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Informationen zum Dokument  BGer 1P.64/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.64/2002 vom 22.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.64/2002 /sta
 
Urteil vom 22. März 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
B.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Art. 9 und 29 BV - Einstellung der Strafuntersuchung
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. November 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 16. Januar 1998 wurde B.________ durch die Stadtpolizei Zürich wegen Befahrens eines Busstreifens mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.-- belegt und, nachdem die Busse nicht fristgerecht bezahlt worden war, am 9. März 1998 verzeigt. Anschliessend unternahm das Polizeirichteramt der Stadt Zürich mehrere erfolglose Versuche, die entsprechende Bussenverfügung vom 13. März 1998 zuzustellen. Am 2. September 1998 wurde B.________ zwecks Zustellung der Bussenverfügung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Diese Massnahme führte schliesslich dazu, dass B.________ am 24. Januar 1999 im Rahmen der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich-Kloten von der Flughafenpolizei erkannt wurde und der Polizei zu Handen des Polizeirichteramts der Stadt Zürich Fr. 60.-- bezahlte.
 
Die in der Folge aufgrund einer Strafanzeige von B.________ gegen Unbekannt angehobene Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Nötigung stellte die Bezirksanwaltschaft Bülach mit Verfügung vom 6. September 2000 ein. Den vom Anzeigenden dagegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Bülach mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte B.________ mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterzuführen. Das Obergericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 17. November 2001 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. Februar 2002 verlangt B.________ sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 17. November 2001 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG ist der Anzeiger oder der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht befugt, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu führen (BGE 125 I 253 E. 1b S. 254; 120 Ia 101 E. 1a S. 102; 120 Ia 220 E. 2a S. 222, mit Hinweisen). Hingegen ist er trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst befugt, die Verletzung solcher Rechte zu rügen,
 
die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und dessen Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bewirkt (BGE 122 I 267 E. 1a S. 269; 120 Ia 220 E. 1a S. 222; 114 Ia 307, mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer ist demnach als Anzeiger einer angeblichen Straftat legitimiert, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu kritisieren. Im Lichte der genannten Rechtsprechung kann er insbesondere rügen, im Strafverfahren nicht als Geschädigter mit Parteirechten zugelassen worden zu sein. Indessen ist zu beachten, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt und das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen).
 
Die vorliegende Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nur teilweise. Auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung kann namentlich insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer sich nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht darlegt, auf welche Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung er sich beruft.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht gehe gestützt auf den Polizeibericht vom 24. Januar 1999 davon aus, er habe die Busse freiwillig bezahlt. Zur Widerlegung dieser Annahme habe er verlangt, dass er sowie die beiden beteiligten Polizisten als Zeugen einvernommen würden. Die Verweigerung der Einvernahmen stelle eine Missachtung des rechtlichen Gehörs dar, da er zum Beweisergebnis nicht habe Stellung nehmen können.
 
Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid (E. 2c) mit ausführlicher Begründung dar, weshalb auf die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen verzichtet werden durfte. Diese Ausführungen halten vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs stand (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 274 E. 5b S. 285; 122 II 464 E. 4a S. 469; 121 I 306 E. 1b, je mit Hinweisen). Auf die entsprechenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen.
 
3.
 
Es ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit erscheint es gerechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 156 Abs. 1 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. März 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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