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Informationen zum Dokument  BGer 8G.29/2002  Materielle Begründung
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BGer 8G.29/2002 vom 04.04.2002
 
[AZA 0/2]
 
8G.29/2002/kra
 
ANKLAGEKAMMER
 
*************************
 
4. April 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, Vizepräsident der
 
Anklagekammer, Raselli, Kolly und Gerichtsschreiber Monn.
 
---------
 
In Sachen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Gesuchsgegnerin,
 
betreffend
 
Bestimmung des Gesuchstandes in Sachen A.________,
 
B.________ und Konsorten,
 
hat sich ergeben:
 
A.- a) Am 16. November 2001 wurde im Kanton Bern gegen A.________ und B.________ eine Strafuntersuchung eröffnet. Die beiden waren am Abend dieses Tages mit einem Personenwagen in Biel unterwegs. Dabei kam es zu Diskussionen mit einer Gruppe von Personen schwarzer Hautfarbe, in deren Verlauf der Personenwagen beschädigt wurde. In der Folge soll B.________ mit einem Zusatzlenkradschloss auf C.________ eingeprügelt und ihm das Portemonnaie und das Natel gestohlen haben. C.________ erlitt eine Quetschwunde am Kopf.
 
Gemäss den teilweise bereits zuvor in verschiedenen Kantonen durchgeführten Ermittlungen betraf die Strafuntersuchung weitere verdächtige Personen und schliesslich insgesamt 49 Delikte, die zur Hauptsache in den Kantonen Bern und Solothurn begangen worden sein sollen.
 
Dabei geht es insbesondere um den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls. Die ersten vier Delikte sollen im Kanton Solothurn begangen worden sein, wo am 27. Mai 2001 auch die erste Strafanzeige eingegangen war.
 
b) Da der Gerichtsstand streitig war, führten die Behörden der Kantone Bern und Solothurn entsprechende Verhandlungen.
 
Zu einer Einigung kam es nicht.
 
B.- Der Generalprokurator des Kantons Bern wendet sich mit Eingabe vom 26. März 2002 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Solothurn seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die weitere Strafverfolgung gegen A.________, B.________ und Konsorten durchzuführen.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2002 sinngemäss, das Gesuch des Generalprokurators des Kantons Bern sei abzuweisen.
 
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
 
1.- Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der andern Taten zuständig. Sind die strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (Art. 350 Ziff. 1 StGB).
 
2.- a) Der Gesuchsteller anerkennt, dass in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2001 ein Raub vorliegen könnte. Da dieser Vorfall der gleichen Strafdrohung wie der gewerbsmässige Diebstahl unterliege und die Strafuntersuchung zuerst im Kanton Solothurn angehoben worden sei, seien die Behörden dieses Kantons für alle Vorfälle zuständig.
 
Die Gesuchsgegnerin vertritt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber die Auffassung, in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2001 komme nicht nur ein gewöhnlicher Raub, sondern sowohl eine versuchte Tötung als auch ein besonders gefährlicher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB in Frage. Da sich somit der Ort der schwersten Tat im Kanton Bern befinde, seien dessen Behörden berechtigt und verpflichtet zu erklären, alle Taten zu verfolgen und zu beurteilen.
 
Beide Parteien sind sich im Übrigen einig, dass ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht in Frage kommt.
 
b) Es ist im vorliegenden Verfahren demnach nur zu prüfen, ob Art. 140 Ziff. 3 StGB oder der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung auf die Tat vom 16. November 2001 Anwendung finden können.
 
Wie es sich mit der Qualifikation des Raubes verhält, kann offen bleiben, weil auf Grund der vorliegenden Unterlagen ein Tötungsversuch nicht ausgeschlossen werden kann.
 
Dabei sind die Aussagen von Bedeutung, die A.________ noch am 16. November 2001 vor der Kantonspolizei machte. Er sagte wörtlich aus: "Bevor ich richtig anhalten konnte, hatte "D". ________ (d.h. B.________) einen der Schwarzen mit dem Lenkerschloss niedergeschlagen. Ich konnte nicht mehr verhindern, dass er ihn auf den Kopf schlug ... "D". ________ wollte noch mehr auf den Schwarzen einschlagen, ich hielt ihn davon ab. Der zweite Schlag traf mich am linken Handgelenk ... "D". ________ war sehr wütend" (Befragung von 0810 Uhr, S. 2). Und A.________ ergänzte bei derselben Befragung: "Als ich aus dem Auto ausgestiegen war, lag der Schwarze bereits am Boden.
 
"D". ________ hatte ihn mit einer Hand am Hals gepackt, mit der anderen wollte er mit dem Lenkradschloss zuschlagen" (S. 3). Einige Stunden später sagte A.________ ebenfalls vor der Kantonspolizei aus: "Der Schwarze lag, "D". ________ war mit einem Knie über ihn gebückt. Als ich den Schwarzen sah, dachte ich zunächst, er sei tot ...
 
"D". ________ stand auf und wollte nochmals mit dem Schloss auf den Schwarzen schlagen ... Als "D". ________ nochmals schlug, erwischte er mich am linken Handgelenk, den Schwarzen glaublich am Oberarm ... Ich habe noch nie im Leben jemanden so aufgeregt gesehen wie nunmehr "D". ________" (Befragung von 1250 Uhr, S. 3).
 
Auf Grund dieser Aussagen ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass B.________ in seiner grosser Wut und Aufregung weiter mit dem gefährlichen Zusatzlenkradschloss auf das bereits niedergeschlagene und verletzte Opfer eingeschlagen hätte, wenn er durch A.________ nicht daran gehindert worden wäre. Bei dieser Sachlage fällt ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch in Betracht, was nach der konstanten Praxis der Anklagekammer genügt, um bei der Bestimmung des Gerichtsstandes darauf abzustellen.
 
Der Gesuchsteller verweist in diesem Zusammenhang nur darauf, dass B.________ zwar angedroht habe, er werde sein Opfer töten, dass es jedoch "weltfremd" wäre, aus solchen "Sprüchen" einen Tötungsvorsatz zu konstruieren (Gesuch S. 4 Ziff. 4). Damit verkennt der Gesuchsteller, dass B.________ nicht nur Drohungen ausgestossen hat, sondern mit erheblicher Vehemenz daran ging, seine Drohungen wahr zu machen.
 
Da ein Tötungsversuch nicht ausgeschlossen werden kann und damit die schwerste Tat, die einem Mittäter zur Last gelegt wird, im Kanton Bern begangen worden sein soll, ist das Gesuch abzuweisen.
 
Demnach erkennt die Anklagekammer:
 
1.- Das Gesuch wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________, B.________ und Konsorten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
_________
 
Lausanne, 4. April 2002
 
Im Namen der Anklagekammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Vizepräsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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