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Informationen zum Dokument  BGer 2A.446/2001  Materielle Begründung
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BGer 2A.446/2001 vom 07.02.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.446/2001/bie
 
Urteil vom 7. Februar 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
K.________, 8037 Zürich, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernard Rambert, Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
 
6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Aregger,
 
Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
 
Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
 
Staatshaftung
 
(Ausstands-, Genugtuungs- und Feststellungsbegehren)
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung
 
vom 30. August 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________, Dr. med. FMH für Allgemeine Medizin, behandelte ab 24. Januar 1998 während rund vier Wochen einen Patienten. Für dessen Behandlung und die Medikation stellte er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 24. Februar 1998 via X.________ AG eine Rechnung von Fr. 2'861.25.
 
Die SUVA bezahlte bloss einen Betrag von Fr. 620.50, nachdem der SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.________ die Rechnung von K.________ als Frechheit bezeichnet hatte. Am 8. Juni 1998 verfasste Dr. med. B.________, Adjunkt des Chefarztes der SUVA, einen Bericht, worin er Folgendes festhielt: "Die Ansicht des Kreisarztes Dr. med. J.________, wonach die Rechnung eine Frechheit bedeute, teilen wir voll." Am 7. Juli 1998 bezog die SUVA Stellung, wobei sie sich auf den Bericht von B.________ stützte. In einem Schreiben vom 25. Februar 1999 hielt Rechtsanwalt F.________, Bereichsleiter Tarife in der Abteilung Medizinaltarife der SUVA, K.________ vor, die von ihm in Rechnung gestellten Behandlungen widersprächen sehr häufig dem Gebot der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 48 und 54 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), er überarzte, mache unaufgefordert Hausbesuche und gebe Medikamente in übertriebenem Umfang ab; er sei auch schon mehrmals auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden, und die SUVA wisse, dass er dem Kantonalverband der Zürcher Krankenkassen im negativen Sinn auffalle.
 
K.________ forderte F.________ am 20. März 1999 erfolglos auf, die Vorwürfe zurückzuziehen und sich zu entschuldigen. Die nachfolgende Korrespondenz (darunter ein Schreiben von Dr. M.________, Mitglied der Geschäftsleitung der SUVA vom 23. März 1999) führte zu keiner Einigung. Von Bedeutung ist noch eine von B.________ erstellte Aktennotiz über ein Telefongespräch, das er am 25. Juni 1999 mit einer den Patienten von K.________ behandelnden Ärztin, Frau Dr. Z., führte und woraus sich ergibt, dass dabei von Überarztung, Überverrechnung (Betrug bei der Wegentschädigung usw.) die Rede war.
 
Am 1. September 1999 fand eine Aussprache zwischen K.________ und B.________ statt, worüber B.________ am 22. September 1999 ein Gesprächsprotokoll erstellte, dessen Inhalt sich als eine Mischung aus indirekter Wiedergabe des Gesprächs vom 1. September 1999 und aus Schlussfolgerungen von B.________ erweist.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 warf K.________ der SUVA eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit vor. Er beantragte, die SUVA habe eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- für die durch die inkriminierten Äusserungen von B.________ im Gesprächsprotokoll vom 1./22. September 1999 widerrechtlich zugefügte Persönlichkeitsverletzung sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- für die durch die inkriminierte Äusserung "Betrug bei der Wegentschädigung usw." im Telefongespräch mit der Ärztin Frau Dr. Z. widerrechtlich zugefügte Persönlichkeitsverletzung, je nebst Zins, zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Ferner beantragte er, es sei festzustellen, dass seine Persönlichkeit durch folgende Äusserungen widerrechtlich verletzt worden sei (Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5): "Sie überarzten, machen unaufgefordert Hausbesuche und geben Medikamente in übertriebenem Umfang ab" (Rechtsanwalt F.________ im Schreiben vom 25. Februar 1999), "die Rechnung ist eine Frechheit" (Kreisarzt J.________), sowie "Die Ansicht des Kreisarztes Dr. med. J.________, wonach die Rechnung eine Frechheit bedeutet, teilen wir voll" (B.________ im Schreiben vom 8. Juni 1998). Eventualiter beantragte er die Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch die Äusserungen von B.________ im Gesprächsprotokoll vom 1./22. September 1999 bzw. im Telefongespräch mit der Ärztin Frau Dr. Z. (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Ausstand von M.________ beantragt.
 
