VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5C.248/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5C.248/2001 vom 07.02.2002
 
[AZA 0/2]
 
5C.248/2001/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
7. Februar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
---------
 
In Sachen
 
1. Z.________,
 
2. Z.________ & Co.,Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, Postfach 538, 4010 Basel,
 
gegen
 
1. Y.________ AG,
 
2. X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
 
betreffend
 
Persönlichkeitsverletzung, hat sich ergeben:
 
A.- In der Ausgabe Nr. ... veröffentlichte "A.________" unter dem Titel "Kleine Reparaturen mit grossen Folgen" einen dreiseitigen Artikel von X.________ über die Geschäftstätigkeit des Dachdeckers Z.________ und seiner Firma. Im Lead wird erwähnt, dass es dabei immer wieder Probleme geben soll und als Gründe dafür werden "fehlende Offerten und mangelhafte Information" genannt. Eine Abbildung ist mit der Legende versehen: "Seriöse Offerten vermeiden Probleme: Dachdecker bei der Arbeit". Geschildert wird anhand von drei Beispielen das folgende Vorgehen: Z.________ meldet bei Eigentümern, er habe zufällig Schäden am Dach gesehen (z.B.
 
defekte Ziegel), erhält den Auftrag zur Reparatur und führt zusätzlich nicht bestellte bzw. unabgesprochene Arbeiten aus (z.B. Schneefänger), ohne die von Kunden verlangten Offerten zu erstellen.
 
Unter dem Zwischentitel "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" wird berichtet, die in den Beispielen erwähnten drei Kunden hätten sich glücklicherweise geweigert, die Arbeitsrapporte zu unterschreiben; damit bleibe die Beweislast, den Auftrag tatsächlich erhalten und alle Arbeiten ausgeführt zu haben, beim Handwerker.
 
Im Artikel heisst es weiter, umgekehrt verhalte es sich, wenn ein Kunde den Arbeitsrapport unterschreibe, "der bei Z.________ oft eine Liste aller noch auszuführenden Arbeiten enthält". Mit seiner Unterschrift habe der Kunde alle aufgeführten Arbeiten anerkannt und müsse nun beweisen, dass die erbrachten Leistungen weder bestellt noch vereinbart gewesen seien. Das sei ein schwieriges Unterfangen. Geschildert wird sodann, dass und wie die Mitarbeiter der Firma und Z.________ insistieren, unterschriebene Arbeitsrapporte zu erhalten (z.B. "regelrecht bestürmt" oder "sogar im Spital aufgesucht").
 
B.- Durch den Artikel sahen sich Z.________ und die Z.________ & Co. in ihrer Persönlichkeit verletzt und erhoben Klage gegen die Y.________ AG, Herausgeberin des A.________, und gegen X.________, den verantwortlichen Redaktor. Die Kläger begehrten die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Verletzung in ihrem Ansehen und damit in ihrer Persönlichkeit, die Veröffentlichung eines berichtigenden Textes sowie die Leistung von Genugtuung. Die Beklagten stellten den Antrag, auf die Klage mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten, eventuell die Klage vollumfänglich abzuweisen.
 
Das Bezirksgericht Laufen (Fünferkammer) stellte fest, dass die Beklagten die Kläger durch eine im veröffentlichten Artikel enthaltene Kernaussage mit dem Zwischentitel "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" in ihrem Ansehen und in ihren persönlichen Verhältnissen widerrechtlich verletzt hätten.
 
Es ordnete die Veröffentlichung eines Textes an des Inhalts, der Artikel vermittle den tatsachenwidrigen Eindruck, die Kläger würden mit gewissen Tücken behaftete Arbeitsrapporte verwenden; die Arbeitsrapporte der Kläger seien im Gegenteil als solche klar und übersichtlich abgefasst. Das Bezirksgericht wies die weitergehenden Begehren ab (Dispositiv-Ziffern 1-3). Es hielt dabei das im Artikel geschilderte Vorgehen der Kläger beim Akquirieren der Reparaturaufträge beweismässig für erstellt und nahm an, das Interesse der Leserschaft, das fragwürdige und moralisch zu missbilligende Geschäftsgebaren der Kläger zu kennen, überwiege das private Interesse der Kläger an unbeschwerter gewerblicher Entfaltung und unangetasteter persönlicher Integrität (E. 5 S. 6 ff. des Urteils vom 1. September 1999).
 
