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Informationen zum Dokument  BGer 5C.256/2001  Materielle Begründung
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BGer 5C.256/2001 vom 07.02.2002
 
[AZA 0/2]
 
5C.256/2001/bmt
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
7. Februar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Riemer
 
und Gerichtsschreiber Schett.
 
---------
 
In Sachen
 
G.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg,
 
gegen
 
H.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden,
 
betreffend
 
Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:
 
A.- Die Parteien heirateten 1965. Auf Klage von G.________ wurde ihre Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Brugg vom 11. August 2000 geschieden. Beide Parteien erklärten die Berufung ans Obergericht des Kantons Aargau, und zwar je bezüglich der Vorsorgeleistung im Sinne von Art. 124 ZGB und die Beklagte auch bezüglich des ehelichen Güterrechts.
 
Mit Urteil vom 23. August 2001 wurde die Berufung des Klägers abgewiesen, diejenige der Beklagten dagegen teilweise gutgeheissen.
 
B.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, es sei in Gutheissung derselben aus Ziff. 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils folgende Passage zu streichen:
 
"- Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend
 
abgeändert, dass die Entschädigung auf
 
Fr. 30'000.-- festgesetzt wird.
 
- Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend
 
ergänzt, dass der Kläger und Widerbeklagte gestützt
 
auf Art. 124 Abs. 1 ZGB zusätzlich verpflichtet
 
wird, der Beklagten und Widerklägerin
 
ab 1.2.2005 eine passiv vererbliche Rente von
 
monatlich Fr. 500.-- zu bezahlen.
 
Es sei danach Ziff. 1 des Urteils des Obergerichtes
 
des Kantons Aargau von Amtes wegen dahin zu korrigieren,
 
dass die Appellation des Klägers und Widerbeklagten
 
teilweise gutgeheissen wird.. "
 
C.- Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Die Vorinstanz hat auf das Anbringen von Bemerkungen verzichtet.
 
D.- Der Kläger hat gegen das vorinstanzliche Urteil auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, auf welche mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten wurde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Kläger ist vollumfänglich invalid und bezieht unter anderem von seiner Pensionskasse eine Invalidenrente von Fr. 1'930.-- pro Monat. Die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist dementsprechend vorliegend unbestritten. Strittig ist einzig die Höhe der vom Kläger an die Beklagte im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB zu leistenden Entschädigung. Die erste Instanz hatte den Kläger unter diesem Titel zu einem Betrag von Fr. 20'000.-- verpflichtet, die Vorinstanz hingegen zu einem solchen von Fr. 30'000.--; zusätzlich wurde er in diesem Zusammenhang verpflichtet, der Beklagten ab
 
1. Februar 2005 eine passiv vererbliche monatliche Rente von Fr. 500.-- zu bezahlen.
 
2.-a) Soweit der Kläger die seiner Meinung nach unrichtig berechneten Vermögensverhältnisse der Parteien erwähnt und dabei auf seine staatsrechtliche Beschwerde verweist, ist darauf hinzuweisen, dass auf diese nicht eingetreten wurde und die von der Vorinstanz festgestellten Vermögensverhältnisse daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 lit. d, 63 Abs. 2 OG). Selbst wenn die vom Kläger in seiner staatsrechtlichen Beschwerde erwähnten Zahlen richtig wären, wäre die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung nicht unangemessen (vgl. E. 2c hiernach).
 
b) Soweit der Kläger gestützt auf eine in der Literatur geäusserte Meinung geltend macht, eine Invalidenrente sei im Zusammenhang mit Art. 124 ZGB nur teilweise (bezüglich ihres auf die Zeit nach dem Altersrücktritt entfallenden Teils) zu berücksichtigen, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derartige Differenzierung im Gesetz keine Stütze findet.
 
c) Im Übrigen kritisiert der Kläger als unangemessen und daher gegen Art. 124 Abs. 1 ZGB verstossend, dass die Beklagte aufgrund des vorinstanzlichen Urteils in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2005 und dem 1. Februar 2007 insgesamt ein Einkommen von Fr. 4'190.-- haben werde, während ihm in dieser Zeit nur rund Fr. 3'414.-- zur Verfügung stünden; zudem hätte bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt werden müssen, dass er gänzlich invalid, die Beklagte indessen noch voll erwerbsfähig sei.
 
Die Entschädigung im Sinne Art. 124 Abs. 1 ZGB hat angemessen zu sein, d.h. sie ist nach Recht und Billigkeit festzusetzen (Art. 4 ZGB), unter Berücksichtigung sämtlicher erheblicher Fallumstände; dazu gehört auch - wenn auch nicht nur - die Mitberücksichtigung des Betrages, welcher aus einer hälftigen Teilung gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB für den Ansprecher bzw. die Ansprecherin einer Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB resultiert hätte (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439).
 
Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die Lösung der Vorinstanz nicht als unangemessen. Insbesondere ist auch der Betrag von Fr. 30'000.-- bedeutend geringer als die Fr. 167'242. 50, auf welche die Beklagte nach Art. 122 Abs. 1 ZGB Anspruch gehabt hätte, so dass der zugesprochene Kapitalbetrag - unter Berücksichtigung der anderen vom Obergericht relevierten Faktoren - auf jeden Fall als angemessen bezeichnet werden kann. Entsprechendes gilt aber auch für die zusätzliche Rente von Fr. 500.-- (an sich und in Kombination mit dem erwähnten Kapitalbetrag), und zwar selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund des vorinstanzlichen Urteils der Beklagten während relativ kurzer Zeit unter Umständen ein etwas grösseres Einkommen zur Verfügung stehen wird als dem Kläger. Der Grundbedarf des Rentenschuldners ist auf alle Fälle mehr als gedeckt, und seine Einkommenssituation wird sich nach dem angefochtenen Urteil in Zukunft leicht verbessern. Die Beklagte hat dagegen nach ihrem Eintritt ins Pensionierungsalter eine erhebliche Verschlechterung ihrer finanziellen Situation in Kauf zu nehmen.
 
Ab 1. August 2007 kann von einem monatlichen Einkommen von etwas mehr als Fr. 1'772.-- (AHV-Rente Fr. 1'714.--; Rente der Pensionskasse Fr. 58.--) ausgegangen werden (Art. 63 Abs. 2 OG); hinzu kommt die monatliche Rente von Fr. 500.-- nach Art. 125 ZGB unter der Voraussetzung, dass diese nicht gemäss Art. 130 Abs. 1 ZGB wegfällt. Das Ausser-Acht-Lassen der Erwerbsfähigkeit der Beklagten durch das Obergericht hält in Anbetracht der schwierigen pekuniären Aussichten der Rentengläubigerin vor Art. 4 ZGB Stand (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227/228), zumal die Entschädigung nicht losgelöst von den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ermittelt werden kann (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439). Der angefochtene Entscheid ist nicht nur vertretbar, sondern stellt eine angemessene und ausgewogene Regelung des nachehelichen Unterhalts dar.
 
3.- Unter diesen Umständen ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten des Klägers (Art. 156 Abs. 1 OG; die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beklagte entfällt mangels Einholung einer Berufungsantwort.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 23. August 2001 wird bestätigt.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 7. Februar 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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