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Informationen zum Dokument  BGer P 89/2001  Materielle Begründung
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BGer P 89/2001 vom 28.03.2002
 
[AZA 0]
 
P 89/01 Go
 
II. Kammer
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
 
Gerichtsschreiber Attinger
 
Urteil vom 28. März 2002
 
in Sachen
 
A.________, 1954, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse des Kantons Aargau dem 1954 geborenen A.________ mit Verfügung vom 20. August 2001 ab
 
1. Juni 2001 eine Ergänzungsleistung (zur halben Rente der Invalidenversicherung) in der Höhe von Fr. 988.- pro Monat zusprach,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2001 abwies,
 
dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung höherer, spätestens am ersten Tag des jeweiligen Monats auszuzahlender Ergänzungsleistungen,
 
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine diesbezügliche Vernehmlassung verzichtet,
 
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV - insbesondere die Vorschrift und die Rechtsprechung bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die (ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung) verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 123 V 37 Erw. 1, 121 V 205 Erw. 4a, je mit Hinweisen) - richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
 
dass Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen auf das Jahr 1994 zurückgehenden Vermögensverzicht berücksichtigt haben (diesbezüglich ist auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2002, P 74/01, zu verweisen),
 
dass sich die seinerzeitige Vermögensentäusserung im vorliegend relevanten Zeitraum allerdings nur mehr insoweit auswirkt, als ein fiktiver Ertrag aus dem (um den jährlichen Amortisationsabzug verminderten) Verzichtsvermögen, d.h. Fr. 210.- pro Jahr, in die EL-Berechnung mit einbezogen wird,
 
dass überdies - soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (erstmals) die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (zu zwei Dritteln und unter Berücksichtigung eines Freibetrages) im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV (vgl. auch BGE 117 V 204 f. Erw. 2a und b) beanstandet wird - vollumfänglich auf die letztinstanzliche Vernehmlassung der Ausgleichskasse verwiesen werden kann, welcher nichts beizufügen ist,
 
dass schliesslich hinsichtlich des monatlichen EL-Auszahlungstermins auf den vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist, wo zutreffend festgestellt wird, dass sich gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 IVG/Art. 82 IVV und Art. 44 Abs. 1 AHVG/Art. 72 AHVV eine jeweils bis zur Mitte des Monats erfolgende Auszahlung rechtsprechungsgemäss nicht beanstanden lässt (BGE 127 V 1),
 
dass es nach dem Gesagten mit der verfügten, vom kantonalen Gericht bestätigten (und abgesehen von den hievor angeführten Einwänden letztinstanzlich unbestritten gebliebenen) Ergänzungsleistung sein Bewenden haben muss,
 
dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. März 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Kammervorsitzende der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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