VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5C.14/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5C.14/2002 vom 20.02.2002
 
[AZA 0/2]
 
5C.14/2002/min
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
20. Februar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14,9000 St. Gallen,
 
gegen
 
1. C.________,
 
2. D.________,
 
3. E.________,
 
4. F.________,
 
5. G.________,
 
6. H.________,
 
7. I.________,
 
8. K.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, 5070 Frick,
 
betreffend
 
Erbteilung, hat sich ergeben:
 
A.- Am 8. November 1995 schlossen die Parteien vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ in einem Erbteilungsverfahren folgenden Vergleich (im Folgenden: Vergleich):
 
"II. Erbvorbezüge
 
Die Parteien einigen sich auf die nachstehend aufgeführten
 
Erbvorbezüge und anerkennen deren Ausgleichungspflicht
 
im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Stich- tag der Abrechnung bildet der 1. Januar 1992.
 
2.1
 
Die Witwe des verstorbenen Nachkommen L.________,
 
M.________, hat von den Erblassern 1972 ein unverzinsliches
 
Darlehen im Betrag von Fr. 50'000.-- erhalten
 
1972 (Darlehen) Fr. 50'000.--
 
2.2
 
F.________ hat im Jahre 1982 Fr. 30'000.-- und im Jahre
 
1988 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen erhalten.
 
1982 (Erbvorbezug) Fr. 30'000.--
 
1988 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.--
 
2.3
 
N.________ hat im Laufe der Jahre Erbvorbezüge in Höhe
 
von gesamthaft Fr. 156'800.-- erhalten.
 
ab 1972 (Erbvorbezug) Fr. 156'800.--
 
2.4
 
I.________ hat 1965 Fr. 5'000.--, 1980 Fr. 20'000.--,
 
1981 Fr. 5'000.-- und 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen
 
erhalten.
 
1965 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.--
 
1980 (Erbvorbezug) Fr. 20'000.--
 
1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.--
 
1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.--
 
2.5
 
K.________ hat 1964 Fr. 8'000.-- für Aussteuer und 1981
 
Fr. 5'000.--, 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen und
 
1988 Fr. 10'000.-- als Darlehen erhalten. Das per 1970
 
ausgerichtete Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.-- ist im
 
April 1977 zurückbezahlt worden, weshalb eine Anrechnung
 
entfällt.
 
1964 (Aussteuer) Fr. 8'000.--
 
1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.--
 
1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.--
 
1988 (Darlehen) Fr. 10'000.-- Fr. 73'000.--
 
2.6
 
A.________ tätigte mit den Erblassern nachstehende
 
Rechtsgeschäfte. Seine Bezüge sind wie folgt auszugleichen:
 
a) Beide Erblasser haben seinerzeit einen Bauernhof
 
in Y.________ gekauft und diesen direkt auf den
 
Namen von A.________ im Grundbuch eintragen lassen.
 
Der Anrechnungswert beträgt Fr. 157'000.--. Beim
 
Erwerb hat A.________ bei der Hypothekarkasse
 
Fr. 29'000.-- an Schulden übernommen und verzinst.
 
Am 18. März 1966 hat er überdies an die Erblasser
 
Fr. 20'000.-- überwiesen. A.________ hat zudem
 
Fr. 20'200.-- an Zinsen bezahlt. Somit sind ihm
 
aus dieser Transaktion Fr. 87'800.-- anzurechnen.
 
b)Für den Neubau der Scheune auf "Z.________" hat der
 
Erblasser im Jahre 1985 A.________ Rechnungen in
 
Höhe von Fr. 31'430.-- bezahlt, was zur Ausgleichung
 
gebracht wird.
 
c)Im Jahre 1987 hat A.________ ein Darlehen von
 
Fr. 18'500.-- erhalten; auf die Einforderung des
 
Zinses wird verzichtet.
 
Anrechnung Y.________ Fr. 87'800.--
 
1985 (Erbvorbezug) Fr. 31'400.--
 
1987 (Darlehen) Fr. 18'500.-- Fr. 137'700.--
 
2.7
 
Gesamthaft sind Fr. 577'500.-- zur Ausgleichung zu
 
bringen. Über die genannten Beträge hinaus hat keine
 
der Parteien Ausgleichungen zu leisten.
 
