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Informationen zum Dokument  BGer U 333/2001  Materielle Begründung
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BGer U 333/2001 vom 04.04.2002
 
[AZA 7]
 
U 333/01 Hm
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder
 
Urteil vom 4. April 2002
 
in Sachen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
E.________, 1975, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, 2540 Grenchen,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Der gelernte Hochbauzeichner E.________, geboren 1975, war, nachdem er mit dem Motorrad am 11. April 1997 verunfallt und schwer verletzt worden war, nicht mehr in der Lage, die im Oktober 1995 begonnene Zusatzausbildung zum Maurer bei der Firma X.________ zu beenden.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen, richtete eine Integritätsentschädigung von 25 % aus und sprach mit Verfügung vom 18. Juli 2000 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 51'933.- zu. Die Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 26. Oktober 2000 ab.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher E.________ die Erhöhung des Invaliditätsgrades und des versicherten Verdienstes beantragte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. August 2001 teilweise gut und sprach eine Invalidenrente von 23 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 55'182.- zu.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der Entscheid der Vorinstanz sei insoweit aufzuheben, als sie den versicherten Verdienst auf 55'182.- festgesetzt hat.
 
E.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf deren Gutheissung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst, welcher dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn entspricht, bemessen. Für den Sonderfall, dass die Versicherten nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten, erliess der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 15 UVG in Art. 24 Abs. 3 UVV folgende Bestimmung: Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.
 
2.- a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner bei der Firma X.________ im Zeitpunkt des Unfalles nicht den üblichen Lohn eines gelernten Maurers bezog. Den Jahreslohn, den sie dem Versicherten vor dem Unfall vom 11. April 1997, unter der Voraussetzung des Abschlusses der Maurerlehre und in Berücksichtigung der Ausbildung als Hochbauzeichner, bezahlt hätte, gab die Firma X.________ mit Fr. 51'933.- an. Diesen Betrag setzte die SUVA als versicherten Verdienst ein. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Auskünfte mehrerer regionaler Baumeister, dass der Beschwerdegegner bei einem Stellenwechsel im Jahr ein um durchschnittlich Fr. 3'250.- höheres Einkommen als bei der Firma X.________ erzielt hätte, weshalb es sich rechtfertige, den versicherten Verdienst entsprechend auf Fr. 55'182.- zu erhöhen.
 
b) Die streitige Frage, ob der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV im Sinne eines Durchschnittslohnes zu ermitteln sei, welchen der Versicherte bei den verschiedenen für ihn in Betracht fallenden Arbeitgebern hätte erzielen können, oder aufgrund des im Lehrbetrieb erzielbaren Gehaltes, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 108 V 268 f. Erw. 2c in Anwendung des am 31. Dezember 1983 aufgehobenen Zweiten und Dritten Titels des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 (KUVG) wie folgt entschieden: Art. 78 Abs. 4 KUVG will lediglich der Härte begegnen, dass bei uneingeschränkter Anwendung der Grundregel von Abs. 1 ein noch nicht voll leistungsfähiger und demzufolge minderbezahlter Versicherter, der einen Unfall erleidet, bei der Rentenberechnung auf seiner noch unvollkommenen Lohngrundlage fixiert wird, obwohl dies im Hinblick auf die einbezahlten Prämien, rein versicherungstechnisch gesehen, richtig wäre. Art. 78 Abs. 4 KUVG soll aber andererseits auch nicht zu einer Besserstellung der Lehrlinge gegenüber den anderen Versicherten führen, sondern nur eine Gleichbehandlung ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist im Falle des Lehrlings auf die Lohnverhältnisse in seinem Betrieb abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt. Der Lehrling ist damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde.
 
Diese Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 4 KUVG, dem inhaltlich und redaktionell weitgehend Art. 24 Abs. 3 UVV entspricht, gilt auch unter der Herrschaft des UVG (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 122 Erw. 5b). Die in der Vernehmlassung erwähnten Urteile betreffen nicht diesen Tatbestand.
 
In casu ist demnach zur Festsetzung des versicherten Verdienstes auf die Angaben der Firma X.________ abzustellen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
 
Solothurn vom 22. August 2001 bezüglich des auf
 
Fr. 55'182.- festgesetzten versicherten Verdienstes
 
aufgehoben.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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