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Informationen zum Dokument  BGer 1P.616/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.616/2001 vom 08.02.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.616/2001/mks
 
Urteil vom 8. Februar 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
X.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch E.X.________,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Art. 9 BV (Strafverfahren [SVG])
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Juni 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 28. Januar 1999 fällte das Bezirksamt Wil gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das SVG (Verweigerung des signalisierten Vortritts) eine Busse von Fr. 300.-- aus. Auf Einsprache des Gebüssten hin eröffnete das Bezirksamt Wil eine Strafuntersuchung. Am 31. August 2000 erliess es gegen X.________ einen Strafbescheid, in welchem die Busse bestätigt wurde. Auf Verlangen des Gebüssten wurde die Strafsache vom Einzelrichter des Bezirksgerichtes Wil beurteilt. Dieser sprach X.________ mit Strafurteil vom 8. November 2000 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--.
 
B.
 
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Kantonsgericht (Strafkammer) des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Juni 2001 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. September 2001 an das Bundesgericht. Er rügt insbesondere eine willkürliche Beweiswürdigung und beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
C.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen hat am 11. Oktober 2001 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen keine Stellungnahme eingetroffen ist. Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2001 wurde der Beschwerde (antragsgemäss) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerdeschrift wurde sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch dessen Vater unterzeichnet. Letzterer bezeichnet sich (auf Seite 1 der Beschwerdeschrift) jedoch ausdrücklich nur als (gesetzlichen) Vertreter seines Sohnes; an anderer Stelle ist von ihm allerdings (beiläufig und sinngemäss) als Beschwerdeführender die Rede.
 
Der Vater wird vom angefochtenen Entscheid nicht persönlich und in seinen eigenen Rechten betroffen. Soweit auch in seinem Namen dagegen Beschwerde geführt wird, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (Art. 88 OG).
 
1.2 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86 E. 5a S. 96, je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (und die Rückweisung des Verfahrens an die kantonalen Behörden) verlangt, sondern darüber hinaus beantragt, er sei vom Bundesgericht von Schuld und Strafe freizusprechen, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
 
2.1
 
Wie sich aus den Akten ergibt, fuhr der Beschwerdeführer am 16. November 1998 (um ca. 13.35 Uhr) mit seinem Personenwagen VW Golf auf der Gebertschwilerstrasse Richtung Flawil. Bei der Einmündung nach rechts in die vortrittsberechtigte St. Gallerstrasse (Fahrtrichtung Flawil) musste er den signalisierten Vortritt gewähren. Auf der St. Gallerstrasse kam ihm ein Sattelschlepper mit Anhänger (in Fahrtrichtung Gossau) entgegen. Dem Sattelzug folgte A.________ in ihrem Personenwagen Opel Corsa. Sie beabsichtigte, den Sattelschlepper (vor der Einmündung, beim Weiler Oberglatt, etwa auf der Höhe des Signals "Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h") zu überholen.
 
Die kantonalen Instanzen erachteten als erwiesen, dass der Beschwerdeführer beim Annähern an die St. Gallerstrasse zuerst nach rechts geschaut und den herannahenden Sattelzug erblickt habe. Er habe sodann den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gestellt und nach links geschaut. Als er von links keinen herannahenden Verkehr erkannte, sei er langsam in die St. Gallerstrasse (Fahrtrichtung Flawil) eingebogen. Dabei habe er den von rechts (auf seiner Fahrspur) herannahenden Opel Corsa von A.________ übersehen, welche bereits mit dem Überholen des Sattelzuges begonnen hatte.
 
Trotz Bremsmanöver von A.________ sei es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen. In der Folge habe der Opel Corsa auch noch die linke Vorderseite des Sattelschleppers touchiert. Der Opel sei dadurch ins Schleudern geraten, habe sich um die eigene Achse gedreht und sei schliesslich auf der rechten Strassenseite in Gegenfahrtrichtung mit Totalschaden zum Stillstand gekommen.
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem erwogen, der Einzelrichter habe sich bereits ausführlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers befasst, wonach die Beweisunterlagen von der Polizei "gefälscht" (bzw. die Mittelspurlinie der Gebertschwilerstrasse falsch skizziert und Bremsspuren "verschoben") worden seien. Zum einen seien diese Vorbringen "für die rechtliche Beurteilung" des Unfalles "nicht von Belang". Zum andern handle es sich bei den fraglichen Skizzen im Polizeirapport nicht um exakte und massstabsgetreue Darstellungen der Unfallsituation. Unbegründet sei auch der Vorwurf, das Unfallgutachten des Sachverständigen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen sei unfachmännisch erstellt und gehe von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Insbesondere habe das Gutachten verschiedene Unfallablaufvarianten geprüft, darunter auch diejenige, die der Sachdarstellung des Beschwerdeführers entspricht. Ein Unfallhergang, wie er vom Beschwerdeführer dargelegt werde, könne gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen werden.
 
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe die "beanzeigten Sachverhalte nicht untersucht". Statt dessen sei "bloss eine Stellungnahme der Vorinstanz eingeholt" worden. Das Verhalten der kantonalen Behörden verletzte das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die "bundesrechtlichen Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Behörden" (im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG).
 
In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, die Sachverhaltsdarstellung der rapportierenden Polizeibeamten sei falsch. Diese hätten das Kollisionsfeld und die Bremsspuren am Unfallort "gefälscht". Namentlich seien die "Mittellinie und Bremsspuren um ca. drei Meter zu Ungunsten" des Beschwerdeführers "verschoben" worden. Gestützt darauf sei ein fehlerhaftes Unfallgutachten erstellt worden. "Die groben Fälschungen" müssten "als vorsätzlich" und ihre Akzeptanz durch die kantonalen Instanzen "als möglicherweise strafbares Handeln beurteilt werden". Die kantonalen Behörden hätten bei der Beweiswürdigung jegliche "Mitschuld oder eventuell alleinige Schuld der zweiten Unfallbeteiligten" ausser Acht gelassen.
 
