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Informationen zum Dokument  BGer 6A.86/2001  Materielle Begründung
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BGer 6A.86/2001 vom 25.02.2002
 
{T 0/2}
 
6A.86/2001/mks
 
K A S S A T I O N S H O F
 
*************************
 
25. Februar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-
 
tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly,
 
Karlen und Gerichtsschreiber Borner.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
 
T h u r g a u,
 
betreffend
 
Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
 
Thurgau vom 12. Februar 2001),
 
hat sich ergeben:
 
A.- X.________ fuhr am 15. September 2000 mit einem
 
Personenwagen auf der Autobahn A7 mit einer Geschwindigkeit
 
von 192 km/h und überschritt dabei die gesetzlich zulässige
 
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 72 km/h. Dafür wurde
 
er mit Strafverfügung vom 15. Januar 2001 in Anwendung von
 
Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 3'500.-- ver-
 
urteilt.
 
Am 9. April 1999 war ihm der Führerausweis für
 
Motorfahrräder für die Dauer von zwei Monaten entzogen
 
worden, weil er an zwei Mofas unzulässige Änderungen vor-
 
genommen hatte. Einen ordentlichen Führerausweis besass er
 
damals noch nicht.
 
B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog
 
X.________ am 9. November 2000 wegen der Geschwindigkeits-
 
überschreitung den Führerausweis in Anwendung von Art. 17
 
Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von sechs Monaten.
 
Einen Rekurs des Betroffenen wies die Rekurskom-
 
mission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am
 
12. Februar 2001 ab.
 
C.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
 
beantragt eine Reduktion des Führerausweisentzuges auf 1 - 3
 
Monate.
 
Die Rekurskommission und das ASTRA beantragen die
 
Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 11).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Unstrittig ist dem Beschwerdeführer der Führer-
 
ausweis wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung nach
 
Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu
 
entziehen.
 
a) Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, es
 
liege überdies ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1
 
lit. c SVG vor, weshalb der Führerausweis für mindestens
 
sechs Monate zu entziehen sei (Hauptbegründung). Denn
 
bereits mit Verfügung vom 9. April 1999 sei dem Beschwer-
 
deführer der Führerausweis für Motorfahrräder für die Dauer
 
von zwei Monaten entzogen worden, weil er an zwei Mofas
 
unzulässige Änderungen vorgenommen hatte. Dieser Entzug
 
genüge als Grundlage für die erwähnte Rückfallschärfung.
 
b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Ok-
 
tober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
 
zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) gelten der Entzug des
 
Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot nur
 
für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung ange-
 
ordnet sind.
 
Diese Bestimmung ermächtigt die Entzugsbehörde,
 
einen Warnungsentzug für Motorfahrräder auf Motorfahrzeug-
 
kategorien auszudehnen, die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgeführt
 
sind. Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob
 
sich eine Ausdehnung auf diese Kategorien angesichts der
 
Schwere und Art der mit dem Motorfahrrad begangenen Wider-
 
handlung rechtfertigt. Dabei hat sie sämtliche Umstände des
 
Falles zu berücksichtigen, namentlich ob der fehlbare Lenker
 
dieselbe Widerhandlung am Steuer eines Motorfahrzeugs
 
begangen hätte, das ein höheres Gefährdungspotenzial dar-
 
stellt. Eine mit einem Motorfahrrad begangene Widerhandlung,
 
die einen Führerausweisentzug für diese Kategorie nach sich
 
zieht, lässt indessen nicht notwendigerweise darauf schlies-
 
sen, dass der Führer beispielsweise auch am Steuer eines
 
Motorfahrzeugs der Kategorie B eine gefährliche Widerhand-
 
lung begeht (BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen).
 
Im Fall des Beschwerdeführers wäre gleichzeitig mit
 
dem Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder, der am
 
9. April 1999 angeordnet wurde, eine Ausdehnung des Führer-
 
ausweisentzugs auf Motorfahrzeuge der Kategorie B nicht
 
möglich gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines
 
Alters noch nicht im Besitz eines solchen Ausweises sein
 
konnte. Die Antwort auf die Frage, ob er mit einem Motor-
 
fahrzeug, das ein höheres Gefährdungspotenzial darstellt,
 
eine zumindest gleichartige Widerhandlung wie beispielsweise
 
das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 29
 
SVG) begangen hätte, stellt sich daher - zumindest beim
 
Erlass einer zweiten Verfügung nach einem Jahre und sieben
 
Monaten seit dem verfügten Führerausweisentzug für Motor-
 
fahrräder - als rein hypothetisch dar. Allein darauf lässt
 
sich nach zutreffender Ansicht des ASTRA die Anwendung der
 
Rückfallbestimmung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG mit den
 
entsprechenden Folgen für den Betroffenen nicht begründen.
 
c) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich das zi-
 
tierte Bundesgerichtsurteil nicht auf die vorliegende Kon-
 
stellation übertragen. Denn bei Fahren in angetrunkenem Zu-
 
stand im Rückfall stehe eine gesetzliche Mindestentzugsdauer
 
von zwölf Monaten zur Diskussion, somit also ein doppelt so
 
langes Minimum wie in Fällen wie hier.
 
Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Denn die
 
doppelt so lange Mindestentzugsdauer beim Fahren in angetrun-
 
kenem Zustand im Rückfall (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) im
 
Verhältnis zum Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
 
erklärt sich damit, dass bereits das erstmalige Fahren in
 
angetrunkenem Zustand eine doppelt so lange Mindestentzugsdauer
 
zur Folge hat im Verhältnis zur Mindestentzugsdauer einer
 
erstmaligen schwerwiegenden Verkehrsgefährdung (Art. 17
 
Abs. 1 lit. a und b SVG). Daraus lässt sich aber nichts
 
ableiten zur Frage, ob der Entzug des Motorfahrradführer-
 
ausweises als Grundlage für die Anwendung der Rückfallrege-
 
lung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG genügt.
 
In diesem Zusammenhang muss zunächst unterschieden
 
werden zwischen Motorfahrradlenkern, die einen (ordentli-
 
chen) Führerausweis der in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten
 
Kategorien besitzen, und solchen Lenkern, die lediglich im
 
Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind. Bei
 
der ersten Gruppe hat die zuständige Behörde gleichzeitig
 
mit dem Anordnen des Fahrverbots für Motorfahrräder zu ent-
 
scheiden, ob diese Massnahme auch einen Führerausweisentzug
 
der in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Kategorien zur Folge hat
 
(Art. 37 Abs. 1 VZV). Bleibt es bei einem Fahrverbot für
 
Motorfahrräder und führt die neue Widerhandlung zu einem
 
obligatorischen Entzug des ordentlichen Führerausweises, so
 
kommt die Rückfallregelung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
 
nicht zur Anwendung (BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen).
 
Besitzt ein Lenker indessen lediglich einen Führerausweis
 
für Motorfahrräder (sei es aus Altersgründen, sei es aus
 
freiem Entschluss) und wird ihm dieser entzogen, so stellt
 
sich die Frage einer Ausdehnung des Entzugs auf einen or-
 
dentlichen Führerausweis gar nicht. Wenn er im Nachhinein
 
auch einen ordentlichen Führerausweis erworben und mit einem
 
entsprechenden Fahrzeug einen obligatorischen Entzugsgrund
 
gesetzt hat, sprechen zwei Gründe dagegen, den Entzug des
 
Motorfahrradausweises als ausreichende Grundlage für die
 
Anwendung der Rückfallbestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. c
 
SVG anzusehen:
 
Zum einen wollte der Gesetzgeber Motorfahrradführer
 
wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
 
ganz allgemein weniger streng behandeln als Motorfahrzeug-
 
führer. Dies zeigt sich nur schon darin, dass die in Art. 36
 
Abs. 2 VZV genannten Widerhandlungen bloss fakultativ eine
 
Administrativmassnahme zur Folge haben, während dieselben
 
Verhaltensweisen (ausgenommen die Missachtung von Anordnun-
 
gen) bei Motorfahrzeugführern obligatorisch einen Führeraus-
 
weisentzug nach sich ziehen (Schaffhauser, Grundriss des
 
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, N. 2527 mit
 
Hinweisen). Zum andern gilt es zu bedenken, dass zur Erlan-
 
gung des Führerausweises für Motorfahrräder lediglich eine
 
vereinfachte theoretische Führerprüfung abgelegt werden muss
 
(Art. 27 Abs. 2 VZV) und auch kein Kurs in Sachen Verkehrs-
 
sinnbildung und Gefahrenlehre bzw. Fahrdynamik, Blicktechnik
 
und Beherrschung der Fahrzeugbedienung zu absolvieren ist
 
(Art. 17a und b VZV). Auch von daher wäre es nicht gerecht-
 
fertigt, den Motorfahrradführer, der eine weniger umfassende
 
Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu
 
lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der
 
Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden
 
ist.
 
Die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweis-
 
entzugs bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Aus-
 
dehnung auf einen ordentlichen Führerausweis kann somit
 
nicht zu einem Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c und d
 
SVG führen. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie
 
die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten des Art. 17 Abs. 1
 
lit. c SVG zur Anwendung bringt.
 
d) Die Vorinstanz befürchtet, dass Administrativ-
 
massnahmen gegen minderjährige Fahrzeuglenker unberücksich-
 
tigt bleiben müssten, wenn diese mündig geworden sind. Das
 
würde gerade bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern der ver-
 
kehrserzieherischen Konzeption des Administrativmassnahmen-
 
rechts eklatant widersprechen.
 