III Lidlohnansprüche und Forderungen der Miterben
 
3.1
 
A.________ beansprucht als Lidlohn für seine Tätigkeit
 
in den Jahren 1954 - 1965 im Landwirtschaftsbetrieb und
 
im Pferdehandel der Eltern Fr. 40'000.--. Überdies
 
steht ihm der Betrag von Fr. 35'000.-- zu für seine
 
wöchentlich zwei bis drei Fahrten von 1965 - 1981 für
 
und mit seinem Vater. Im weiteren stehen ihm pauschal
 
Fr. 83'000.-- zu für Rückerstattung der in den Betrieb
 
getätigten Investitionen, für Stroh- und Heulieferungen
 
an die väterliche Pferdehandlung samt entsprechender
 
Arbeiten, für weitere Warenlieferungen sowie für nachträgliche
 
AHV/IV/EO-Forderungen betreffend seinen Lidlohn.
 
Seine Forderung beläuft sich gesamthaft auf
 
Fr. 158'000.--.
 
4. Zusammenfassend betragen die Lidlohnansprüche und
 
Forderungen der Miterben Fr. 158'000.--.
 
IV Vermögensstatus
 
A. Aktiven
 
1. Kapitalien (inkl. Zins) per 31.12.1991Fr. xxxxxxx.--
 
2. Gewährte Erbvorbezüge Fr. 577'500.--
 
3. Kaufpreisrestanz-Forderung gegen-
 
über B.________ aus dem Kauf- vertrag aus dem Jahre 1981 über
 
Fr. 175'000.-- samt Zins seit
 
01.01.1988 ca.Fr. 210'000.--
 
4. Landwerte
 
- Parz. yyy + xxx (Steuerwert) ca.Fr. 183'500.--
 
- Chalet (geschätzt) ca.Fr. 420'000.--
 
Total Aktiven Fr............
 
B. Passiven
 
1. Forderungen der Miterben
 
- A.________ Fr. 158'000.--
 
2. Entschädigung B.________ Fr. 33'000.--
 
3. Bemühungen Notar O.________ nach
 
Zeitaufwand gemäss Abrechnung ca.Fr. 7'000.--
 
4. Teilungsliquidation inkl.
 
Unkosten ca.Fr. 75'000.--
 
5. Grabunterhalt ca. Fr. 4'000.--
 
6. Rückstellung Änderung Grab ca. Fr. 3'000.--
 
Total Passiven Fr.xxxxxxxxxxx
 
C. Reinvermögen
 
Aktiven ca. Fr.
 
Passiven ca. Fr.
 
Reinvermögen Fr............
 
V Erbaufteilung
 
Jeder Stamm beansprucht einen Sechstel des Reinvermögens
 
von ca. Fr. , was einen Betrag von
 
Fr. ergibt.
 
Die Miterbin G.________ verzichtet auf Fr. 20'000.-- aus ihrem Erbteil; diese Fr. 20'000.-- werden der
 
Miterbin F.________ gutgeschrieben.
 
Dadurch erhöht sich der Erbanteil von F.________
 
um Fr. 20'000.--, der Anteil von G.________ vermin- dert sich um diesen Betrag.
 
Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge ergibt eine
 
erste grobe Schätzung die nachstehenden Ansprüche:
 
5.1
 
Erben des L.________ Fr.
 
abzüglich Fr. 50'000.-- Fr............
 
5.2
 
F.________ Fr.
 
abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............
 
5.3
 
Erben des N.________ Fr.
 
abzüglich Fr. 156'800.-- Fr............
 
5.4
 
I.________ Fr.
 
abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............
 
5.5
 
K.________ Fr.
 
abzüglich Fr. 73'000.-- Fr............
 
5.6
 
A.________ Fr.
 
abzüglich Fr. 137'700.-- Fr............
 
VI Auflösung der Nachlässe
 
Die Parteien bestimmen für die Liquidierung der beiden
 
Nachlässe was folgt:
 
6.1
 
Der Notar O.________ amtete bis anhin als Verwalter
 
beider Nachlässe. Weitere Befugnisse, wie etwa Vorbereitung
 
von Teilungshandlungen und der Liquidation stehen
 
ihm nicht zu. Seine Tätigkeit endet spätestens mit
 
Rechtskraft des Abschreibungsentscheides. Für seine bisherige
 
Tätigkeit wird er aus dem Nachlass nach notwendigem
 
ausgewiesenen Zeitaufwand mit Fr. 180.-- pro Stunde
 
entschädigt.
 
6.2
 
Die Parteien beauftragen mit der Durchführung der Erbteilung
 
als Erbschaftsliquidator Herrn Notar P.________.
 
