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Informationen zum Dokument  BGer I 359/2001  Materielle Begründung
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BGer I 359/2001 vom 20.03.2002
 
[AZA 7]
 
I 359/01 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 20. März 2002
 
in Sachen
 
A.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Mit Verfügung vom 6. August 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ (geb. 1956) ab
 
1. September 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Auf Beschwerde von A.________ hin hob die IV-Stelle diese Verfügung pendente lite auf, worauf das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren mit Entscheid vom 25. Oktober 1999 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschrieb. Die IV-Stelle holte ein Gutachten von Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 15. Januar 2000 ein und erliess am 14. Februar 2000 eine neue Verfügung, mit welcher sie A.________ wiederum eine Viertelsrente zusprach.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Mai 2001 ab.
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zum Einholen eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte A.________ neue medizinische Unterlagen ein, zu welchen die IV-Stelle sich äussern konnte.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das Sozialversicherungsgericht die Rechtmässigkeit angefochtener Verfügungen im Allgemeinen auf Grund des Sachverhaltes prüft, welcher sich bis zum Datum der streitigen Verfügung ergeben hat. Später eingetretene Tatsachen, welche diesen Sachverhalt verändern, bilden normalerweise Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1 b).
 
2.- Der Beschwerdeführer erlitt am 5. September 1997 einen antero-lateralen Infarkt. Die Vorinstanz kam gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich das kardiologische Gutachten von Dr. M.________, zum Schluss, dass der Versicherte im bisher ausgeübten, schweren Beruf als Kranführer nicht mehr einsetzbar sei. In leichten Tätigkeiten verbleibe ihm jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, woraus sich gestützt auf einen entsprechenden Erwerbsvergleich Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe. Eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung sei nicht notwendig.
 
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, sein Invaliditätsgrad lasse sich nicht ohne eine solche Begutachtung bestimmen. Er sei durch den Herzinfarkt tief in seiner Persönlichkeit getroffen worden und habe seither Angst vor einem weiteren Infarkt. Wegen der daraus entstandenen Verarbeitungs- und Angststörung sei er in der Ausübung auch von Tätigkeiten gehemmt, welche ihm aus rein kardiologischer Sicht noch zumutbar wären. Wie weit sich diese Angststörung invalidisierend auswirke, sei nicht untersucht worden.
 
3.- Was die psychischen Aspekte betrifft, finden sich in den Akten folgende Angaben:
 
a) Dr. med. N.________, Innere Medizin FMH, äusserte sich im Bericht vom 14. Februar 1998 unter Verweis auf den Kurzaustrittsbericht des Universitätsspials Zürich vom 19. Dezember 1997 dahingehend, dass der Beschwerdeführer "eigentlich arbeiten müsste". Im Kurzbericht vom 15. März 2000 hingegen empfahl er, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, um dem Versicherten vom medizinischen Standpunkt aus gerecht zu werden. Es bestehe eine Phobie gegen jegliche körperliche Belastung.
 
b) Im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung finden sich verschiedene Hinweise, in welchen die Angst des Beschwerdeführers vor körperlicher Anstrengung zum Ausdruck kommt. So habe er bei einem Arbeitsversuch in der Eingliederungsstätte Y.________ anfangs September 1998 erneut einen Herzanfall erlitten und hospitalisiert werden müssen.
 
c) Im erwähnten Gutachten kommt Dr. M.________ zum Schluss, dass der Versicherte in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % und in mittelschweren noch zu etwa 70 % arbeitsfähig sei. Der Gesundheitszustand lasse sich mit zwei Massnahmen verbessern: mit regelmässigem Kreislauftraining und mit Vorkehren, welche zum Zweck hätten, dem Beschwerdeführer das durch den Herzinfarkt wahrscheinlich beeinträchtigte Selbstvertrauen wieder zurückzugeben.
 
Es solle ihm klar gemacht werden, dass seine kardiale Situation trotz der Herzkrankheit nicht hoffnungslos sei.
 
Eine spezifische psychiatrische Beurteilung sei nur dann notwendig, wenn der Versicherte nach Abschluss dieser Massnahmen nach wie vor nicht bereit sei, eine Arbeit aufzunehmen.
 
d) In den neu eingereichten Unterlagen von Dr. med.
 
S.________, Facharzt für Innere Medizin, speziell Herzkrankheiten (Bericht vom 29. Mai 2001), Dr. med.
 
G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 25. Juli 2001) und der Klinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation X.________ (Bericht vom 11. Oktober 2001) ist von einer Angststörung und einer schweren depressiven Episode die Rede.
 
4.- a) Beim Gutachten von Dr. M.________ handelt es sich um den Bericht eines erfahrenen Kardiologen. Dieser hat die psychische Seite des Falles durchaus berücksichtigt und mit einleuchtenden Gründen von diesbezüglichen Weiterungen abgeraten. Namentlich hat er aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit regelmässigem Kreislauftraining, intensivem Marschieren, allenfalls mittels Training auf einem Hometrainer oder Velo seine kardiale Situation verbessern könnte, wobei ihm der Hausarzt aufklärend und helfend zur Seite steht. Zu solchen Vorkehren war der Beschwerdeführer im Rahmen der allen Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 120 V 373 Erw. 6b) gehalten.
 
Dass er hieran von einer psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert gehindert worden sein sollte, ist nach der Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht anzunehmen.
 
b) In den älteren Akten finden sich denn auch keine ausreichenden Hinweise, wonach eine psychische Begutachtung unumgänglich gewesen wäre. Der Kurzbericht von Dr.
 
N.________ vom 15. März 2000, welcher eine solche Untersuchung vorschlägt, genügte nicht, hatte doch Dr.
 
M.________ in seinem Gutachten dargelegt, wie der Angst des Versicherten vor körperlicher Belastung zu begegnen ist.
 
Auch die Hinweise im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung rechtfertigten keine zusätzliche Begutachtung, zumal es sich hier nicht um ärztliche Stellungnahmen handelte.
 
Die neu eingereichten Unterlagen (Erw. 3d hievor) wurden alle mehr als ein Jahr nach der Expertise von Dr.
 
M.________ erstellt. Es kann offen bleiben, ob sie nach der neuesten Rechtsprechung (BGE 127 V 355 ff. Erw. 2-4b) in prozessual zulässiger Weise nachgereicht worden sind. Denn in keinem dieser Berichte wird ein invalidisierender psychogener Gesundheitsschaden schon im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (14. Februar 2000) ausgewiesen.
 
Namentlich bezeichnet auch Dr. S.________ im Bericht vom 29. Mai 2001 das Gutachten von Dr. M.________ als "prinzipiell" richtig, ohne dass er einen konkreten Befund zu nennen vermöchte, der gegen die Schlussfolgerungen von Dr.
 
M.________ spräche. Daher ist bis zum 14. Februar 2000, welches Datum die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (Erw. 1 hievor in fine), auf das Gutachten von Dr. M.________ abzustellen, womit es bei einer Viertelsrente sein Bewenden hat.
 
c) Angesichts der neuen Unterlagen bestehen indessen Anhaltspunkte, dass psychisch zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist. Es rechtfertigt sich daher, die Akten der IV-Stelle zu überweisen, damit sie ein Revisionsverfahren einleiten und prüfen kann, ob seit dem
 
14. Februar 2000 z.B. eine chronifizierte Angststörung eingetreten ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erw. 4c verfahre.
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband und dem Bundesamt
 
für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. März 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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