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Informationen zum Dokument  BGer H 171/2001  Materielle Begründung
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BGer H 171/2001 vom 04.02.2002
 
[AZA 0]
 
H 171/01 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
 
Gerichtsschreiber Arnold
 
Urteil vom 4. Februar 2002
 
in Sachen
 
1. A.________,
 
2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Marcel Aebi, Hetex Areal, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz,
 
gegen
 
Ausgleichskasse SPIDA, Bergstrasse 21, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
A.- Mit eingeschriebenen Briefen vom 17. Februar 2000 wandte die Ausgleichskasse SPIDA sich unter Bezugnahme auf das am 15. März 1999 über die ihr angeschlossene K.________ AG eröffnete Konkursverfahren an A.________ und B.________, welche sie (in deren Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer bzw. als Mitglied des Verwaltungsrates) für ausgefallene Sozialversicherungsbeiträge samt Nebenkosten im Betrag von total Fr. 117'941. 55 als schadenersatzpflichtig betrachtete.
 
B.- Nachdem Fürsprecher Marcel Aebi einerseits am 3. März 2000 namens und auftrags seines Mandanten A.________ Einsprache (recte: Einspruch) eingelegt und sich anderseits mit Eingabe vom 14. April 2000 auf den Standpunkt gestellt hatte, B.________, zeitlebens als Bauspengler tätig und nie mit der administrativen Führung der Gesellschaft befasst, lasse "sich auch für dieses Verfahren von A.________ vertreten", erhob die Ausgleichskasse zwei Klagen: Die eine gegen A.________ mit dem Rechtsbegehren, er sei "gegen anteilsmässige Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zu Fr. 117'941. 55 Schadenersatz zu verpflichten"; die andere gegen B.________ mit dem Antrag auf Feststellung, dass die an ihn gerichtete Schadenersatzverfügung vom 17. Februar 2000 in Rechtskraft erwachsen sei.
 
Das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die beiden Klagen, führte eine Verhandlung durch und trat auf die gegen B.________ gerichtete Klage infolge Rechtskraft der Schadenersatzverfügung vom 17. Februar 2000 nicht ein; die gegen A.________ erhobene Klage hiess es teilweise gut, indem es diesen verpflichtete, in solidarischer Haftung mit B.________ der Klägerin Fr. 111'640. 10 unter Anrechnung der bereits geleisteten Fr. 9005. 55 zu bezahlen (Entscheid vom 19. März 2001).
 
C.- A.________ und B.________ lassen durch Fürsprecher Marcel Aebi Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren:
 
"1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
 
2. Betreffend B.________:
 
2.1Es sei festzustellen, dass die Schadenersatzverfügung
 
vom 17. Februar 2000 nicht in Rechtskraft erwachsen
 
ist, soweit von einer Verfügung im Sinne des AHVG 52
 
auszugehen ist.
 
2.2Es sei festzustellen, dass gegenüber B.________ kein
 
Haftungsanspruch gemäss Art. 52 AHVG für ausstehende
 
Beiträge der K.________ AG besteht.
 
2.3Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
 
ist.
 
3. Betreffend A.________:
 
3.1Die Schadenersatzverfügung vom 17. Februar 2000 sei
 
aufzuheben, soweit von einer Verfügung im Sinne des
 
AHVG 52 auszugehen ist.
 
3.2Es sei festzustellen, dass gegenüber A.________ kein
 
Haftungsanspruch gemäss Art. 52 AHVG für ausstehende
 
Beiträge der K.________ AG besteht.
 
3.3Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
 
ist.
 
4. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
5. Je unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche
 
sowie das Beschwerdeverfahren.. "
 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Unter dem Gesichtspunkt der bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG) ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich einzutreten, da die Vorinstanz die der kantonalen Familienausgleichskasse geschuldeten, uneinbringlich gebliebenen Beiträge von der eingeklagten Schadenersatzforderung in Abzug gebracht hat.
 
