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Informationen zum Dokument  BGer U 359/2000  Materielle Begründung
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BGer U 359/2000 vom 18.03.2002
 
[AZA 7]
 
U 359/00 Go
 
IV. Kammer
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Urteil vom 18. März 2002
 
in Sachen
 
I.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4052 Basel
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
A.- Die 1954 geborene I.________ zog sich am 23. August 1992 bei einem Unfall eine Malleolarfraktur Typ B links zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Firma P.________ AG in B.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert war, kam für die Behandlungskosten auf und richtete Taggelder gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 33'356.-- aus. Am 9. Dezember 1994 korrigierte sie den versicherten Verdienst auf Fr. 47'443.80. Nach weiteren Abklärungen setzte sie den versicherten Verdienst wieder auf Fr. 33'356.-- herab und forderte von I.________ mit Verfügung vom 16. Mai 1997 zu viel ausbezahlte Taggelder in Höhe von Fr. 17'979.- zurück. Auf Einsprache hin berücksichtigte sie für die Taggeldberechnung zusätzlich noch die Tätigkeit als Raumpflegerin bei der Eingliederungsstätte für Behinderte in L.________ und setzte die Rückerstattungssumme mit Einspracheentscheid vom 25. September 1998 auf Fr. 3948.- fest.
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. Juli 2000 ab.
 
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die SUVA zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Laut Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 erster Halbsatz UVG). Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 22-24 UVV). Gemäss Art. 22 UVV gilt als versicherter Verdienst, vorbehältlich hier nicht zur Diskussion stehender Ausnahmetatbestände (lit. a-d), der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2). Grundlage für die Bemessung der Taggelder ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 UVV).
 
b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 UVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen (Satz 2). Rechtsprechungsgemäss ist die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen).
 
2.- a) Die SUVA setzte zuerst das Taggeld aufgrund der Unfallmeldung vom 22. September 1992 gestützt auf einen Jahresverdienst von Fr. 33'356.- fest, was einen Taggeldansatz von Fr. 74.- ergab (Fr. 33'356.- : 365 x 80 %). Mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 errechnete sie anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen vom September 1991 bis August 1992 einen Jahreslohn von Fr. 47'443.80 und ermittelte einen Taggeldansatz von Fr. 105.- (Fr. 47'443.80 : 365 x 80 %). Aufgrund von Erhebungen im Betrieb der Arbeitgeberfirma P.________ AG am 11. Dezember 1996 und am 19. März 1997 ging die SUVA davon aus, dass in der Lohnabrechnung der Beschwerdeführerin auch die von deren Ehemann gearbeiteten Stunden enthalten waren. Gemäss einem durch die Arbeitgeberin am 11. Dezember 1996 erstellten Lohnbuchauszug verdiente die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. August 1991 bis 22. August 1992 einen Lohn von Fr. 30'118.10. Daraufhin setzte die SUVA den Taggeldansatz wieder auf Fr. 74.- herab und ermittelte für die Zeit vom 26. August 1992 bis 31. Dezember 1996 zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 17'979.-. Davon brachte sie Fr. 14'031.- für Taggelder in Abzug, welche auf einem nachträglich vor dem Unfall bei einem zweiten Arbeitgeber (Eingliederungsstätte für Behinderte) erzielten Verdienst beruhten. Daraus resultierte eine Rückerstattungsforderung von Fr. 3948.-.
 
b) Einig sind sich die Parteien hinsichtlich der Anrechnung des bei der Eingliederungsstätte für Behinderte vor dem Unfall erzielten Jahresverdienstes von Fr. 3745.70. Streitig ist hingegen der für die Firma P.________ AG in B.________ erzielte Verdienst. Während SUVA und das kantonale Gericht auf die nachträglich bei der Arbeitgeberin P.________ AG erhobenen Lohnverhältnisse abstellten und keinen Anteil an der Hauswartentschädigung anrechneten, hält die Beschwerdeführerin zusätzliche Abklärungen für nötig. Ferner macht sie geltend, dass die Hauswartpauschale von Fr. 600.- im Monat zur Hälfte ihr anzurechnen sei.
 
Der versicherte Verdienst kann entgegen der Auffassung von SUVA und Vorinstanz aufgrund der vorhandenen Akten nicht in zuverlässiger Weise ermittelt werden. Schwierigkeiten bestehen zum einen darin, dass die SUVA insbesondere aufgrund eines erst am 11. Dezember 1996 erstellten Lohnbuchauszuges annimmt, die Arbeitgeberin habe für die Beschwerdeführerin auch Arbeitsleistungen abgerechnet, die deren Ehemann erbracht hat. Dies wiederum wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Hiefür bestehen zwar gewisse Anhaltspunkte, so aufgrund des in Fotokopie beiliegenden Schreibens der Arbeitgeberin an die Invalidenversicherung vom 6. Dezember 1993. Wie es sich damit verhält, lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen. Namentlich fehlt in den Akten ein Auszug aus dem individuellen AHV-Konto. Aufschluss geben über die Verdienstverhältnisse könnten ferner die Akten der Invalidenversicherung und der Vorsorgeeinrichtung, die sich nicht im Dossier befinden. Aufgrund dieser Unterlagen könnte womöglich festgestellt werden, welchen Lohn die Arbeitgeberin für die Beschwerdeführerin (und ihren Ehemann) bei den andern Sozialversicherungen abgerechnet hat. Allenfalls drängen sich zusätzliche Abklärungen bei der Arbeitgeberin auf.
 
Unterschiedliche Auffassungen bestehen zwischen den Parteien auch über die Frage der Anrechnung eines Teils der Hauswartentschädigung. Gemäss Mietvertrag vom 19. Dezember 1990, den die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unterschrieben hatten, wurde der monatliche Mietzins von Fr. 1200.- zuzüglich Nebenkosten durch Hauswartsleistungen im Umfang von 17 Stunden pro Woche abgegolten. Mit Schreiben vom 21. Juni 1991, welches an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet war, wurde eine Bruttomiete von Fr. 1400.- (inkl. Pauschale Nebenkosten) sowie eine Abwartsentschädigung von Fr. 600.- vereinbart. Der daraus resultierende Restbetrag von Fr. 800.- monatlich sollte die Arbeitgeberin vereinbarungsgemäss bei der monatlichen Lohnabrechnung mit 40 Stunden von der gestempelten Gesamtarbeitszeit in Abzug bringen. Zwar ist diese Änderung des Miet- und Hauswartsvertrages im Unterschied zum ursprünglichen Vertrag nur an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichtet. Es erscheint aber durchaus als möglich, dass die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, wonach sie die Hälfte der Abwartsleistungen erbracht hat. Unklar ist auch, wie es sich mit dem Lohnabzug für den Mietrestbetrag von Fr. 800.- verhält. Es bedarf daher auch in dieser Hinsicht zusätzlicher Abklärungen. Namentlich sind Auszüge aus dem individuellen AHV-Konto des Ehemannes beizuziehen und die Arbeitgeberin zu befragen.
 
Die Sache geht nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe und hernach neu verfüge.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des
 
Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juli 2000 und der
 
Einspracheentscheid vom 25. September 1998 aufgehoben,
 
und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
 
zurückgewiesen, damit diese, nach
 
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu
 
verfüge.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III.Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
 
wird über eine Parteientschädigung für das kantonale
 
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
 
für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. März 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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