Der Einwand geht fehl. Denn der Grundsatz der Ver-
 
hältnismässigkeit verlangt von den Administrativbehörden,
 
dass sie alle wesentlichen Beurteilungsmerkmale in ihren
 
Entscheid miteinbeziehen. Dazu gehört auch eine angemessene
 
Beurteilung des Leumunds als Motorfahrzeugführer (vgl. E. 2b
 
Abs. 2). Im Übrigen enthält das Strassenverkehrsrecht grif-
 
fige Bestimmungen, um insbesondere charakterlich ungeeignete
 
Bewerber eines Führerausweises von der Teilnahme am Stras-
 
senverkehr fern zu halten (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 2 lit. d
 
und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1
 
VZV).
 
2.- a) In einer Eventualbegründung legt die Vorinstanz
 
dar, dass auch auf Grund der allgemeinen Bemessungskriterien
 
ein Entzug von sechs Monaten gerechtfertigt sei. Den Be-
 
schwerdeführer treffe ein schweres Verschulden. Er habe die
 
Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten, da er sein Auto
 
auf dessen Höchstgeschwindigkeit habe testen wollen. Auf-
 
fallend sei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung. Ge-
 
mäss Rapport der Kantonspolizei habe ein zumindest schwaches
 
Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Beschwerdeführer habe
 
wenig Einsicht in die Schwere des Fehlverhaltens gezeigt.
 
Massnahmemildernd falle seine berufliche Sanktionsempfind-
 
lichkeit ins Gewicht, wobei sich der Arbeitgeberbestätigung
 
nur entnehmen lasse, dass er während des Führerausweisent-
 
zuges nur für gewisse Montagearbeiten nicht eingesetzt
 
würde.
 
b) Die Vorinstanz begründet die fehlende Einsicht
 
des Beschwerdeführers insbesondere damit, dass er "für eine
 
derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung einen Entzug
 
im Rahmen der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem
 
Monat als angemessen" erachte, weshalb für sein künftiges
 
Wohlverhalten keine günstige Prognose gestellt werden könne.
 
Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an
 
die Vorinstanz beantragt, "es sei die Entzugsdauer von sechs
 
Monaten auf drei Monate zu kürzen". Unter diesen Umständen
 
ist der Vorwurf der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers
 
in die Schwere seines Fehlverhaltens zumindest zu relati-
 
vieren.
 
Weiter hält die Vorinstanz fest, angesichts seines
 
getrübten Leumunds als "Motorfahrzeuglenker" seien dem Be-
 
schwerdeführer die Folgen der Nichtbeachtung von wesentli-
 
chen Verkehrsregeln mit einer nachhaltig wirkenden Administ-
 
rativmassnahme deutlich vor Augen zu führen. Mit dieser
 
Argumentation hebt die Vorinstanz die Vorstrafen eines
 
Motorfahrradlenkers auf die gleiche Stufe mit den Vorstrafen
 
eines Autolenkers, was nicht zulässig ist (vgl. E. 1). Da
 
die Vorinstanz diesbezüglich keine Unterscheidung traf, ist
 
davon auszugehen, dass sie dem getrübten Fahrerleumund zu
 
viel Gewicht beigemessen hat.
 
Die Vorinstanz anerkennt wie dargelegt grundsätz-
 
lich die berufliche Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerde-
 
führers. Eine weitergehende Würdigung dieses Beurteilungs-
 
merkmals nimmt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit
 
während des Führerausweisentzugs mit gewissen Verdienst-
 
ausfällen zu rechnen. Zudem wird er bezüglich des Arbeits-
 
wegs Unannehmlichkeiten auf sich nehmen müssen. Dies recht-
 
fertigt es, dem Beschwerdeführer eine berufliche Sanktions-
 
empfindlichkeit in leichtem bis mittlerem Grade zuzuge-
 
stehen. Die übrigen Bemessungskriterien hat die Vorinstanz
 
zutreffend erörtert.
 
c) Die Vorinstanz hat somit in ihrer Eventualbe-
 
gründung zwei Elemente falsch gewichtet. Nachdem sich be-
 
reits die Hauptbegründung als bundesrechtswidrig erwiesen
 
hat (E. 1), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da
 
die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale nun klar
 
(E. 2b), der Fall mithin entscheidungsreif ist, urteilt
 
das Bundesgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie selbst
 
in der Sache (Art. 114 Abs. 2 OG). Ausgehend von der vor-
 
instanzlichen Begründung und in Berücksichtigung der
 
unterschiedlichen Gewichtung der fehlenden Einsicht sowie
 
des Fahrerleumunds des Beschwerdeführers erscheint eine
 
Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen.
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
 
zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer hatte
 
vor Bundesgericht keine besonderen Aufwendungen, weshalb
 
auch eine Parteientschädigung entfällt (Art. 159 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen
 
und der Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrs-
 
sachen des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2001 aufgehoben.
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für die
 
Dauer von vier Monaten entzogen.
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine
 
Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Re-
 
kurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Strassen-
 
verkehrsamt des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für
 
Strassen, Abteilung Strassenverkehr, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 25. Februar 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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