Das Obergericht (Fünferkammer) des Kantons Basel-Landschaft hiess die Appellation der Beklagten gut, soweit auf sie einzutreten war, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab (Urteil vom 14. August 2001).
 
C.- Mit eidgenössischer Berufung erneuern die Kläger ihre Begehren in dem Umfang, als sie erstinstanzlich gutgeheissen worden sind, und beantragen die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Berufungsgegenstand bildet der Artikel ... in A.________, und zwar auch nur insoweit, als es um die Aussage "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" im Kontext geht. Das Obergericht hat darauf hingewiesen und ferner klargestellt, dass weitere Artikel späteren Erscheinungsdatums nicht zu berücksichtigen seien (E. 2 S. 8 f.). Was die Kläger aus den beiden Artikeln ableiten wollen, stellt eine Ausweitung des Berufungsgegenstandes dar und ist deshalb neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 f. OG; allgemein: BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; für den Berufungsgegenstand: BGE 125 III 305 E. 2e S. 311).
 
Die Kläger halten dem Obergericht vor, es habe sich mit dem Beweisergebnis des bezirksgerichtlichen Verfahrens praktisch nicht befasst. Soweit darin eine ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrüge zu erblicken wäre (s. Art. 63 und Art. 64, je Abs. 2 OG), ist sie unbegründet. Denn übereinstimmend mit dem Bezirksgericht ist das Obergericht davon ausgegangen, dass die Arbeitsrapporte "formell gesehen unbestrittenermassen nicht zu beanstanden" sind und dass "der Wortlaut der Verträge an sich klar formuliert ist" (E. 3.4 Abs. 1 S. 12). Wie der Durchschnittsleser den Zwischentitel "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" verstanden hat, gehört hingegen nicht zum Beweisergebnis, sondern ist Rechtsfrage (BGE 100 II 177 E. 5 S. 180; 108 II 241 E. 6a S. 245) gleichwie die Bestimmung von Begriffen, die in einer Presseäusserung enthalten sind (BGE 107 II 1 E. 5a S. 6; z.B. BGE 119 II 97 E. 4 S. 100 ff.).
 
Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die Berufung - in dieser nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483) - eingetreten werden.
 
2.- Die Kläger erachten die obergerichtliche Auffassung als bundesrechtswidrig, wonach es sich beim beanstandeten Zwischentitel "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" um eine objektive Aussage betreffend die Arbeitsrapporte handle und sich daraus kein Rückschluss auf die berufliche und soziale Ehre der Kläger ziehen lasse. Durch die Verwendung des Wortes "Tücke" im graphisch hervorgehobenen Zwischentitel würden die Kläger als nicht vertrauenswürdige Geschäftspartner hingestellt.
 
Diese Folgerung sei im Gesamtkontext unausweichlich und dränge sich auch auf Grund der Tatsache auf, dass im Artikel - wie auch im obergerichtlichen Urteil - verschwiegen werde, worin die angebliche Tücke der Arbeitsrapporte bestehen solle. Die Arbeitsrapporte seien denn auch bei näherem Besehen und gehöriger Aufmerksamkeit völlig lückenfrei, und keiner der Zeugen habe sich darüber beklagt, er sei von den vorformulierten Arbeitsrapporten negativ überrascht worden.
 
a) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
 
Geschützt ist unter anderem die Ehre einer Person im Sinne des beruflichen und gesellschaftlichen Ansehens. Ob eine Äusserung geeignet ist, das Ansehen einer Person herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe des Durchschnittslesers, wobei die konkreten Umstände, unter denen die Aussage erfolgt, zu würdigen sind (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Massgebend ist stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307); auf seinen Wahrnehmungshorizont muss abgestellt werden für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213). Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die Arbeitsrapporte der Kläger keinen der als Zeugen befragten Kunden negativ überrascht haben und aus deren Sicht nicht als tückenbehaftet gelten könnten. Entscheidend ist der Sinn, den der Durchschnittsleser der Formulierung "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" beimisst (BGE 126 III 315 E. 4b und c S. 317 ff., betreffend die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Kennzeichnungsrecht).
 
Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, es sei denn, sie sei durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 127 III 481 E. 2c S. 488). Rechtmässig handelt, wer ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten an der Unversehrtheit seiner Persönlichkeit mindestens gleichwertig ist. Das bedingt eine Interessenabwägung, wobei das Gericht zu prüfen hat, ob sowohl die Ziele, die der Verletzer verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient schutzwürdig sind. Verbunden ist damit ein gewisses Ermessen (BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). Bei persönlichkeitsverletzenden Presseäusserungen steht als Rechtfertigungsgrund der Informationsauftrag der Presse im Vordergrund. Die Rechtfertigung kann dabei stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht; der Auftrag der Presse, die Öffentlichkeit hier über unzulässiges Geschäftsgebaren frei zu informieren, ist deshalb kein absoluter Rechtfertigungsgrund und die erwähnte Interessenabwägung unentbehrlich (BGE 126 III 209 E. 3a S. 212).
 
Die Widerrechtlichkeit einer Ehrverletzung durch die Presse entscheidet sich im Wesentlichen danach, ob die beanstandete Äusserung tatsachenwidrig ist oder - im Vergleich zum wirklich gegebenen Sachverhalt - als korrekt erscheint.
 
In diesem Sinne unwahre Tatsachen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, ist an sich widerrechtlich, währenddem das Veröffentlichen wahrer Tatsachen grundsätzlich vom Informationsauftrag der Presse gedeckt ist, ausser die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 126 III 209 E. 3a S. 213 und 305 E. 4b/aa S. 306). Die Unterscheidung setzt freilich voraus, dass überhaupt ein rechtmässiges Bedürfnis an Informationen über die namhaft gemachte Person besteht (BGE 107 II 1 E. 3b S. 5; z.B. BGE 126 III 209 E. 4 S. 215; 122 III 449 E. 2c S. 455); eine beispielhafte Darstellung oder exemplifizierende Berichterstattung, um allgemeine Missstände aufzuzeigen (scil. "pars pro toto"), wäre durch die öffentliche Aufgabe der Presse nicht mehr zu rechtfertigen (BGE 124 III 72 E. 2b/bb S. 77).
 
b) Die Bedeutung des Wortes "Tücke" ist zu Recht unbestritten.
 
Es steht einerseits für Hinterlist, Arglist oder Bösartigkeit und beschreibt eine negative Charaktereigenschaft eines Menschen. Andererseits wird Tücke objektbezogen verstanden (z.B. BGE 109 IV 137 E. 3a S. 141: "die hochwinterlich tückischen Strassenverhältnisse"; Wichser, Tücken der Unabänderlichkeit eines Gerichtsurteils, SJZ 93/1997 S. 171 ff.); als "Tücke des Objekts" meint das Wort die "ärgerliche Schwierigkeit, die sich unvermutet beim Gebrauch des betreffenden Gegenstandes zeigt" bzw. die "nicht ohne weiteres erkennbare, verborgene Eigenschaft (einer Sache), die einen in ärgerliche, gefährliche Situationen bringen kann" (Duden "Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache", Bd. 6, Mannheim 1981, S. 2640, Stichwort "Tücke").
 
Worin die "Tücken" der Arbeitsrapporte bestehen, wird im Artikel näher ausgeführt: Der Arbeitsrapport hat zum einen Bedeutung dafür, wer beweisen muss, "den Auftrag tatsächlich erhalten und alle Arbeiten ausgeführt zu haben", und beinhaltet zum anderen einen Werkvertrag, weil der Arbeitsrapport "bei Z.________ oft eine Liste aller noch auszuführenden Arbeiten enthält". Der Arbeitsrapport kann damit allenfalls unerwünschte Folgen zeitigen, die der Kunde beim Unterschreiben möglicherweise übersieht oder weder bedenkt noch erwartet. Der Artikel lässt den Leser insoweit nicht im Ungewissen darüber, was mit "Tücken" inhaltlich gemeint ist; die Darstellung erscheint nicht als unvollständig und damit einseitig verfälschend. Entgegen der klägerischen Behauptung hat das Obergericht sich mit dem Inhalt der Tückenhaftigkeit ausdrücklich befasst (E. 3.4 Abs. 1 S. 12). Zwischentitel "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" und Text des Artikels belegen die vom Obergericht angenommene "Tücke des Objekts".
 
Dass die Kläger sich "tückisch" verhielten, wird im Artikel nicht behauptet und ein entsprechender Eindruck beim Durchschnittsleser auch nicht erweckt.
 
