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Informationen zum Dokument  BGer 1P.129/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.129/2002 vom 13.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.129/2002/sta
 
Urteil vom 13. März 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
C.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
 
Volksabstimmung vom 3. März 2002 betreffend UNO
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass C.________ am 25. Februar 2002 eine Beschwerde betreffend die Volksabstimmung vom 3. März 2002 in Sachen Beitritt der Schweiz zur UNO beim Bundesgericht eingereicht hat,
 
dass im vorliegenden Fall eine eidgenössische Volksabstimmung in Frage steht, weshalb eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG von vornherein nicht zulässig ist,
 
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR, SR 161.1),
 
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist,
 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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