Am 2. Juli 2000 erstattete K.________ Strafanzeige gegen F.________ und B.________ betreffend Verdacht auf versuchten Betrug, Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung im Amt, sowie gegen F.________ und Unbekannt wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verweigerte am 10. Januar 2001 die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht am 18. Juli 2001 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2A.79/2001).
 
Die SUVA erliess am 15. Januar 2001 eine Verfügung über die gegen sie gerichteten Genugtuungs- und Feststellungsbegehren. Soweit Genugtuungsforderungen gestellt sind, sistierte sie das Verfahren bis zum damals noch ausstehenden rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Im Übrigen (hinsichtlich der Feststellungsbegehren) wies sie die Klage ab. In der Verfügung wurde festgehalten, dass kein Ausstandsgrund gegen M.________ vorliege; die Verfügung war denn auch von diesem selber unterzeichnet.
 
C.
 
Entsprechend der der Verfügung der SUVA beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob K.________ am 15. Februar 2001 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts überwies die Sache am 19. Februar 2001 zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung. Nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung wies die Rekurskommission am 30. August 2001 die Beschwerde (hinsichtlich der von der SUVA abgelehnten Feststellungsbegehren und in Bezug auf die Frage des Ausstandes von M.________) ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (hinsichtlich der Frage der Sistierung im Hinblick auf das mittlerweile beendete Straf- bzw. Ermächtigungsverfahren).
 
D.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Oktober 2001 stellt K.________ die Anträge, den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 30. August 2001 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen; sodann sei M.________ als befangen zu erklären und zu verpflichten, bei einer Neubeurteilung der Sache durch die SUVA in den Ausstand zu treten. Eventualiter beantragt er dem Bundesgericht, es habe die Feststellungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5 in der Eingabe an die SUVA vom 27. Juni 2000 zu treffen.
 
Die SUVA hat die Akten eingereicht und beantragt vollumfängliche kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung hat unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Akten eingereicht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die SUVA ist eine mit Aufgaben des Bundes betraute besondere Organisation. Der Beschwerdeführer macht geltend, Organe bzw. Angestellte der SUVA hätten ihm widerrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung zugefügt, und leitet daraus Ansprüche gegen die SUVA ab, welche diese bestreitet. Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) erlässt die SUVA über streitige Ansprüche von Dritten gegen sie eine Verfügung, welche der Beschwerde an die zuständige eidgenössische Rekurskommission und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und mithin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene, auch den übrigen Formanforderungen genügende Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die SUVA entschied, dass ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen M.________ unbegründet sei, wobei der Abgelehnte selber das Begehren abwies. Die Rekurskommission hat dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet und festgehalten, dass über das Gesuch die Geschäftsleitung der SUVA unter Ausschluss von M.________ hätte befinden müssen. Sie hat jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen davon abgesehen, die Sache an dieses Gremium zurückzuweisen, und hat, da die Ausstandsfrage spruchreif sei, selber darüber entschieden. Zur Rechtfertigung dieses Vorgehens hat sie zutreffend auf BGE 114 Ia 153 E. 3a S. 156 f. und BGE 112 V 206 E. 2b S. 211 verwiesen. Bezüglich des Ausstandsbegehrens selber hat sie festgehalten, dass für verwaltungsinterne Verfahren nicht der gleich strenge Massstab wie für richterliche Behörden gelte, dass es auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers nicht ankomme und dass nichts vorliege, was einen Anschein der Befangenheit bzw. eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit von M.________ objektiv zu begründen vermöge.
 
Der Beschwerdeführer nennt verschiedene Einzelheiten, die dazu geführt hätten, dass er M.________ für voreingenommen habe halten können (S. 17 und 18 der Beschwerdeschrift). Er macht auch geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb für verwaltungsinterne Verfahren nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 Abs. 1 BV gelten sollte; dieser Massstab sei auch darum anzuwenden, weil das Verfahren unter dem Schutz von Art. 6 EMRK stehe.
 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff., mit Hinweisen). Die Beurteilung der Unabhängigkeit fällt regelmässig weniger streng aus, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet.
 