Der Einwand der Kläger ist unberechtigt, die Bezeichnung eines Vertrags als "tückisch" umschreibe unmittelbar das Verhalten derjenigen Vertragspartei, die den Vertrag vorgeschlagen und den Entwurf dazu abgefasst habe; auch hat die "Tücke" eines Vertrags nicht zwingend etwas mit dessen Klarheit und Vollständigkeit oder rechtlichen Zulässigkeit zu tun. Allgemeine Versicherungsbedingungen erweisen sich im Nachhinein nicht deshalb als "tückisch", weil sie von der Versicherung (bewusst) mehrdeutig oder missverständlich formuliert worden wären, sondern weil sie - was notorisch ist - häufig nicht gelesen werden (BGE 122 III 118 E. 2c/aa a.E.
 
S. 123 mit Nachweisen). Desgleichen kann ein Arbeitsrapport "Tücken" haben, wenn er mit einem Werkvertrag gekoppelt ist, mag die Konstruktion rechtlich auch nicht zu beanstanden sein. Der Arbeitsrapport wird erfahrungsgemäss nicht wie ein Vertrag in Ruhe geprüft und alsdann unterzeichnet. Der Unternehmer sucht den Besteller von Reparaturarbeiten vielmehr überraschend in seinen Wohnräumen auf und legt ihm den Arbeitsrapport zur Unterschrift vor; der Besteller wird den Arbeitsrapport - wenn überhaupt - oft nur unsorgfältig oder nur überblicksweise lesen, dabei - auf Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet - sein Hauptaugenmerk auf den verbuchten Arbeitsaufwand richten und einen allfälligen Hinweis "Werkvertrag" auf die erledigten und nicht auf noch auszuführende Arbeiten beziehen, wie das Obergericht Letzteres einleuchtend dargelegt hat (E. 3.4 S. 12). Die geschilderte Situation entspricht jener beim Haustürgeschäft (Art. 40a ff. OR); die Einführung des Widerrufsrechts beim Haustürgeschäft trägt dieser besonderen Situation beim Vertragsabschluss Rechnung, bedeutet aber keinen allgemeinen Missbrauchsvorwurf an die im Haustürgeschäft tätigen Personen (Botschaft, BBl. 1986 II 354/385, S. 387). Der Vertrag als solcher hat auf Grund der äusseren Umstände gewisse "Tücken", ohne dass sich zwangsläufig der Vertragspartner "tückisch" verhalten würde.
 
c) Dass die soeben beschriebene Tückenhaftigkeit den Arbeitsrapporten anhaftet und sich nicht zwingend auf den Arbeiter oder den Rapporteur und letztlich die Kläger bezieht, erlaubt nun aber nicht den Schluss, der Zwischentitel "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" sei überhaupt nicht persönlichkeitsverletzend (vgl. zum Begriff der Verletzung als Eingriff in Persönlichkeitsgüter: BGE 120 II 369 E. 2 Abs. 2 S. 371 mit Nachweisen auf die Lehre).
 
Es ist unbestritten, dass die Kläger Arbeitsrapporte der bezeichneten Art im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verwenden, die Hauptthema des Artikels ist. Darin wird auch geschildert, mit welchem Eifer die Arbeiter der Firma sich bemühen, die Unterschrift für die Arbeitsrapporte einzuholen.
 
Zwar verhalten sie sich damit nicht bereits "tückisch" und handeln in diesem Sinne nicht etwa mit Arglist, um den Kunden bewusst zu übertölpeln; beweismässig ist gegenteils erstellt, dass viele Kunden die Arbeitsrapporte nicht unterzeichnet haben, was im Artikel zudem ausdrücklich erwähnt wird. Schon der Vorwurf ist jedoch ehrenrührig, die Kläger verwendeten im Geschäftsverkehr Arbeitsrapporte, deren Unterzeichnung im Nachhinein unerwartete und ärgerliche Folgen für die Kunden haben könnte. Die Darstellung kann beim Durchschnittsleser den negativen Eindruck erwecken, die Kläger seien über Gebühr auf den eigenen Vorteil bedacht und würden die berechtigten Interessen der Kunden geringschätzen. Die Behauptung eines solchen sozial - wenn auch nicht unbedingt rechtlich - missbilligten Verhaltens trifft die Kläger in ihrer Geschäftsehre (z.B. Würdigung eines Flugzeugverkaufs als Kriegsmaterialhandel:
 
BGE 120 II 97 E. 2a S. 98; z.B. Unterstellung einer unlauteren, ja strafrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit:
 
BGE 123 III 385 E. 4c S. 389, mit weiterem Beispiel).
 
