bis
 
30. November 1993 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Selbst wenn man eine solche annehmen wollte, müsste die Beschwerde wegen rechtsmissbräuchlicher Umgehung der gesetzlichen Regelung abgewiesen werden.
 
C.- H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz und die Verwaltungsverfügung vom 25. Mai 1999 seien aufzuheben, und es sei die Kasse zur Ausrichtung der fraglichen Arbeitslosenentschädigungen zu verpflichten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG) und die dafür vorgesehene Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
b) Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt, wenn die versicherte Person gar keinen Lohn bezieht (ARV 2001 Nr. 27 S. 227 Erw. 4 mit Hinweisen).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung.
 
a) Der Beschwerdeführer hat mit den Vereinbarungen vom 3. August 1993 und 11. Februar 1994 auf die Auszahlung seines Lohnes während der Zeit der Anstellung verzichtet und nur eine Lohnforderung begründet. Gemäss der angeführten Rechtsprechung (vgl. Erw. 1b) ist damit die Voraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) wegen Fehlens einer beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens sechs Monaten Dauer während der massgeblichen Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG) nicht erfüllt. Demnach besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.
 
b) Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
 
Dass die Sache nach Rückweisung an die Verwaltung, neuer Verfügung und Beschwerde gegen dieselbe wiederum vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu beurteilen war, entspricht dem normalen Instanzenzug und begründet keine Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers richten sich gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Frage kann, da der Anspruch schon aus einem anderen Grund zu verneinen ist, offen bleiben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Sektion Amt
 
und Limmattal, Dietikon, und dem Staatssekretariat für
 
Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 5. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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