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Informationen zum Dokument  BGer 7B.277/2001  Materielle Begründung
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BGer 7B.277/2001 vom 06.03.2002
 
[AZA 0/2]
 
7B.277/2001/min
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
6. März 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
 
Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
einen Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. November 2001 (KG 400/00),
 
betreffend
 
Pfändungsankündigung,
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
__________________________________________
 
1.- In der von der Gemeinde X.________ gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy kündigte das Betreibungsamt X.________ dem Betriebenen am 11. Juli 2000 an, dass am 18. Juli 2000 die Pfändung vollzogen werde. A.________ erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2000 gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
 
In der Folge erklärte das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung für nichtig, da das Vollzugsdatum vom 18. Juli in die Betreibungsferien gefallen sei. Es erliess am 16. August 2000 eine neue Pfändungsankündigung, gegen die A.________ mit Eingabe vom 23. August 2000 wiederum Beschwerde führte.
 
Am 5. Oktober 2000 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts, dass die Beschwerde vom 31. Juli 2000 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Beschwerde vom 23. August 2000 abgewiesen werde.
 
Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 28. November 2001 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.
 
A.________ hat den Beschluss des Kantonsgerichts am 3. Dezember 2001 in Empfang genommen. Mit einer vom 13. Dezember 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post ge- brachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
 
Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.
 
Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.- Der Beschwerdeführer macht auch in der vorliegenden Beschwerde geltend, er lebe unter dem Existenzminimum und es dürfe unter diesen Umständen keine Pfändung vollzogen werden.
 
Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wäre dieser Einwand mit einer Beschwerde gegen eine Pfändung, die allenfalls vollzogen würde, vorzutragen; im gegenwärtigen Stadium des Betreibungsverfahrens ist er nicht zu hören. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es nicht so, dass eine Person, die ihren Notbedarf nicht selbst zu bestreiten vermag, überhaupt nicht betrieben werden könnte. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine gesetzliche Bestimmung, aus der sich dies ergeben würde. Der Beschluss des Kantonsgerichts, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 6. März 2002
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Die Präsidentin:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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