Dies gilt in besonderem Masse bei der vorliegenden Konstellation. Die SUVA hat letztlich in eigener Sache zu entscheiden, gleichsam als Partei in einem Forderungsprozess. Die von ihr zu treffende Verfügung ersetzt die Stellungnahme zu Handen der gerichtlichen Behörde, wie sie Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 3 VG auch heute noch vorsieht für den Fall, dass Ansprüche wegen behaupteten Fehlverhaltens von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c VG geltend gemacht werden. Im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren gemäss Art. 10 Abs. 1 VG kommen insbesondere die Garantien von Art. 6 EMRK zum Vornherein nicht zum Tragen. Die entsprechenden Verfahrensrechte kann der Geschädigte angesichts der besonderen Natur und Ausgestaltung des Verantwortlichkeitsprozesses (erstinstanzliche Verfügung durch die "beklagte Partei") überhaupt erst im Verfahren vor der Rekurskommission, einer richterlichen
 
Behörde, beanspruchen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfügungsverfahrens nach Verantwortlichkeitsgesetz kann jedenfalls nicht leichthin von einer unzulässigen Vorbefassung einer an der Verfügung beteiligten Person ausgegangen werden.
 
Die Verhaltensweisen von M.________, die der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Geltendmachung des Ausstandsgrundes der Vorbefassung auflistet, lassen sich als organisatorische Anweisungen im Hinblick auf die Behandlung des Anliegens des Beschwerdeführers verstehen. Objektive Anzeichen für eine in diesem Verfahrensstadium unzulässige Befangenheit sind nicht erkennbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.
 
3.
 
3.1 Der Entscheid über die Begehren des Beschwerdeführers, die SUVA sei zur Bezahlung von Genugtuung zu verpflichten, steht noch aus. Diesbezüglich liegt kein Anfechtungsobjekt vor. In materiellrechtlicher Hinsicht einziger Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Entscheid der Rekurskommission über die Frage, ob die SUVA die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
 
3.2 Die Rekurskommission hat das Feststellungsbegehren, gleich wie die SUVA, mit der Begründung abgewiesen, dass sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz bestimme, welche Ansprüche sich aus der widerrechtlichen Verletzung des Rechtsguts Persönlichkeit ergäben; Art. 28 ZGB sei nicht unmittelbar anwendbar, sondern bestimme bloss den Umfang des Persönlichkeitsschutzes und umschreibe diesbezüglich nur den Widerrechtlichkeitsbegriff.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK das Recht auf Persönlichkeit garantiere; aus Art. 189 BV und Art. 13 EMRK ergebe sich, dass er bei Verletzung dieses Rechts bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde müsse erheben können, was grundsätzlich zwingend eine Feststellungsklage betreffend Verletzung seiner Persönlichkeit erfordere; entgegen der Meinung der Rekurskommission schliesse das Verantwortlichkeitsgesetz die Zulassung einer Feststellungsklage nicht aus, und die Lehre postuliere ausdrücklich die analoge Anwendung privatrechtlicher Normen (Art. 28a ZGB); auch das Datenschutzgesetz anerkenne in einer ähnlichen Materie bei einem schutzwürdigen Interesse einen Feststellungsanspruch; im Verantwortlichkeitsgesetz liege tatsächlich eine Lücke vor; schliesslich sei der Verweis in Art. 3 des Reglements des Verwaltungsrats der SUVA vom 24. März 1983 über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA; SR 832.207) auf die Geltung des Verantwortlichkeitsgesetzes verfassungswidrig, sodass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden und die Feststellungsklage zuzulassen sei.
 
3.3 Auch der Beschwerdeführer anerkennt grundsätzlich, dass dann, wenn Angestellte oder Organe des Bundes bzw. von Organisationen wie der SUVA ihre Amtspflichten verletzen, die Ansprüche des Verletzten sowie die Rechtsbehelfe für deren Durchsetzung dem öffentlichen Recht, konkret dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehen.
 
Das Verantwortlichkeitsgesetz regelt im II. Abschnitt (Art. 3 - 12) die Haftung für Schaden. Art. 3, 4 und 5 VG enthalten Bestimmungen über den Schadenersatz. Art. 6 VG handelt von der Genugtuung. Art. 6 Abs. 1 VG sieht vor, dass die zuständige Behörde bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung "eine angemessene Geldsumme als Genugtuung" zusprechen kann. Art. 6 Abs. 2 VG bestimmt:
 
"Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist."
 