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem als Aktenstück 8/A/21 figurierenden Verlustschein infolge Konkurses vom 8. November 2000 über Fr. 117'941. 55. Entgegen der offensichtlich unrichtigen Annahme in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dieses Dokument von der vorinstanzlich als Klägerin auftretenden Beschwerdegegnerin am 8. November 2000 zu den Verfahrensakten nachgereicht worden. Von diesem Moment an befand sich der Verlustschein somit in den Akten des kantonalen Prozesses, welche anlässlich der Verhandlung vom 19. März 2001 auflagen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass dem Verlustschein für den Ausgang des Schadenersatzprozesses keine irgendwie geartete Bedeutung zukommt.
 
Die eingeklagte Schadenersatzforderung wäre selbst dann zuzusprechen gewesen, wenn noch nicht festgestanden wäre, ob es zur Ausrichtung einer Konkursdividende kommt oder nicht (vgl. BGE 113 V 180). Darauf nahmen im Übrigen die Schadenersatzverfügungen vom 17. Februar 2000 wie auch das gegen A.________ gerichtete vorinstanzliche Klagebegehren ausdrücklich Bezug.
 
3.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 AHVG in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine entsprechende Haftung des A.________ bestritten wird, ist dies offensichtlich unbegründet. Es steht fest, dass es seit Mai 1998 zu Beitragsausfällen kam. Die Behauptung, die nunmehr konkursite Firma sei vom Wintereinbruch und dadurch bedingter praktischer Betriebsstilllegung zwischen Dezember 1998 und Februar 1999 überrascht worden, vermag die schon Monate früher aufgetretenen fehlenden Beitragszahlungen nicht zu erklären. Aus den Aussagen des A.________ anlässlich der Verhandlung vor dem kantonalen Gericht, geht denn auch vielmehr hervor, dass die Gesellschaft "nie viele flüssige Mittel" hatte; sie sei "immer etwas an der Limite" gewesen.
 
Das kantonale Gericht hat keinerlei Umstände festgestellt, welche als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (BGE 108 V 183) in Betracht fielen. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf die offenkundigen Liquiditätsprobleme ist an den rechtsprechungsgemässen Grundsatz zu erinnern, wonach Firmenverantwortliche in von Unsicherheit und angespannter Finanzlage geprägten Zeiten nicht mehr Löhne zur Auszahlung gelangen lassen dürfen, als dass die darauf gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213). Dem wurde offenkundig nicht genügend Beachtung geschenkt. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, vermag an diesem entscheidenden Punkt, der A.________ als qualifiziertes Verschulden anzurechnen ist, nichts zu ändern. In masslicher Hinsicht enthält die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls keine Vorbringen, welche die sorgfältige, mit den Akten übereinstimmende Ermittlung des Schadensbetrages durch die Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Erw. 1b) zu Stande gekommen erscheinen lassen könnte.
 
4.- Das kantonale Gericht hat das von der Beschwerdegegnerin an B.________ gerichtete Schreiben vom 17. Februar 2000 als Verfügung über die Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 AHVV qualifiziert und es abgelehnt, den Einspruch vom 3. März 2000 als auch für B.________ wirksam, d.h. den Eintritt der Rechtskraft der an B.________ gerichteten Schadenersatzverfügung vom 17. Februar 2000 verhindernd, zu betrachten. Soweit hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Einwendungen erhoben werden, sind diese nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern trölerisch:
 
Das Schreiben vom 17. Februar 2000 lässt - im Gesamtzusammenhang gelesen, aber auch bereits auf Grund einzelner, jeweils unzweideutiger Formulierungen wie "Verfügung - Schadenersatzforderung" oder "wir bedauern, Ihnen diese Verfügung zustellen zu müssen, doch sind wir bei dem hier entstandenen Schaden, welche unsere Kasse erleidet, von Gesetzes wegen verpflichtet, ein Schadenersatzverfahren gegen Sie als subsidiär haftendes Organ der Schadenverursacherin einzuleiten" - beim durchschnittlichen Leser vernünftigerweise keine Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerdegegnerin B.________ damit in rechtlich verbindlicher Art in die Pflicht nehmen wollte. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für ein dannzumals bestehendes, irgendwie geartetes Vertretungsverhältnis.
 
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
6.- Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 5500.- werden im Umfang von Fr. 5000.- dem Beschwerdeführer 1, im Betrag von Fr. 500.- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt und mit den
 
jeweils geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. Februar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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