Dieses Mandat umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
 
- Sofortige Übernahme der Verwaltung des Nachlasses bis
 
zur endgültigen Teilung;
 
-Sofortige Liquidierung der Vermögenswerte der beiden
 
Nachlässe;
 
-Gemeinsame Vertretung der Erben im Bankverkehr und
 
gegenüber den Behörden;
 
- Ausarbeiten und Abschliessen eines detaillierten Teilungsvertrages
 
im Sinne der vorstehenden Vereinbarung;
 
6.3
 
Der ausgestellten Vollmacht an den Erbschaftsliquidator
 
kommt im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genereller
 
Charakter zu.
 
6.4
 
Die Parteikosten bis zur vollständigen Unterzeichnung
 
der vorliegenden Vereinbarung werden wettgeschlagen;
 
nachher belasten sie den Nachlass. Das tarifgemässe
 
Honorar in Höhe von 3 % der Bruttoaktiven des Nachlasses
 
zuzüglich Barauslagen wie Inserate, Photokopien
 
etc. Es können angemessene Vorschüsse bezogen werden.
 
VII Besondere Vereinbarungen
 
7.1
 
Die Teilung der beiden Nachlässe erfolgt der Einfachheit
 
halber so, wie wenn nur ein Nachlass bestehen
 
würde.
 
7.2
 
Die Grundstücke sind nach folgender Reihenfolge zu veräussern:
 
a) durch interne Steigerung innerhalb der Miterben,
 
falls erfolglos
 
b) durch öffentliche Ausschreibung; falls erfolglos
 
innert nützlicher Frist
 
c) durch öffentliche Versteigerung.
 
7.3
 
A.________ gibt mit vollständiger Unterzeichnung der
 
vorliegenden Vereinbarung sein Einverständnis zur
 
Kündigung der Darlehensforderung des Nachlasses gegenüber
 
seiner Frau B.________, aus Kaufvertrag vom 30.6./20. 7.1981, Seite 4, über Fr. 175'000.-- samt
 
Zins.
 
7.4
 
B.________ anerkennt die Schuld gemäss Ziff. 7.3 und
 
verpflichtet sich zur Zahlung von Fr. 175'000.-- zuzüglich
 
bis dannzumal angelaufenem Zins drei Monate nach
 
vollständiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
 
7.5
 
Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung
 
wird im Sinne einer partiellen Teilung der
 
Betrag von gesamthaft Fr. 600'000.--, je Fr. 100'000.-- an jeden Stamm, ausgeschüttet.
 
7.6
 
Die Gerichtskosten werden dem Nachlass belastet.
 
7.8
 
Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung
 
wird das Verfahren vor Bezirksgericht
 
X.________ erledigt.. "
 
Am 14. November 1995 schrieb das Bezirksgericht X.________ das Erbteilungsverfahren gestützt auf diesen Vergleich ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau und die gegen den Appellationsentscheid erhobene Berufung beim Bundesgericht blieben ohne Erfolg.
 
Am 28. Juni 1997 liess Notar P.________ die Grundstücke W.________ Nr. xxx und Nr. yyy unter der Leitung von R.________ versteigern. Der Zuschlag der beiden Grundstücke erfolgte an die Beklagten des vorliegenden Verfahrens als Gesamteigentümer.
 
B.- Mit Klage vom 14. Mai 1999 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:
 
"1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Erben, bestehend
 
aus Kläger und Beklagten, Eigentümer der Grundstücke
 
Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx
 
seien.
 
2. Der Grundbuchverwalter des Grundbuches W.________,
 
Grundbuchamt, V.________, sei anzuweisen, sämtliche
 
Erben, bestehend aus Kläger und Beklagten, als Eigentümer der Grundstücke Grundbuch W.________
 
Parz. Nrn. yyy und xxx in das Grundbuch einzutragen.
 
3. Es sei betreffend die Grundstücke Grundbuch
 
W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx eine interne
 
Steigerung innerhalb der Miterben gemäss Ziff.
 
VII/7. 2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995
 
durchzuführen.
 
4. Es sei betreffend des Nachlassaktivums "Chalet"
 
Grundstück Grundbuch W.________ Parz. Nr. zzz eine
 
interne Steigerung innerhalb der Miterben gemäss
 
Ziff. VII/7. 2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995
 
durchzuführen.
 
5. Es sei der Stand des Nachlasses (Aktiven und Passiven)
 
per 31.12.1998 festzustellen.
 