In seiner Hauptbegründung hat das Obergericht (E. 3.4 Abs. 1 S. 12) den Sinn der Wendung "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" zu wenig in den Gesamtzusammenhang gestellt, in dem sie für den Durchschnittsleser ohne weiteres erkennbar steht (BGE 119 II 97 E. 4 S. 100 ff.). Die an sich neutrale Darstellung des Problems "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" enthält indirekt einen Vorwurf gegenüber der Geschäftstätigkeit der Kläger, wenn auch nicht von dem Gewicht, wie das die Kläger behaupten. Von einer schweren Verletzung der Geschäftsehre kann - im Vergleich mit den erwähnten Beispielen aus der Praxis - nicht ausgegangen werden.
 
d) Die persönlichkeitsverletzende Behauptung, dass die Arbeitsrapporte der Kläger Tücken aufweisen und von den Klägern verwendet werden, ist auf Grund der Schilderung im beanstandeten Artikel und der obergerichtlichen Feststellungen nicht tatsachenwidrig, sondern korrekt und stimmt mit der Wirklichkeit überein. Die in diesem Sinne wahre Tatsachendarstellung ist auf ihre Widerrechtlichkeit zu prüfen.
 
In seiner Eventualbegründung hat das Obergericht die Darstellung nicht beanstandet. Es ist davon ausgegangen, die Leserschaft werde weder in ungebührlich reisserischer noch herabsetzender Art und Weise über mögliche Schwierigkeiten bezüglich der Arbeitsrapporte der Kläger orientiert. Insofern könne auch dem bezirksgerichtlichen Urteil nicht gefolgt werden, das zwar den Artikel bezüglich des Hinweises auf die zumindest fragwürdige Akquisitionspraxis der Kläger als durch das Informationsinteresse gedeckt sehe, nicht hingegen die damit zusammenhängende Darstellung der problematischen Arbeitsrapporte, obwohl auch diese Darstellung - unter Berücksichtigung der Auslegung des Wortes "Tücke" (scil. "Tücke des Objekts", E. 2b soeben) - die Kläger nicht unnötig verunglimpfe und verletze (E. 3.4 Abs. 2 S. 12 f.).
 
Anlass, in die - auf Ermessen beruhende - obergerichtliche Würdigung einzugreifen, besteht für das Bundesgericht nicht. Das Obergericht ist von zutreffenden Grundsätzen für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit ausgegangen (E. 2a Abs. 3 soeben) und hat richtigerweise die Grenzen des Informationsbedürfnisses ausgelotet, indem es die Widerrechtlichkeit der einzelnen Passage im beanstandeten Artikel anhand des Gesamteindrucks geprüft hat (vorab BGE 126 III 209 E. 3a S. 212). Die Ausführungen über "Arbeitsrapporte mit gewissen Tücken" dürfen die Kläger namentlich nennen, weil bei ihnen und nicht branchenübergreifend ("unüblicherweise") die Arbeitsrapporte oft mit Werkverträgen gekoppelt sind. Die Darstellung ist nicht unnötig herabsetzend, weil nicht der Eindruck erweckt wird, Kunden würden geradezu übertölpelt; es wird vielmehr auf Schwierigkeiten verwiesen, denen der aufmerksame Kunde entgehen kann, der unaufmerksame Kunde hingegen unter Umständen nicht. Das Informationsinteresse an der Geschäftstätigkeit der Kläger erstreckt sich auch auf die von ihnen verwendeten Arbeitsrapporte, weil diese "oft" und unüblicherweise mit einem Werkvertrag verbunden sind; darauf aufmerksam zu machen und Kunden vor einem unüberlegten Unterzeichnen eines solchen Arbeitsrapportes zu warnen, darf zur Aufgabe der konsumentenorientierten Presse gerechnet werden.
 
e) Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden. Die Vorbringen und Einwände der Kläger lassen das obergerichtliche Urteil nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
 
3.- Die unterliegenden Kläger werden unter Solidarhaft kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 1 und 5 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (Fünferkammer) des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 2001 wird bestätigt.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.- Die Kläger haben die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 4'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Fünferkammer) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 7. Februar 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).