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Informationen zum Dokument  BGer B 63/2001  Materielle Begründung
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BGer B 63/2001 vom 14.02.2002
 
[AZA 7]
 
B 63/01 Gi
 
II. Kammer
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher
 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Urteil vom 14. Februar 2002
 
in Sachen
 
N.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, 5201 Brugg/AG,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Pensionskasse des Bundes, Bundesgasse 32, 3003 Bern, und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003 Bern,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- N.________, geboren am 20. September 1937, arbeitet als Chemiker beim Institut P.________ und ist bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) berufsvorsorgeversichert. Er war der Kasse (damals: Eidgenössische Versicherungskasse, EVK) am 1. Juli 1977 beigetreten, wobei er sich mit einem Betrag von Fr. 28'550. 35 auf das vollendete 30. Altersjahr (1. Oktober 1967) einzukaufen hatte. Auf den 1. Januar 1988 wurden ihm auf Grund der neuen Statuten (Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse [EVK-Statuten]; AS 1987 1228) fünf zusätzliche Versicherungsjahre angerechnet. Am 6. April 1988 kaufte er sich mit einem Betrag von Fr. 11'052. 20 für drei weitere Jahre ein, was ihm die Möglichkeit eröffnete, sich auf den 1. Oktober 1999 vorzeitig mit der maximalen Altersrente pensionieren zu lassen. N.________ machte hiervon keinen Gebrauch und arbeitete weiterhin beim bisherigen Arbeitgeber. In der Folge ersuchte er um Rückerstattung der Einkaufssumme und um Beitragsbefreiung, was von der PKB abgelehnt wurde.
 
B.- Am 8. Februar 2001 liess N.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen und beantragen, die PKB sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 11'052. 20, nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1998, zu bezahlen; eventuell sei festzustellen, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2002 nicht beitragspflichtig sei, und es sei die PKB zu verpflichten, die bereits bezahlten Beiträge, nebst Zins zu 5 % seit der Überweisung, zurückzuerstatten. Das kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 30. Mai 2001).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Klagebegehren erneuern.
 
Die PKB beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Mit dem Hauptantrag hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm die am 6. April 1988 geleistete Einkaufssumme von Fr. 11'052. 20 zurückzuerstatten sei.
 
a) Zu Recht macht der Versicherte nicht mehr geltend, er habe die Einkaufssumme im Jahre 1988 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer vorzeitigen Pensionierung bezahlt.
 
Wie die Vorinstanz unwidersprochen festgestellt hat, fehlt jeglicher Beweis für eine entsprechende Bedingung. Zudem wäre eine solche mit dem anwendbaren Vorsorgerecht nicht vereinbar gewesen, indem weder die Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten; Art. 27) noch die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Ausführung der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB-Verordnung; Art. 8) eine Rückerstattung von Einkaufssummen vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 3 der PKB-Verordnung kann ein Einkauf nachträglich erhöht, nicht aber herabgesetzt oder rückgängig gemacht werden. Die beantragte Rückerstattung der Einkaufssumme liefe zudem auf eine Barauszahlung eines Teils des Deckungskapitals hinaus (Art. 6 Abs. 1 FZG), wofür es an den gesetzlichen (Art. 5 FZG) und statutarischen (Art. 44 Abs. 3 PKB-Statuten) Voraussetzungen fehlt.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, entscheidend sei, dass er auf Grund des Einkaufs ab dem vollendeten 62. Altersjahr voll pensionsberechtigt sei; ob das Arbeitsverhältnis noch andauere oder nicht, sei unerheblich. Soweit er damit geltend macht, der Einkauf sei von der Bedingung abhängig, dass er sich mit 62 Jahren tatsächlich vorzeitig pensionieren lasse, kann ihm nicht gefolgt werden. Würde in diesem Sinn entschieden, wären Einkaufssummen regelmässig ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn und soweit die versicherte Person von der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung keinen Gebrauch macht. Dies liesse sich mit der versicherungsrechtlichen Bedeutung des Einkaufs indessen nicht vereinbaren. Mit der Einkaufssumme hat der Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit erlangt, sich bei Vollendung des 62. Altersjahres mit der maximalen Altersrente vorzeitig pensionieren zu lassen. Vielmehr hätte er sich statutengemäss bereits ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorzeitig pensionieren lassen können (Art. 30 Abs. 2 PKB-Statuten), wobei die Rentenkürzung zufolge des Einkaufs entsprechend geringer ausgefallen wäre (Art. 31 Abs. 2 PKB-Statuten in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Anhang 4 der PKB-Verordnung). Andererseits kann er sich auch nach Vollendung des 62. Altersjahres jederzeit vorzeitig pensionieren lassen und auf Grund der geleisteten Einkaufssumme die maximale Altersrente beanspruchen. Ob er von der Möglichkeit zur vorzeitigen Pensionierung Gebrauch macht, steht in seinem freien Willen. Wenn er von einem vorzeitigen Altersrücktritt zumindest vorläufig absehen will, so vermag dies zu keiner Rückzahlung der Einkaufssumme Anlass zu geben.
 
b) Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR seitens der Vorsorgeeinrichtung vor. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 258 Erw. 4a unter Hinweis auf das in SZS 1987 S.
 