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
 
Lasten der Beklagten.. "
 
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Einvernahme verschiedener Personen wies das Bezirksgericht X.________ die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. November 2001 ab.
 
C.- Mit Eingabe vom 14. Januar 2002 hat A.________ Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Berufung sei gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Im Weiteren sei die Klage gutzuheissen, eventuell die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Es sind keine Antworten eingeholt worden.
 
D.- Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Kläger macht geltend, das Nichteintreten auf Klagebegehren 5 verletze Bundesrecht. In seinem Klagebegehren 5 hat der Kläger verlangt, es sei der Stand des Nachlasses (Aktiven und Passiven) per 31. Dezember 1998 festzustellen.
 
a) Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil dazu ausgeführt, wie ein Urteil erwachse auch ein Abschreibungsbeschluss, der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs ergangen sei, in materielle Rechtskraft. Dem Abschreibungsbeschluss komme dabei die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie dem Urteil, welches er ersetze. Das Klagebegehren 5 erweise sich damit als abgeurteilte Sache, wenn es vom gerichtlichen Vergleich erfasst sei. Der Vergleich stelle inhaltlich einen Erbteilungsvertrag dar. Es würden darin der Nachlass von S.________ und L.________ insbesondere bezüglich der Ansprüche einzelner Erben gegen den Nachlass und die Quoten der Erben festgestellt sowie die Modalitäten der Auflösung und Verteilung des Nachlasses festgelegt. Soweit der Kläger in Klagebegehren 5 verlange, dass der Stand des Nachlassvermögens festzustellen sei, sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten, weil der Nachlass bereits im Vergleich rechtskräftig festgestellt worden sei und der Kläger kein schützenswertes Interesse daran habe, das Nachlassvermögen erneut per 31. Dezember 1998 feststellen zu lassen.
 
b) Der Kläger vertritt demgegenüber die Meinung, es handle sich beim Vergleich lediglich um eine partielle oder beschränkte Erbteilung. Vieles sei noch offen geblieben und Notar P.________ habe im Vergleich einen rein privatrechtlichen Auftrag zur Durchführung der Erbteilung erhalten. Da weder die Erbmasse, noch die Teilungsmasse im Vergleich festgestellt worden sei, verletze die Auffassung der Vorinstanz, der Nachlass sei bereits im Vergleich rechtskräftig festgestellt worden und der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse daran, das Nachlassvermögen erneut feststellen zu lassen, Bundesrecht.
 
c) Da der Feststellungsanspruch dem Bundesrecht unterliegt, ist die Frage, ob die Einrede der beurteilten Sache einem Eintreten entgegensteht, bundesrechtlicher Natur, so dass sie im Berufungsverfahren geprüft werden kann (BGE 101 II 375 E. 1 S. 377; 119 II 89 E. 2a mit Hinweisen).
 
d) Bereits mit Klage vom 9. November 1992, welche schliesslich zum Vergleich vom 8. November 1995 und zum rechtskräftigen Abschreibungsbeschluss führte, verlangten die damaligen Kläger unter anderem die Feststellung der Höhe des Nachlasses (Ziffer 3.1). Dieses Rechtsbegehren wurde deshalb vom umfassenden Vergleich und vom Abschreibungsbeschluss erfasst (zu dessen materiellen Rechtskraft: BGE 105 II 149 E. 1). Der Vergleich beinhaltet eine Einigung bezüglich der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der Grösse des Nachlasses, insbesondere bezüglich der Erbvorbezüge, der Lidlohn- und anderen Ansprüche einzelner Erben gegen den Nachlass, der Erbquoten sowie der Modalitäten der Auflösung und Verteilung des Nachlasses. Es trifft daher, wie der Kläger an sich mit Recht festhält, zu, dass auf Grund der Dispositionsmaxime eine partielle Vereinbarung abgeschlossen wurde. Ebenso trifft zu, dass einzelne Posten, wie etwa die genaue Höhe der Aktiven, nicht beziffert werden konnten und somit die effektiven Erbteile noch nicht feststanden. Im Vergleich wurde aber im Einzelnen das weitere Vorgehen geregelt.
 
So beauftragten die Parteien in Ziffer 6.2 Notar P.________ mit der Durchführung der Erbteilung als Erbschaftsliquidator.
 