Einen Feststellungsanspruch nennt das Gesetz nicht; bei Persönlichkeitsverletzung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur Genugtuung in Form einer Geldleistung verlangt werden. Das Bundesgericht hat mehrmals bestätigt, dass nach dem Verantwortlichkeitsgesetz kein Anspruch auf eine förmliche richterliche Feststellung über das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung besteht (nicht veröffentlichte Urteile i.S. Amann vom 14. September 1994, E. 4, und vom 2. März 2001, E. 3a/bb). Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor; die Rekurskommission weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass insbesondere der Umstand dagegen spricht, dass Art. 6 Abs. 2 VG gleichzeitig mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geändert worden ist. Nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten lässt sich sodann aus dem Umstand, dass das Datenschutzgesetz einen Feststellungsanspruch einräumt; gerade die Tatsache, dass für eine besondere Materie ein derartiges Recht ausdrücklich statuiert wird, spricht eher gegen die Annahme, es handle sich dabei um eine allgemeine, im öffentlichen Recht grundsätzlich geltende Regel.
 
Gründe, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes einen Feststellungsanspruch aus dem Verantwortlichkeitsgesetz abzuleiten, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich vergeblich auf Art. 13 EMRK (oder Art. 189 BV). Wirksamer Rechtsschutz ist nicht nur dann gegeben, wenn ein förmlicher Urteilsspruch über ein Feststellungsbegehren ergeht, d.h. im Urteilsdispositiv eine Feststellung getroffen wird. Es genügt, wenn die zum Entscheid angerufene Behörde im Rahmen der Erwägungen prüft, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliege, und damit faktisch eine diesbezügliche Feststellung trifft (BGE 125 I 394 E. 5c S. 400 f.; 124 I 327 E. 4d/aa S. 324 f.; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der EMRK-Organe und Literatur). Was Art. 6 Abs. 2 VG betrifft, so wurde das erwähnte Urteil i.S. Amann vom 14. September 1994 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Dieser stellte zwar eine Konventionsverletzung fest (fehlende gesetzliche Grundlage für die Fichierung durch die Bundesanwaltschaft, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Er erachtete es aber unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 EMRK als genügend, dass das Bundesgericht auf die Frage der Rechtmässigkeit des Eingriffs ausschliesslich im Rahmen der Erwägungen einging, und beanstandete die Ablehnung eines Anspruchs auf eine förmliche Feststellung nicht (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Amann vom 16. Februar 2000, auszugsweise publiziert in VPB 2000/64 Nr. 144 S. 1356 ff., Ziff. 85 ff S. 1372 f.; Ausführungen dazu im Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2001 im Revisionsverfahren i.S. Amann, E. 3).
 
Über die Anträge des Beschwerdeführers auf Zahlung von Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung ist noch nicht entschieden worden. In jenem Verfahren wird über die Stichhaltigkeit der diesbezüglichen Vorwürfe des Beschwerdeführers befunden werden müssen. Wohl stützt dieser seine Genugtuungsforderungen nicht auf dieselben Äusserungen, die Grundlage für seine Feststellungsbegehren bilden. Sämtliche beanstandeten Handlungsweisen und Äusserungen betreffen aber dieselben Vorgänge und können nicht isoliert betrachtet, sondern müssen in ihrem Gesamtzusammenhang gesehen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob Genugtuung geschuldet sei, werden jedenfalls auch diejenigen Vorgänge mitberücksichtigt werden müssen, welche der Beschwerdeführer zum Anlass für die Feststellungsbegehren nimmt.
 
Unter den gegebenen Umständen wird wirksamer Rechtsschutz nicht vereitelt, wenn im Verfahren gemäss Verantwortlichkeitsgesetz keine selbständigen Feststellungsbegehren zugelassen werden. Damit aber entfällt zum Vornherein der Vorwurf, Art. 3 des Organisationsreglements SUVA, welcher auf die verfassungs- und konventionskonform handhabbare gesetzliche Regelung verweist, sei verfassungswidrig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich der Frage der Feststellungsbegehren als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
 
4.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Er hat indessen, nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, am 12. Oktober 2001 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung) gestellt. Da seine prozessuale Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde in Bezug auf die hautpsächliche Streitfrage (Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit) nicht als aussichtslos betrachtet werden kann (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), ist dem Begehren zu entsprechen.
 
Davon nicht berührt ist die Pflicht des Beschwerdeführers, als unterliegende Partei der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 erster Teilsatz OG). Nun ist die SUVA eine mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation; im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf einer solchen obsiegenden Organisation in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 zweiter Teilsatz OG). Weder die Tatsache, dass die SUVA einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen vor Bundesgericht betraut hat, noch andere Umstände sprechen dafür, vorliegend von der besagten Regel abzuweichen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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