3.
 
3.1 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sucht das Bundesgericht nicht von sich aus nach möglichen Fehlern des angefochtenen Entscheides. Als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde schreibt das Gesetz vielmehr vor, dass in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen beruhten auf wahrheitswidrigen Aussagen bzw. Fälschungen der rapportierenden Polizeibeamten und damit auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung. Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht allerdings auf eine blosse Willkürprüfung (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen)
 
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig auch noch den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie "die im Strafrecht übliche Unschuldsvermutung" anruft, legt er nicht dar, inwiefern im vorliegenden Fall Art. 29 Abs. 2 bzw. Art. 32 Abs. 1 BV verletzt worden seien. Ebenso wenig nennt er bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften (im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG), die missachtet worden wären. Auf die entsprechenden Vorbringen kann mangels ausreichender Substantiierung nicht eingetreten werden.
 
3.2 Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die rapportierenden Polizeibeamten hätten das Kollisionsfeld und die Bremsspuren am Unfallort "gefälscht". Die Bremsspuren seien "um ca. drei Meter" (in der Spurlängsrichtung) bzw. um "0,5 bis 0,6 m" (quer zur Spur) "verschoben" worden. Zur Begründung des Fälschungsvorwurfes verweist der Beschwerdeführer auf vier Dokumente, nämlich auf ein Polizeiphoto (aus dem Unfallrapport), auf eine Kopie des Situationsplans (erstellt am 30. März 2000 vom rapportierenden Polizeiwachtmeister) mit handschriftlichen Eintragungen, auf das Unfallrapport-Skizzenblatt sowie auf eine Kopie der Splitterfeldskizze (ebenfalls mit handschriftlichen Eintragungen).
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich aus den eingereichten Unterlagen der Vorwurf einer Spurenfälschung bzw. einer willkürlichen Beweiswürdigung ableiten liesse. Insbesondere erwähnt er nicht, worauf sich seine Behauptung stützt, die Bremsspuren seien "verschoben" worden. Der Hinweis, wonach der Situationsplan bei der Einmündung der Gebertschwilerstrasse "eine gebogene Mittellinie" zeige, während das Polizeiphoto "eine gerade Mittellinie" dokumentiere, begründet keinen Fälschungsvorwurf. Der Beschwerdeführer erläutert namentlich nicht, inwiefern sich aus dem beanstandeten Unterschied (gebogene oder gerade Mittellinie) entscheiderhebliche Konsequenzen ergäben, namentlich für die Frage der tatsächlichen Fahrzeugstandorte, der Bremswege oder der Kollisionsstellen.
 
Mit seinen handschriftlichen Eintragungen auf der Splitterfeldskizze versucht er offenbar zu suggerieren, eine "gerade" Mittellinie führe zu einem um 2,8 m "verschobenen" Standort seines Fahrzeuges beim Einmünden in die St. Gallerstrasse. Dass die kantonalen Instanzen dieser Argumentation nicht gefolgt sind, lässt sich mit guten Gründen vertreten und erscheint nicht willkürlich. Der tatsächliche Standort des Beschwerdeführers beim Einmünden von der Gebertschwilerstrasse in die vortrittsberechtigte St. Gallerstrasse hing nicht (allein) vom Verlauf der Mittelspur ab. Er war vielmehr aufgrund der Gesamtheit der objektiven Unfallspuren (insbesondere Splitterfeld und Spurverläufe) zu rekonstruieren. Der vom Beschwerdeführer (auf dem Situationsplan bei den Bremsspuren) handschriftlich angebrachte Vermerk "gefälscht!" begründet ebenfalls keinen objektiven Fälschungsverdacht. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie überhaupt ausreichend substantiiert erscheint.
 
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Beweiswert des gerichtlichen Unfallgutachtens vom 3. Mai 2000. Statt dessen beruft er sich auf eine von ihm eingereichte Privatexpertise. Wie oben dargelegt, ist der vom Beschwerdeführer erhobene Fälschungsvorwurf gegenüber den rapportierenden Polizeibeamten in keiner Weise erstellt. Seine Vorbringen, wonach das technische Unfallgutachten sich auf "grobe Fälschungen" bzw. Falschaussagen der rapportierenden Polizeibeamten stütze, sind daher unbehelflich. Dass der Sachverständige nicht ausschliesslich auf die Parteidarstellung des Beschwerdeführers abstellte, sondern auf den polizeilichen Rapport (mit Photodokumentation), die übrigen Ermittlungsakten (inklusive Zeugen- und Parteiaussagen) sowie auf einen Augenschein am Unfallort, ist nicht zu beanstanden.
 
Gemäss den vorliegenden Akten steht der vom Sachverständigen rekonstruierte Ort der Kollision zwischen den beiden Personenwagen auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen von A.________ und des Lenkers des Sattelschleppers. Die von den kantonalen Instanzen aus dem detaillierten Unfallgutachten gezogenen tatsächlichen Folgerungen erscheinen sachlich vertretbar und willkürfrei.
 
4.3 Was der Beschwerdeführer darüber hinaus noch vorbringt, ist appellatorischer Natur (vgl. oben, E. 3.2) und nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Die Voraussetzungen für eine vom Beschwerdeführer beantragte "ergänzende Eingabe" sind nicht erfüllt (vgl. Art. 93 Abs. 2 - 3 OG), zumal die kantonalen Behörden keine Vernehmlassungen eingereicht haben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht, Strafkammer, des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Februar 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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