244 ff. veröffentlichte Urteil B. vom 26. Juni 1987, B 1/87, ausgeführt hat, ist der rückwirkende Einkauf von Versicherungsjahren kein reiner Sparvorgang, sondern dient auch wesentlich dazu, die Leistungen im Falle des Eintritts des versicherten Risikos - und dies nicht nur in Bezug auf die Alters-, sondern auch im Hinblick auf die Invaliditäts- und Todesfallleistungen - zu verbessern. Der Umstand, dass von der Möglichkeit des vorzeitigen Altersrücktritts nicht Gebrauch gemacht wird, bedeutet daher nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung ungerechtfertigt bereichert ist und die Einkaufssumme zurückzuerstatten hat (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung von Eidgenössischem Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, 1985-1989, in: SZS 1990 S. 84; vgl. auch Viret, La jurisprudence du TFA en matière de prévoyance professionnelle: de diverses questions de fond, in: SVZ 1991 S. 108 f.).
 
Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass es sich bei der PKB um eine nach dem Leistungsprimat organisierte Vorsorgeeinrichtung handelt, deren Finanzierung auf dem kollektiven Äquivalenzprinzip beruht (vgl. hierzu Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl. , Bern 2000, S. 205 f. und 237). Nach den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, entsprechen die Renten beim System des Leistungsprimates nicht notwendigerweise den individuell geleisteten Beiträgen. Das Gleichgewicht zwischen Leistungen und Beiträgen wird im Rahmen des jeweiligen versicherten Kollektivs hergestellt. Dabei leisten jüngere Versicherte in der Regel in unterschiedlichem Mass Solidaritätsbeiträge für ältere Versicherte, deren Beitragssatz für gleiche Leistungen versicherungstechnisch höher sein müsste. Umgekehrt kann der Umstand, dass ältere Versicherte von der mit einem Einkauf erlangten Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung mit der maximalen Altersrente keinen Gebrauch machen und weiterhin Beiträge entrichten, als Solidaritätsleistung gegenüber jüngeren Versicherten betrachtet werden.
 
2.- Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei für die Zeit vom 1. Oktober 1999 (Vollendung des 62.
 
Altersjahres) bis zum 30. September 2002 (Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren) von der Beitragspflicht zu befreien und es seien ihm die für diesen Zeitraum bereits entrichteten Beiträge mit Zins zurückzuerstatten.
 
a) Nach Art. 2 Abs. 1 BVG und Art. 5 BVV 2 in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung 01 vom 1. November 2000 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Januar 2001 (AS 2000 2833) unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 24'720.- beziehen, der obligatorischen Versicherung.
 
Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten (vorbehältlich Art. 8 Abs. 3 BVG) oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird (Art. 10 Abs. 2 BVG).
 
Der Beschwerdeführer ist auch nach Vollendung des 62.
 
Altersjahres beim bisherigen Arbeitgeber zu einem den Grenzbetrag übersteigenden Lohn erwerbstätig und obligatorisch gemäss BVG versichert. Er unterliegt nach Art. 66 BVG und Art. 29 Abs. 1 PKB-Statuten daher auch der Beitragspflicht.
 
Dass er bei vorzeitiger Pensionierung die maximale Altersrente beanspruchen könnte, ändert hieran nichts. Die Beitragspflicht endet vielmehr erst mit der effektiven Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder wenn das Versicherungsobligatorium aus einem andern gesetzlichen Grund dahinfällt.
 
Ein solcher Grund ist hier nicht gegeben.
 
b) Zu einem andern Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 65 Abs. 2 BVG nicht zu führen, wonach die Vorsorgeeinrichtungen das Beitragssystem so zu regeln haben, dass die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können. Die Bestimmung lässt den Vorsorgeeinrichtungen bei der Regelung der Beitragspflicht eine weite Gestaltungsfreiheit (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S.
 
46 Rz 116). Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass zwischen den Beiträgen und den Leistungen eine feste Relation (individuelle Äquivalenz) bestehen muss und eine Beitragspflicht entfällt, wenn die Beitragszahlungen nicht mehr leistungsbildend sind. Dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der entrichteten Einkaufssumme mit seinen Beitragszahlungen einen Anspruch auf die statutarische Höchstrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr erworben hat, vermag ihn auch im Lichte von Art. 65 Abs. 2 BVG nicht von der Beitragspflicht zu befreien, wenn und solange er von der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung keinen Gebrauch macht und weiterhin einen beitragspflichtigen Lohn bezieht. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat.
 
3.- Im vorliegenden Prozess geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Februar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der II. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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