Er hat gemäss dieser Ziffer den Nachlass zu verwalten, die Vermögenswerte zu liquidieren und den detaillierten Teilungsvertrag im Sinne der Vereinbarung auszuarbeiten. Was insbesondere die Liegenschaften anbelangt, sollten diese gemäss Ziffer 7.2 primär durch interne Steigerung innerhalb der Miterben, falls erfolglos durch öffentliche Ausschreibung und schliesslich innert nützlicher Frist durch öffentliche Versteigerung veräussert werden. Es trifft deshalb zu, dass im Zeitpunkt des Vergleichs die einzelnen Werte frankenmässig noch nicht bestimmt waren. Das Vorgehen zur Bestimmung der Werte im Einzelnen war jedoch festgelegt worden, weshalb für eine vom Vergleich unabhängige Feststellung der Erbmasse per
 
31. Dezember 1998, wie dies mit der Klage vom 14. Mai 1999 verlangt wurde, kein Raum mehr blieb (BGE 116 II 738 E. 2a S. 743). Es ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden auf dieses Feststellungsbegehren nicht eintraten, bzw. die Appellation gegen den Nichteintretensentscheid abwiesen.
 
2.- Der Kläger vertritt die Auffassung, das Obergericht habe mit der Abweisung des Klagebegehrens 4 Bundesrecht verletzt.
 
In seinem Klagebegehren 4 hat der Kläger verlangt, es sei betreffend das Nachlassaktivum "Chalet" Grundstück Grundbuch W.________ Parz. Nr. zzz eine interne Steigerung innerhalb der Miterben durchzuführen.
 
a) Das Obergericht hat dazu festgehalten, es handle sich dabei um ein Vollzugsbegehren, welches sich auf den Vergleich stütze. Es werde damit der Vollzug des Erbteilungsvertrages verlangt, weshalb auf das Begehren einzutreten sei.
 
Allerdings sei im Vergleich keine Frist für die Versteigerung vorgesehen. Bevor der Vollzug eingeklagt werden könne, müsse der zuständige Erbschaftsliquidator aufgefordert werden, zur Versteigerung zu schreiten. Da eine solche Aufforderung bisher nicht erfolgt sei, müsse das Begehren abgewiesen werden.
 
Der Kläger wendet dagegen ein, er habe das Mandat von Notar P.________ mit Schreiben vom 16. Juli 1998 widerrufen, so dass die verlangte Aufforderung abwegig sei.
 
b) Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass er dem Vergleich zugestimmt hat und daher das Mandat von Notar P.________ nicht mehr einseitig widerrufen konnte.
 
Setzen die Erben nämlich einen Erbschaftsliquidator ein (Ziffer 6.2 des Vergleichs), steht ihnen diesem gegenüber in der Regel das Weisungs- und Widerrufsrecht ausschliesslich zu gesamter Hand zu (vgl. Fellmann, Berner Kommentar, N. 112 und 118 zu Art. 403 OR sowie N. 41 ff. zu Art. 404 OR; vgl. BGE 101 II 117 S. 120 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass der Kläger bezüglich Ziffer 7.2 des gerichtlichen Vergleichs einen Vollzugsanspruch hat. Der zuständige Notar P.________ wird daher zur Versteigerung im Sinne dieser Bestimmung schreiten. Ebenso trifft indessen zu, dass dieser Anspruch nicht ohne weiteres eingeklagt werden kann, sondern die Partei, welche den Vollzug anstrebt, diesen zunächst verlangen muss, zumal in der Vereinbarung keine Frist vorgesehen ist (vgl. Art. 102 OR). Dass der Kläger solches getan hätte, macht er auch vor Bundesgericht nicht geltend.
 
3.- a) Der Kläger vertritt die Auffassung, das Obergericht habe mit der Abweisung des Klagebegehrens 3 Bundesrecht verletzt. Er hat darin verlangt, es seien die Grundstücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx gemäss Ziff. 7.2 des Vergleichs vom 8. November 1995 innerhalb der Miterben zu versteigern. Er macht geltend, er habe als Gesamteigentümer der Liegenschaften der Veräusserung anlässlich der Versteigerung nicht zugestimmt. Ohne seine Unterschrift sei das Geschäft nicht zu Stande gekommen. Im Übrigen habe das Mandat von Notar P.________ nicht auch die Veräusserung der Liegenschaften umfasst. Das Obergericht hat dieses Begehren abgewiesen mit der Begründung, diese Grundstücke seien unter Leitung des dafür zuständigen Notar P.________ bereits gültig versteigert worden. Die Unterschrift des Klägers sei dabei nicht erforderlich gewesen, weil die im gerichtlichen Vergleich bzw. Abschreibungsbeschluss festgelegte Versteigerung als richterlich angeordnet zu gelten habe.
 
