VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer C 125/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer C 125/2001 vom 05.04.2002
 
[AZA 7]
 
C 125/01 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
 
Gerichtsschreiberin Polla
 
Urteil vom 5. April 2002
 
in Sachen
 
R.________, 1965, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1965 geborene R.________ arbeitete bis
 
31. Januar 1999 als kaufmännische Angestellte bei der Firma X.________ AG. Daraufhin meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung ab 1. Februar 1999 an. Mit Verfügung vom 27. April 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) R.________ ab 1. April 1999 für die Dauer von 45 Tagen wegen Nichtbefolgen von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein.
 
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher R.________ die Aufhebung der Verfügung vom 27. April 1999 beantragte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 27. April 1999 aufhob und für das weisungswidrige Verhalten betreffend die Stelle bei der Firma Z.________ AG die Dauer der Einstellung auf 31 Tage reduzierte. Hinsichtlich der zugewiesenen Arbeit bei der Psychiatrischen Klinik Y.________ wies das Gericht die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese nach erfolgter Sachverhaltsabklärung über die Sache neu befinde (Entscheid vom 14. März 2001).
 
C.- R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 27. April 1999, von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventuell sei die Einstellungsdauer herabzusetzen.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die den Arbeitslosen obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG), insbesondere die Verpflichtung zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt.
 
Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt ist, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgen von Weisungen des RAV gegeben sind.
 
a) Bezüglich der Stellenzuweisung bei der Firma Z.________ AG führte das kantonale Gericht aus, die dargelegten Gründe für das Nichtbefolgen der Weisung des RAV vom 26. März 1999 seien nicht entschuldbar, insbesondere habe die Versicherte durch ihr desinteressiertes Verhalten anlässlich der telefonischen Bewerbung in Kauf genommen, dass es zu keiner Anstellung gekommen sei.
 
b) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV die Beschwerdeführerin am 26. März 1999 anwies, sich schriftlich um eine Dauerstelle als kaufmännische Angestellte zu bewerben, worauf sich diese telefonisch beim Unternehmen meldete. In ihrer Stellungnahme zuhanden des AWA vom 20. April 1999 gab die Versicherte an, dass die Arbeitgeberin nur ein längerfristiges Arbeitsverhältnis habe eingehen wollen, was für sie nicht in Frage gekommen wäre.
 
Auch die Vorstellung, wieder in ihrer angestammten Branche tätig sein zu müssen, habe schlechte Erinnerungen geweckt.
 
In Berücksichtigung der eindeutigen Angabe der Firma Z.________ AG, die Versicherte halte sich für überqualifiziert (Schreiben vom 13. April 1999), was telefonisch am 26. April 1999 gegenüber dem AWA bestätigt wurde, ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin selbst die Bedenken hinsichtlich der Überqualifikation vorbrachte und nicht die Arbeitgeberin, wie behauptet wird.
 
Es kann als erstellt gelten, dass die Versicherte durch ihr Desinteresse an einer Festanstellung in der Bau- und Immobilienbranche den Vertragsabschluss vereitelte, oder zumindest in Kauf nahm, dass die Arbeit anderweitig vergeben wurde. Damit erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezüglich der Stelle bei der Firma Z.________ AG zu Recht.
 
c) Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände lässt sich im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) die unter Annahme eines schweren Verschuldens im untersten Bereich von der Vorinstanz auf 31 Tage reduzierte Einstellungsdauer nicht beanstanden.
 
Damit wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versicherte ab 19. April 1999 eine Zwischenverdiensttätigkeit angenommen hatte.
 
3.- a) Bei der zweiten zu beurteilenden Stellenzuweisung vom 31. März 1999, mit welcher das RAV die Beschwerdeführerin anwies, sich schriftlich als Arztsekretärin an der Psychiatrischen Klinik Y.________ für Schreibarbeiten ab Diktafon, allgemeine Korrespondenz und diverse Sekretariatsarbeiten zu bewerben, kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts könne nicht entschieden werden, ob die Stelle aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre oder nicht.
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die am Telefon geäusserte Frage der Arbeitgeberin, ob sie sich eine belastende Arbeit in einer psychiatrischen Klinik vorstellen könne, habe sie nicht vorbehaltlos bejahen können, da ihre psychische Belastbarkeit nicht überdurchschnittlich hoch sei. Dies deckt sich mit der Rückmeldung des Personaldienstes der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 8. April 1999, gemäss welcher die Beschwerdeführerin für diese Tätigkeit ungeeignet sei, da sie sich selbst nicht als Arbeitskraft in einem Spital sehe.
 
c) Mit dem kantonalen Gericht ist festzustellen, dass anhand der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Tätigkeit in dem eher belastenden Umfeld einer psychiatrischen Klinik der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen wäre, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren angab, sie habe sich im Zusammenhang mit der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Firma X.________ AG immer noch in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befunden und selber psychologische Beratung in Anspruch nehmen müssen. Das Schreiben der Versicherten vom 5. Februar 1999 an die zuständige RAV-Personalberatung bietet denn auch Anhaltspunkte für einen zumindest nicht unproblematischen Abgang bei der letzten Arbeitgeberin.
 
Insbesondere liegt ein - wenn auch ohne Angaben von Gründen sehr kurz gehaltenes - Arztzeugnis bei den Akten, gemäss welchem vom 6. August bis 28. September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bestand (Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 21. September 1998). Dieses vermag gewisse Zweifel an einer stabilen Gesundheit zu wecken, erhellt aber nicht, ob und inwieweit dieser Umstand im Zuweisungszeitpunkt noch zu berücksichtigen gewesen wäre.
 
Somit ist unklar, ob der Versicherten das Verhalten anlässlich des Telefongesprächs mit der potenziellen Arbeitgeberin im Sinne eines Verschuldens zur Last gelegt werden kann oder nicht. Die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, ob die Arbeit bei der Klinik Y.________ dem Gesundheitszustand angemessen und somit zumutbar gewesen wäre (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), erweist sich als rechtens.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem
 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 5. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).