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Informationen zum Dokument  BGer U 233/2000  Materielle Begründung
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BGer U 233/2000 vom 15.03.2002
 
[AZA 7]
 
U 233/00 Gb
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Urteil vom 15. März 2002
 
in Sachen
 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Dolores Dana, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6,
 
gegen
 
Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Stadelhoferstrasse 25, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
A.- Die 1963 geborene K.________ arbeitete seit 1. Juli 1991 zu 50 % (20,5 Stunden in der Woche) als Modeberaterin bei der Firma X.________ AG in deren Filiale in Y.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Patria Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Basel, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. August 1996 erlitt sie in V.________ einen Verkehrsunfall und war in der Folge bis auf weiteres arbeitsunfähig. Ab 29. August 1996 wurde ihr ein Taggeld in der Höhe von Fr. 47.- entrichtet.
 
Am 6. Juli 1998 liess die Versicherte eine Erhöhung ihres Taggeldes beantragen mit der Begründung, nachdem sie bereits in den Monaten vor dem Unfall mehr als 50 % gearbeitet habe, sei ihr Arbeitspensum infolge Mutterschaftsurlaub einer ihrer Arbeitskolleginnen im August 1996 auf 80 % und ab 1. September 1996 auf 100 % erhöht worden.
 
Die Helsana Unfall AG (eine Kooperationspartnerin der Helvetia Patria Gruppe) lehnte die Begehren der Versicherten um Neuberechnung und Erhöhung des Taggeldes mit Verfügung vom 11. November 1998 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Januar 1999).
 
B.- Hiegegen liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihr Leistungen nach Neuberechnung des Taggeldansatzes auf der Basis einer 100%igen Anstellung ab 1. September 1996 zuzusprechen.
 
Nach Beizug eines Schreibens der Firma X.________ AG (mitsamt Beilagen) wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich an der vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit der Versicherten nach ihrem Unfall vom 26. August 1996 nichts geändert hätte (Entscheid vom 25. April 2000).
 
C.- K.________ lässt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die ihr geschuldete Taggeldentschädigung sei "rückwirkend auf den 1.9.1996 auf der Basis eines Gehaltes von 100 % neu zu berechnen".
 
Die Helsana Unfall AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig ist der wegen des versicherten Unfalles vom 26. August 1996 auf der Grundlage einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit laufende Taggeldanspruch. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den bei langdauernder Taggeldberechtigung versicherten Verdienst in Sonderfällen (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 23 Abs. 7 UVV) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.- a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, das Bestehen von schicksalhaften nichtvorhersehbaren Gründen für eine Änderung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin werde nicht behauptet, noch ergäben sich solche aus den Akten. Eine Änderung des Arbeitspensums sei auch nicht bereits vor dem Unfall voraussehbar gewesen, noch habe eine ausdrückliche entsprechende arbeitsvertragliche Regelung zwischen den Parteien bestanden. In einem Brief vom 28. März 1996 an die Versicherte habe die Firma X.________ AG zwar bestätigt, dass sich ihr Arbeitspensum während des Mutterschaftsurlaubs einer Arbeitskollegin ab 1. September 1996 vorübergehend erhöht, im Jahresdurchschnitt jedoch 50 % nicht überstiegen hätte. Somit sei vereinbart worden, die vertragliche Jahresarbeitszeit nicht zu ändern. Eine zur Abmachung vom 28. März 1996 in Widerspruch stehende, von der ehemaligen Arbeitgeberin am 8. Januar 1997 abgegebene Erklärung, wonach sie die Versicherte ab 1. September 1996 zu 100 % beschäftigt hätte, sei später nicht mehr bestätigt worden. Vielmehr habe die Firma X.________ AG im November 1998 und August 1999 ausgeführt, vor dem Unfall sei mit der Versicherten nie etwas Konkretes vereinbart worden, was mit ihrer Stellungnahme zuhanden des Gerichts vom 16. Februar 2000 übereinstimme. Etwas anderes werde durch die übrigen Akten, insbesondere durch die Eintragungen in der eingereichten Agenda aus dem Jahr 1996 nicht erhärtet.
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erneut vorgetragen, das Pensum habe bereits am 26. August 1996 über 50 % betragen. Somit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 1996 80 % und ab September 1996 100 % gearbeitet hätte. Auf den erwähnten Brief vom 28. März 1996 hätte sich die Vorinstanz nicht stützen dürfen, da sich die Personalsituation nachträglich zusätzlich geändert habe, was insbesondere die Kündigung eines Mitarbeiters in der Filiale Z.________ und seine Wiedereinstellung in Y.________ zeige.
 
c) Dem kann mit der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, sind doch die Voraussetzungen für eine mehr als hälftige Taggeldzusprechung ab 29. August 1996 und insbesondere für eine spätere Anpassung nach Art. 23 Abs. 7 UVV nicht ausgewiesen. Zunächst steht fest, dass aus dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 1997 nicht abgeleitet werden kann, vor dem Unfall sei eine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden, zumal sich dieses Schreiben mit den übrigen eingeholten Auskünften und Dokumenten nicht im Einklang befindet. Sodann geht aus einer Bestätigung der Firma X.________ AG vom 22. April 1998 hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahresdurchschnitt effektiv nicht mehr als 50 % tätig gewesen war. Dies ergibt sich auch aus der eingereichten Arbeitszeitkontrolle, gemäss welcher die tatsächlich geleistete durchschnittliche Monatsarbeitszeit in der ersten Jahreshälfte 1996 bei 84 Stunden lag, was weniger als die vereinbarten 50 % der Arbeitszeit einer Vollangestellten von 178 Stunden entsprach. Vor allem aber war der Beschwerdeführerin schon am 28. März 1996 durch die Arbeitgeberin bestätigt worden, dass ihr "Arbeitspensum während des Mutterschaftsurlaubes nur vorübergehend das Normale übersteigen" und ihr "vertragliches Arbeitspensum von 50 % (...) aber im Jahresdurchschnitt nicht überschritten" werde. Darauf ist abzustellen. Etwas anderes hat die Firma, vom kantonalen Gericht zur Auskunft aufgefordert, in der Folge nicht bestätigt, auch nicht im Zusammenhang mit dem in der Filiale Z.________ arbeitenden und dort im August 1996 austretenden A.________, auf den schon in der vorinstanzlichen und erneut in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingewiesen wird. Das alles sind Umstände, welche die Ausdehnung eines 50%igen Pensums auf 100 % und damit die hypothetische Erzielung eines entsprechenden Mehrverdienstes im Gesundheitsfall mit der Vorinstanz nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Beweismassnahmen, wie beantragt, vermochten hieran nichts zu ändern. Angesichts der entscheidwesentlichen Instruktion durch das kantonale Gericht treffen die Rügen bezüglich Ordnungsmässigkeit des Administrativverfahrens ins Leere.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
 
zugestellt.
 
Luzern, 15. März 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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