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Informationen zum Dokument  BGer C 326/2000  Materielle Begründung
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BGer C 326/2000 vom 22.03.2002
 
[AZA 7]
 
C 326/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Urteil vom 22. März 2002
 
in Sachen
 
L.________, 1969, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Die 1969 geborene L.________ war seit 24. Mai 1993 als Küchenhilfe im Restaurant X.________ tätig. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (5. April 1999) kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 26. April 1999 per 31. Mai 1999.
 
Am 2. Juni 1999 meldete sie sich auf den 1. Juni 1999 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) verneinte die Anspruchsberechtigung mit Wirkung ab 1. Juni 1999 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (Verfügung vom 13. Oktober 1999).
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. August 2000).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihre Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 1. Juni bis
 
15. Dezember 1999 zu bejahen.
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 31 S. 225 Erw. 3a betreffend Versicherte mit betreuungsbedürftigen Kindern) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- a) Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides verweist das kantonale Gericht insbesondere auf die Aussage der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 1999 gegenüber dem AWA, wonach sie nicht bereit sei, eine Stelle ausserhalb ihres Wohnortes Y.________ anzunehmen. Den von der Versicherten ausgefüllten Formularen über den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Juni bis September 1999 ist indes zu entnehmen, dass sie sich bei der Stellensuche keineswegs auf ihren Wohnort beschränkt hat.
 
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz setzte sich die Beschwerdeführerin somit bei der Auswahl des Arbeitsplatzes in örtlicher Hinsicht keine derart engen Grenzen, dass das Finden einer Stelle schon aus diesem Grund äusserst ungewiss gewesen wäre (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
b) Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 2. Juni 1999 führte die Versicherte aus, sie habe das letzte Arbeitsverhältnis wegen "Familienaufgaben nach der 2. Schwangerschaft" (ihr erstes Kind wurde am 26. Oktober 1995 geboren) aufgelöst. Sie sei bereit und in der Lage, Teilzeit, höchstens 20 Stunden pro Woche, zu arbeiten. Auf Anfrage der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur nannte sie als Grund der Kündigung den Umstand, dass sie beim ehemaligen Arbeitgeber auch mittags hätte arbeiten müssen und abends zu wenig und zu kurzfristig zum Einsatz gekommen wäre. Am 11. Oktober 1999 gab sie gegenüber dem AWA an, sie könne von Montag bis Freitag, jeweils von 18.30 bis 24.00 Uhr, und an den Wochenenden von 10.00 bis 14.00 Uhr einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weil in dieser Zeit ihr Ehemann die Kinder betreuen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin unterschrieb gleichentags eine Bestätigung über die Kinderbetreuung, in welcher festgehalten wurde, dass er bereit und in der Lage sei, die Kinder von Montag bis Freitag jeweils ab 18.00 Uhr und samstags und sonntags von 10.00 bis 14.00 Uhr zu beaufsichtigen. Für die Versicherte kommen in erster Linie Tätigkeiten im Gastgewerbe oder im Reinigungsdienst in Frage, bei welchen abendliche Einsätze häufig sind. Mit Blick auf diesen Arbeitsmarkt bleibt ihr deshalb trotz ihrer familiären Verpflichtungen eine genügend grosse Auswahl an Erwerbsmöglichkeiten, sodass ihr die Vermittlungsfähigkeit auch wegen der zeitlichen Arbeitseinschränkungen nicht abgesprochen werden kann (vgl. SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3a/bb).
 
Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht. Erst bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs wird daher die zeitlich eingeschränkte Disponibilität der Versicherten zu berücksichtigen sein.
 
c) Insgesamt lässt sich dem Verhalten der Beschwerdeführerin keine Absicht zur Nichtwiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit entnehmen. Ihre allenfalls qualitativ nicht in jeder Hinsicht genügenden Arbeitsbemühungen wären - nach dem auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip - mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) zu sanktionieren (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
 
3.- Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und AWA die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 1999 zu Unrecht verneint.
 
Die Verwaltung wird nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) über den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im massgebenden Zeitraum (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) befinden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
 
Kantons Zürich vom 24. August 2000 und die Verfügung
 
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich
 
vom 13. Oktober 1999 aufgehoben, und es wird festgestellt,
 
dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1999
 
vermittlungsfähig war.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Industrie- Arbeitslosenkasse Winterthur und dem Staatssekretariat
 
für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 22. März 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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