b) Der Erbschaftsliquidator und Notar P.________ ist im Vergleich von sämtlichen Erben, also insbesondere auch vom Kläger, beauftragt worden, die Erbteilung im Allgemeinen durchzuführen (Ziffer 6.2 und 6.3 der Vereinbarung) und die Grundstücke im Besonderen zu veräussern und zwar in erster Linie durch interne Steigerung innerhalb der Miterben (Ziffer 7.2 der Vereinbarung). Die Ziffern 6.2, 6.3 und 7.2 des Vergleichs können im Zusammenhang gelesen nicht anders verstanden werden, als dass das Mandat des Erbschaftsliquidators auch die Veräusserung der Liegenschaften umfasst. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass Notar P.________ gemäss Protokollen vom 28. Juni 1997, welche durch Notar T.________ beurkundet wurden, die beiden Grundstücke unter der Leitung von R.________ am gleichen Tag versteigern liess. Der Zuschlag erfolgte an die Beklagten als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft. Die Anmeldung der Handänderung beim Grundbuchamt datiert vom 31. Juli 1997. Es handelte sich dabei um eine private Versteigerung, welche durch die Regelung in Art. 229-236 OR nicht erfasst ist, sondern für welche die allgemeinen Regeln über das Vertrags- und insbesondere das Kaufsrecht anwendbar sind (Ruoss, Basler Kommentar, N. 15 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR; Giger, Berner Kommentar, N. 38 und 39 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR). Bei der privaten Versteigerung muss der Kauf eines Grundstücks deshalb grundsätzlich öffentlich beurkundet werden (Ruoss, a.a.O., N. 16 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR). Anders verhält es sich bei privaten Versteigerungen durch Erbengemeinschaften.
 
Es steht nämlich nichts entgegen, dass zur Lückenausfüllung eines Vertrags die Sonderregelung in den genannten Artikeln als dispositives Recht Geltung beanspruchen darf (Giger, a.a.O., N. 39 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR).
 
Zwar sind diese Vorschriften in der Regel dort nicht anwendbar, wo das Verfahren bei öffentlicher Versteigerung besondere Vereinfachungen zulässt, wie etwa die Ersetzung der öffentlichen Beurkundung beim Grundstückkauf durch den Zuschlag.
 
Liegt aber eine Vereinbarung vor, mit der sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft die interne private Versteigerung beschliessen, dann darf diese derart ausgelegt werden, dass es bei Uneinigkeit innerhalb einer Erbengemeinschaft genügt, lediglich den Steigerungsvorgang zu beurkunden und nicht auch die ausdrückliche Zustimmung des in der Steigerung Unterlegenen zu verlangen (vgl. Schmid, Die Grundstückversteigerung, in: Der Grundstückkauf [Hrsg. Alfred Koller], 2. Aufl. 2001, S. 471; Giger, a.a.O., N. 40 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR; vgl. BGE 83 II 363 E. 3 S. 372). Die Unterschrift des Klägers war daher nicht erforderlich und die Versteigerung kam gültig zu Stande.
 
c) An diesem Ergebnis vermag auch die vom Kläger aufgestellte, aber nicht belegte Verschwörungstheorie und die daraus abgeleitete Rechtsmissbräuchlichkeit und Sittenwidrigkeit nichts zu ändern. Er wurde unbestrittenermassen ordnungsgemäss zur Versteigerung eingeladen. Es wäre an ihm gelegen, an der Versteigerung teilzunehmen und seinerseits ein höheres Gebot zu machen, wenn er den Veräusserungspreis als zu günstig erachtet hätte. Er hatte keinen Anspruch darauf, dass mit der Versteigerung zugewartet werde, bis ihm sein Lidlohn gemäss Ziffer 3.1 und sein Anspruch von Fr. 100'000.-- gemäss Ziffer 7.5, deren verzögerte Leistung teilweise auf sein Verhalten zurückzuführen war, ausbezahlt worden waren. Die Versteigerung war daher weder sittenwidrig, noch rechtsmissbräuchlich.
 
4.- Aus diesen Gründen muss die Berufung abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind nicht zu sprechen, weil keine Antworten eingeholt wurden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau vom 2. November 2001 wird bestätigt.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht,
 
1. Zivilkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 20. Februar 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).